Beiträge von Angel1980

    Also mein Antrag für den Umzug den ich abgegeben habe, den hatte ich so formuliert (muss halt noch für Deinen Fall umformuliert werden):


    hiermit beantrage ich den Umzug in eine andere Wohnung.


    Begründung:
    Da ich in der 13. Woche schwanger bin und wir zur Zeit zu 3. in einer kleinen Zwei-Zimmer- Mansardenwohnung im dritten Stockwerk leben und laut dem beiliegenden Attest von meiner Frauenärztin ein schnellstmöglicher Umzug wegen den Treppen notwendig ist, beantragen wir den Umzug in die Wohnung die sie in den beiliegenden Unterlagen ersehen können.


    Da die von ihnen genannten Beträge nur als Richtwert dienen sollten und wir diese Wohnung gefunden haben, die vom Gesamtbetrag (Warmmiete) im Rahmen liegt, ersuchen wir diese Wohnung als angemessen anzusehen, da unsere derzeitige Wohnung auch vom Gesamtbetrag als angemessen betrachtet wird.


    Da es im SGB II § 22 geregelt wurde dass bei wichtigen Gründen des Umzuges die Kaution als Darlehen zu gewähren ist, und es hier um einen wichtigen Grund handelt bitten wir auch um ein Darlehen der Kaution von 3 Monatskaltmieten.


    Wie das Bundessozialgericht mit Urteil vom 19.03.2008, Az: B 11b AS 31/06 R, beschlossen hat, gehören die Kosten für im Mietvertrag vereinbarte Schönheitsreparaturen zu den Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II und sind vom Leistungsträger zu übernehmen. Da im Mietvertrag von unserer derzeitigen Wohnung vermerkt ist, dass wir diese bei Auszug weiß streichen müssen, beantragen wir auch die Übernahme dieser Kosten.


    Mit freundlichem Gruß

    eventuell noch das hier einfügen, dass Du deshalb auch die Übernahme der Heiz- und Nebenkosten beantragst und das nicht so zur Kenntnis nimmst, wie es Dir mündlich gesagt wurde:


    In einem Beschluss vom 16.05.2007, AZ: B 7b AS 40/06 R, hat das BSG klargestellt, dass Heizkosten immer in tatsächlicher Höhe zu übernehmen sind, sofern dem Hilfebedürftigen nicht konkret unwirtschaftliches Verhalten nachgewiesen werden kann (zur Vorgehensweise der individuellen Prüfung der Angemessenheit auch bei Heizkosten: u.a. BSG vom 07.11.2006, B 7b AS 18/06 R). In diesem Falle beantrage ich eine Einzelfallprüfung. Eine Pauschalierung ist rechtswidrig. Lt. Beschluss des BSG vom 27.02.2008, Az. B 14/11b AS 15/07 R, darf von den Heizkosten nur der im Regelsatz enthaltene Betrag für Warmwasserkosten abgezogen werden, sofern diese in den Heizkosten enthalten sind.


    Gleiches gilt für die Nebenkosten, wie das Bundessozialgericht in seinen Grundsatzurteilen zu den Unterkunftskosten im SGB II vom 07.11.2006, Az. B 7b AS 18/06 R 1 und B 7b AS 10/06 R, festgestellt hat.

    Heizkosten
    In seinem Beschluss vom 16.05.2007, AZ: B 7b AS 40/06 R, hat das BSG klargestellt, dass Heizkosten immer in tatsächlicher Höhe, auch als Einmalbeträge z.B. bei jährlicher Heizölbeschaffung, zu übernehmen sind. Eine Pauschalierung oder ein Verweis auf monatliche Abschlagszahlungen sind rechtswidrig.


    Also muss die Arge Dir die Heizkosten zahlen.


    Lg

    Hallo,


    wohnt ihr zb im 3. OG oder so? Ich habe mir ein Attest von der Frauenärztin ausstellen lassen, dass Treppen steigen in meinem Zustand nicht gesund ist und darauf hin hat mir die Arge auch einen Umzug bewilligt.


    Lg

    Hm meine Schwiegermutter meinte, dass man das mit den Paragraphen so nicht schreiben kann ... :o


    Würdet ihr mir bitte eure Meinung sagen, ob dieser Antrag besser ist oder mein voriger?


    Lg


    Sehr geehrte....

    Anfang Januar wird unser zweites Kind zur Welt kommen.

    Wir haben uns deshalb auf die Suche nach einer geeigneten Wohnung gemacht, die im Bereich des
    gesetzlich zulässigen liegt, was Miete und angemessenem Wohnraum entspricht.

