Beiträge von uiffi

    "ich habe neulich einen euro auf der straße gefunden, dieser aber stammt aus einer spanischen prägung, muss ich jetzt den euro als ausländischen zuschuss melden oder reicht ein rechtsgutachten auf spanisch zur anrechnung als würde ich spanische sozialhilfe bekommen... "
    hihi

    nein, dein ex könnte sogar eine miliionärin heiraten, die unterhaltsschuld trägt er alleine und nicht seine "neue"


    wenn du mit dem unterhaltsvorschuss nicht zufrieden bist, bzw. dieser ja auch nicht ewig gezahlt wird, solltest du dir über einen anwalt den unterhalt einfordern für deine kinder, das geht dann übder das zuständige amtsgericht

    löl
    ja du hast was falsch verstanden...
    nur mitglieder einer bedarfsgemeinschaft müssen ihr einkommen untereinander anrechnen lassen, in einer haushaltsgemeinschaft gibt es das nicht
    und der hinweis auf den §9 bezweckt, das ihr dieser vermutung widersprecht, also einfach eine willensbekundung von dir und eine von deinen eltern das diese unterhaltsvermutung eben NICHt auf euch zutrifft... alles klar jetzt?

    bei mir funzt der einwandfrei
    aber gib mal unter google "kombilohn voraussetzung" ein, gleich der erste link

    diese "damen" im sevicebereich haben meist 0 ahnung von verwaltung, erst recht in der zozialhilfe
    ob alg1 alg2 oder sozialhilfe nach sgbXII 3. oder 4. kapitel... das kennen die (oft) nur vom hörensagen... also nicht für bare münze nehmen... die haben nur in den zuständigen bereich zu verweisen, die leistungsansprüche werden beim sachbearbeiter erörtert!

    das ist schon ziemlich quer gedacht,
    wer sozialleistungen bezieht und trotzdem arbeiten geht mit einem job, der so viel einkommen bringt, das man sogar steuern bezahlt, welche man bei der steuerberechnung auch noch wiederbekommt, braucht sich darüber doch wohl nicht aufzuregen das die steuerrückzahlung als einkommen gilt... hätte er den steuernachteil gleich in die steuerkarte eingetragen, wäre sein monatlicher vorteil schließlich auch als einkommen angerechnet worden...
    ich kann nur mit dem kopfschütteln
    zwischen den zeilen steht da: haben haben aber nur nix geben...

    richtig, mieterrechte sind mitunter sehr bedeutend,
    aber gerade der dauerhafte zuzug einer anderen person dürfte das bestehende mietverhältnis an bestimmten stellen genehmigungsreif machen, und an dieser einen stelle hat der vermieter die möglichkeit einfluss auf sein eigentum zu nehmen


    natürlich begründet und an tatsachen festgemacht...


    paranormal hat etwas mystisches, vielleicht ist ja jacky ein echter grufti (dagegen sprechen aber die katzen, welche bekanntlich die wächter der hölle sind und der todessehnsucht der gruftis nur hinderlich sind),
    sowas in der art kann zum entzug der genehmigung (zum zuzug einer fremden person) führen und könnte vor gericht auch bestand haben


    Nun haben seine Vermieter bereits 2x mündlich per Telefon zugestimmt, dass ich mit meinen Tieren (2 (reine Wohnungs-) Katzen, 1 Jack-Russel-Terrier) dort einziehen darf.


    klingt für mich nach mündlich und damit hat die andere person (jacky) keine ansprüche


    aber gut, der mietvertrag mit dem "freund" betrifft auch nur den freund und jedweder mietvertrag hat die "genehmigungsklausel", hier wird bestimmt was ein vermieter zu genehmigen hat und meist wird hier auf den zuzug von anderen personen eingegangen...

    seit wann wird mit einer ablehnung auf einen antrag auf ANSPRUCHSMÄßIGEN wohnraum NICHT in die rechte des bürgers eingegriffen?
    die rechtssprechung sieht das anders:
    richtig ist, das man grundsätzlich rechte (hier größere wohnung als vorhanden), die man nicht besitzt auch nicht verlieren kann, ABER in der sozialhilfe gibt es in allen möglichen dingen richtlinien, die sich auf bestimmte gesetze stützen, und wenn in den richtlinien eine mindestgröße einer wohnug beziffert ist und die vorhandene wohnung erheblich zu klein ist, dann ist die ablehnung des antrages einer genehmigungsmöglichen wohnung durchaus ein verwaltungsakt, der schriftlich dem empfangsbedürftigen mitzuteilen ist...
    und 17 m² sind ganz sicher erheblich zu klein!
    das mein lieber ist subsumtion im anfängerkurs... darüber könnte man auch eine diplomarbeit schreiben
    und das vwvfg kannst du getrost in die ecke stellen, der verwaltungsrahmen der sozialhilfe wird in SGB I und SGB X gegeben, auch wenn hier der begriff verwaltungsakt praktisch wortgleich ist...

