Beiträge von ceaz

    Es gibt gleich mehrere Probleme.
    1. Einnahmen aus Vermietung, auch wenn kein Vertrag vorliegt oder es in bar gezahlt wird, unterliegen der Einkommensteuer und sind dem Finanzamt zu melden, auch dann wenn darauf kein Eink.steuer zu entrichten ist.
    2. Es ist richtig, dass das Haus als Vermögen angesetzt wird. Ob es die Zulässigkeit übersteigt oder nicht, ist nur durch ein Gutachten zu klären. Dieses muss die Arge im Rahmen der Amtshilfe in Auftrag geben. Sollte dann das Haus die Vermögensgrenze übersteigen, kann die Arge darauf bestehen, dass das Vermögen verwertet wird. Verwertet ist das Vermögen aber schon dadurch, dass es vermietet ist. (Dies ist gängige Rechtssprechung wird aber von den Argen immer wieder ignoriert). Allerdings muss man sich dann die Miete abzgl. Aufwendungen für den Erhalt des Mietobjektes als Einkommen mindernd anrechnen lassen.
    Ob allerdings die "Mietfreiheit" gegen Zahlung der Schulden anerkannt wird, hängt von verschiedenen komplizierten Umständen ab. Nicht zuletzt vom Inhalt der notariellen Urkunde, vom Insolvenzverfahren etc. etc. Es ist dann nachzuweisen, dass man sich nach der Eigentumsübertragung auf die Eltern damit besser gestellt hat.
    Also keine Angst. Solange das Haus vermietet ist, gilt es es verwertet und ALG II muss gezahlt werden.
    Unbedingte bei Antragstellung gleich darauf hinweisen. Die Arge muss wissen, dass Ihr informiert seit. Dies kann zwar trotzdem dazu führen, dass zunächst der Antrag abgelehnt wird. Dann bitte sofort Widerspruch und parallel dazu Antrag auf einstweilige Anordnung im Eilverfahren beim zuständigen Sozialgericht stellen. Auf alle Fälle einen FACHanwalt für Sozialrecht mit der Wahrnehmung des Verfahren beauftragen.

    Ich glaube nicht, dass die Arge die nachträglich vorgetragene Begründung so einfach akzeptieren wird. Es bleibt daher nur die Klage. Diese sollte gut überlegt werden. Bei aller Wertschätzung der Richter an unseren Sozialgerichten. Sie werden einfache Erklärungen nicht akzeptieren. Gerade PRIVAT-Kredite haben so ein gewisses Geschmäckle. Ohne einen lückenlosen und plausiblen Nachweis/Beweis geht dies dann bei Gericht nach hinten los. Das Gericht kann weitreichende Beweisanträge auch bei den Banken stellen, über deren Tragweite man sich vorher im klaren sein sollte. Bei Sozialbetrug, was ich in diesem Fall nicht unterstellen möchte, kennen auch die Sozialgerichte kein Erbarmen.

    Es geht mir nicht darum, was Mitarbeiter der Arge für Recht halten oder nicht und wie sie dies umsetzen. Dass den Argen teilweise unterstellt werden kann, dass sie vor allem aus fiskalischen Gründen die Gesetze nicht richtig anwenden, ändert nicht am rechtlichen Anspruch. Da hilft nur Widerspruch, Klage etc. Prozesskostenhilfe wird in aller Regel ja gewährt. Wer jedoch glaubt, mit Polemik an dieser Situation etwas zu ändern, kämpft an der falschen Stelle.

    Grundsätzlich steht Dir die freie Wahl des Wohnortes und damit auch der Wohnung zu.
    Im SGB II wird dies nicht eingeschränkt, jedoch der Begriff der Angemessenheit eingeführt. D.h. nur die Kosten für eine angemessene Wohnung werden übernommen. Was angemessen ist, hängt von den örtlichen Gegenbenheiten ab. Viele Landkreise verfügen daher über eine Richtlinie, die die Angemesenheit regelt. Dies heisst aber wiederum nicht, dass die dort gemachten Vorgaben 1 zu 1 gelten. Es ist grundsätzlich eine Einzelfallentscheidung zu treffen. Die Argen sehen dies erfahrungsgemäß oft anders, die Rechtsprechung bestätigt aber die Einzelfallregelung.
    Bei der Wohnungssuche sollte man möglich sehen, dass die Vorgaben eingehalten werden. In vielen Landkreises ist es aber so, dass dafür kaum Wohnraum zu bekommen ist. Man muss auch nicht jedes Wohnungsangebot annehmen. Es gibt Grenzen der Zumutbarkeit. Sollte kein Wohnraum für einen angmessenen Mietpreis verfügbar sein, sollte dies möglich an Beispielen nachgewiesen werden. Man sollte sich mehrere Mietangebote machen lassen und davon dann die 3 persönlichen Favoriten der Arge zur Entscheidung vorlegen. Die Arge kann einen EInzug nicht verhindern mit dem Hinweis darauf, die Angebote lägen alle über der Angemessenheit. Ich empfehle dann trotzdem den Einzug, zumal man sich durch die Schwangerschaft auf eine Härteregelung berufen kann. Die Kosten der Unterkunft und Heizung sind dann auf alle Fälle für mindestens 6 Monate zu gewähren. Darüber hinausgehend kann es sein, dass die Arge die Leistung kürzt. Dann bleibt nur die Klage - mit großer Aussicht auf Erfolg.
    Bei der Angemessenheit der Miete unterscheidet die Arge nach Grundmiete und Betriebs- und Heizkosten. Die Größe der Wohnung spielt nur eine untergeordnete Rolle, sie dient als Berechnungsgrundlage. So kann ja z. B. eine große Wohnung insgesamt preiswerter sein als eine kleine, da die Grundmiete einschl. Betriebs- und Heizkosten geringer sind als bei der kleineren. Es zählen auch nicht die Einzelkosten (Grundmiete, Betriebskosten, Heizkosten) sondern die Summe daraus. Erst wenn diese Gesamtmiete die Angemessenheit übersteigt, wird geprüft, woran dies liegt.(Kommentar: Die Argen machen dies selten, aber dies ist vom BSG so eindeutig bestätigt)
    Sollte die Grundmiete weit über der Angemessenheit laut Richtlinie liegen, kann es sein, dass diese dann nur bis zur Angemessenehit gezahlt wird. Bei den Betriebs- und Heizkosten ist dies anders. Hier hat die Arge die anfallenden und gezahlten Kosten voll zu übernehmen, da der Mieter(aber auch der Vermieter) in der Regel keinen Einfluss auf die Preise für Wärme, Müll, Wasser, Abwasser etc. hat. Nur in wenigen Fällen, wo der Mieter sich verschwenderisch verhält, darf die Arge die Kostenübernahme auf das Maß der Angemessenheit kürzen.
    Viel Erfolg bei der Wohnungssuche.