    Wie Sie bereits wissen, wohnen wir am Marienplatz in einer kleinen Zwei - Zimmer - Mansardenwohnung, im dritten Stockwerk. diese ist im Sommer sehr heiß und im Winter kalt.
    Außerdem sind die vielen Treppen mit Kleinkind , Baby Kinderwagen und Einkäufen alleine kaum zu schaffen. Mein Lebenspartner nimmt ja an einer Umschulung teil und findet später hoffentlich eine Arbeit. Ich muß daher Wochentags alleine zurechtkommen, und das dürfte sich mit zwei kleinen Kindern schwierig gestalten...

    Wir möchten Sie deshalb bitten, uns den Bezug der obengenannten Wohnung zu genehmigen.
    Die Kaution beträgt 3 Monatsmieten.
    Wir möchten daher auch beantragen, daß Sie uns für die Entrichtung der Kaution ein Darlehen gewähren.
    Außerdem erbitten wir, einen Zuschuß zu Umzugskosten und Wohnungsrenovierung zu gestatten.

    In der Hoffnung auf einen positiven Bescheid, bedanken wir und ganz herzlich,

    Mit freundlichen Grüßen

    Hm wenn mir mein SB in der Mail schreibt "Sie erhalten ab dem 22.06.2009 einen Mehrbedarf für Schwangerschaft. Ab diesem Zeitpunkt können sie umziehen." Dann heißt es doch auch dass das ungeborene dann schon mit eingerechnet wird und ich dann die neue Miete und nicht mehr den alten Mietbetrag bezahlt bekomme, wenn ich umziehe oder? Bzw kann ich das von meinem SB ernst nehmen,gilt das dann wirklich?

    Hm wie würdet ihr das besser forumulieren? :o


    Sehr geehrte Damen und Herren,


    da wir Familienzuwachs erwarten und wir in einer 2 Zimmer Wohnung keine 2 Kinder groß ziehen können, beantragen wir den Umzug in die Wohnung die sie in den beiliegenden Unterlagen ersehen können. Da die von ihnen genannten Beträge nur als Richtwert dienen sollten und wir diese Wohnung gefunden haben, die vom Gesamtbetrag (Warmmiete) bis auf 8 Cent im Rahmen liegt, ersuchen wir diese Wohnung als angemessen anzusehen, da unsere derzeitige Wohnung auch vom Gesamtbetrag als angemessen betrachtet wird.


    Da es im SGB II § 22 geregelt wurde dass bei wichtigen Gründen des Umzuges die Kaution als Darlehen zu gewähren ist, und es sich hier um einen wichtigen Grund handelt ersuchen wir auch um ein Darlehen der Kaution von 3 Monatskaltmieten von € 1.008,24.


    Wie das Bundessozialgericht mit Urteil vom 19.03.2008, Az: B 11b AS 31/06 R, beschlossen hat, gehören die Kosten für im Mietvertrag vereinbarte Schönheitsreparaturen zu den Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II und sind vom Leistungsträger zu übernehmen. Da im Mietvertrag von unserer derzeitigen Wohnung vermerkt ist, dass wir diese bei Auszug streichen müssen, beantragen wir auch die Übernahme dieser Kosten.


    Mit der Bitte auf baldige Antwort verbleibe ich



    mit freundlichen Grüßen

    tja dieser SB geht mir eh schon tierisch auf die Nerven. Wenn man was braucht heißt es immer da muss er mit seiner Vorgesetzten reden bzw wenn er einen zu ihr verbindet und mit ihr was bespricht und sie dann nach ein paar Tagen noch was fragen wil, sagt er dann ... "Also ich weiß nicht, mit wem Sie gesprochen haben. Ich habe keine Vorgesetzte .... " :mad:


    Fühl mich echt verarscht von meinem SB! :mad:

    Dass wir uns den Umzug genehmigen lassen müssen ist klar.


    Mein Problem ist nur:


    Laut Arge sind 330 € Kaltmiete, 90 € Heizkosten und 100 € Nebenkosten und 90 m² angemessen (Warmmiete 520€).


    Unsere neue Wohnung würde 336,08 € Kaltmiete, 92 € Heizkosten und 92 € Nebenkosten kosten und eine Größe von 84,02 m² haben (Warmmiete 520,08€.


    Die Arge meint dass die Beträge einzeln zu betrachten sind. Zählt das also nicht, wenn man auf den Gesamtbetrag (Warmmiete) kommt?


    Lg

    Hallo,


    ich bin neu hier und habe eine Frage.


    Wenn man umzieht, ist es dann richtig dass die Arge dazu die einzelnen Beträge prüft auf Angemessenheit und es egal ist, ob die Warmmiete angemessen wäre?


    Lg