    ich bin der meinung das ohne unterschrift kein mietvertrag zustandegekommen ist,
    man kann natürlich verträge formlos, also auch mündlich schließen, aber in der regel fehlt es an der beweislage vor gericht
    aber bei mietverträgen geht es in aller regel nicht nur um die miete an sich sondern auch um weiterführende kosten (kabel, strom,wasser,wärme usw...), und diese kosten können nur schriftlich dargelegt werden, es macht also keinen sinn einen mündlichen mietvertrag abzuschließen und die Nebenbedingungen dann schriftlich zu einem mündlichen vertrag beizulegen.
    und wo kein vertrag zustande gekommen ist gibt es auch keine ansprüche... (höchstens nebenvertragliche pflichten)
    ich würde auch nicht in eine wohnung ziehen, wo ich schon von vornherein stress mit dem vermieter habe

    also der unterhalt hat schon immer dir zugestanden, nur konnte dein vater seine unterhaltsschuld nur bei deiner mutter befriedigen solange du minderjährig warst, jetzt bist du volljährig und in aller regel steht dir nun von beiden barunterhalt zu
    als minderjähriger hast du vom vater barunterhalt bekommen und deine mutter hat praktisch mit ihrem teil, dem unterhaltsteil deines vaters und dem kindergeld deine "sachlichen" bedürfnisse getragen (nahrung, klamotten, miete und allgemeine dinge des alltäglichen lebens)
    jetzt sieht die welt ganz anders aus seit du volljährig bist steht dir dein unterhalt zu, der sich in der regel auch aus der düsseldorfer tabelle ergibt und der ist (glaube ich) 670,00 Euro, um diesen bedarf zu decken benötigst du unterhalt solange wie du nicht durch eigenes einkommen diesen bedarf selber decken kannst
    einkommen ist z.b. das kindergeld und ausbildungsvergütung oder eben lohn, gehalt was auch immer


    deine mutter hat also keinen anspruch mehr auf unterhalt für dich von deinem vater, sondern du hast anspruch auf unterhalt von deinen eltern und dem kindergeld in der regel für den ersten berufsweg, obwohl eine umorientierung möglich ist, hier zählt also NICHT die schule nur sondern auch der beruf bzw. das studium


    also die fragen soweit erkennbar:
    zu1. ja dir steht bis zum ende deiner beruflichen erstausbildung unterhalt zu aber maximal bis zum 27. lebensjahr
    zu2. der unterhalt steht dir zu

    grundsätzlich ist für jeden bildungsweg das bafög möglich, aber wenn ich mir so deine äußerungen und dein schriftbild anschaue habe ich bedenken was deine hochschulreife (abitur) angeht


    aber wegen bafög kannst du dich in deiner zuständigen bafögstelle informieren, letztlich sieht es so schlecht nicht aus, da ja deine unterhaltspflichtigen (zumindest deine mutter) sozial abhängig ist


    andererseits wirst du immer an grenzen stoßen in deinem ganzen leben, welche aus finanziellen gründen nicht überwindbar sind...

    nun deine bedürftigkeit ist ja nichjt nur auf deinen regelsatz festgelegt sondern auch auf die kosten der unterkunft
    das alles ist der BEDARF, und wenn ween dein einkommen weniger als dein bedarf ist, bekommst du leistungen vom sozialhilfeträger... letztlich egal ob miete oder bargeld, das kommt auf dich an wie du es verwertest... nur halt MEHR gibt es nicht... das amt rechnet die beträge auseinander... klar, sind ja verschiedene gesetzliche grundlagen und eigentlich auch verschiedene behörden zuständig... deshalb bekommst du HLUund KdU... zusammen ist das dein BEDARF
    somit ist natürlich einkommen auf KdU anzurechnen
    BEANSTANDEN heist WIDERSPRUCH...