    Der Fall ist nicht einfach, da die für eine Entscheidung relevanten Daten nicht vorliegen. So ist z. B. wichtig, ob beide Elternteile Leistungen nach SGB II erhalten oder nur einer.
    Der Unterhalt, von wem er auch immer gezahlt wird, vom Vater oder vom Sozialamt, wird als Einkommen angerechnet. Insoweit würde sich bei Wegfall der Unterhaltszahlung das ALG II um etwa den gleichen Betrag erhöhen. Allerdings wird auf den Unterhalt pro Unterhaltsberechtigten jeweis 30 € Versicherungspauschale anrechnungsmindern angerechnet, dies können bei 3 Kindern also 90 € monatlich mehr ALG II bedeuten. Wenn der Vater auch ALG II Emfänger ist, wird eine Aufteilung nicht zu umgehen sein.
    Grundsätzlich darf die Ausübung des Umgangrechtes nicht an der Hilfsbedürftigkeit der Eltern oder eines Elternteiles scheitern (BSG B 7b AS 14/06 R). Dies führt dazu, dass der angemessene Wohnraum erhalten bleiben muss, also die Kostenübernahme durch die Arge erfolgen muss. Erfahrungsgemäß sieht dies die Arge oftmals nicht so, deshalb sollte der Bescheid von kompetenter Stelle geprüft und ggf. rechtlich vorgegeangen werden. Bitte unbedingt einen Fachanwalt für Sozialrecht damit beauftragen, andere RA sind oftmals damit überfordert.

    §7 (5) und (6) SGB II regeln den Leistungsempfang. Danach ist grundsätzlich vom ALG II Bezug ausgeschlossen, wer Leistung nach BAföG erhält oder erhalten könnte. Da dies der Fall ist, scheidet solange der Bezug von ALG II aus.
    Auch ein Zweitstudium schließt Leistungen aus, da es nach §7 (2) und (3) BAföG unter den dort genannten Voraussetzungen gefördert werden kann, auch wenn der Studierende diese nicht erfüllt, bleibt er vom ALG II ausgeschlossen (BSG - B 14/7b AS 36/06 R)

    Das ALG II (Hartz iV genannt) stellt eine Grundsicherung dar. Deshalb hat jeder der bedürftig ist, Anspruch auf Leistung, sofern er die Kriterien erfüllt. Es ist dabei grundsätzlich egal ob ist abhängig beschäftigt bin, ohne Arbeit, Krankengeld beziehe oder selbstständig bin.
    Es wird die Bedürftigkeit geprüft. Dem Bedarf ( 2 x Regelsatz Erwachsene 646 € + Regelsatz Kind (hier angenommen 7 bis 14 Jahre) 251 € zuzgl. Kosten für Unterkunft und Heizung z. B. 350 €) also = 1.247 € wird das gesamte Einkommen der Familie (hier wahrscheinlich Krankengeld) plus Kindergeld 164 € gegenübergestellt. Übersteigt Kindergeld plus Krankengeld den Bedarf von 1.247 € wird kein ALG II gewährt. Ansonsten besteht Anspruch - er wird berechnet aus Bedarf abzgl. Einkommen.
    Dies ist etwas vereinfacht dargestellt. Da es sich bei Krankengeld um Arbeitsentgelt handelt, werden hierauf auch noch Freibeträge angerechnet. Dies kann man aber erst genau angeben, wenn die onkreten familiären Verhältnisse und Einkommen genua bekannt sind.

    Grundsätzlich kann die Arge rückwirkend aufheben, entweder nach § 45 oder § 48 SGB X. Dies kann jedoch nur erfolgen, innerhalb von 12 Monaten nach Kenntnis der Tatsachen. Wenn also die arge erst seit weniger als einem Jahr Kenntnis davon hatte, kann aufgehogen werden.
    Es ist jedoch zu prüfen, ob der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid hinreichend ist. Bei neuen Bescheiden ist davon auzugehen. Es ist weiterhin zu prüfen, nach welchem Sachverhalt aufgehoben wurde. Wirft man Dir vor, vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig gehandelt zu haben, dann hat die Arge auch die Möglichkeit gegen laufenden Leistungen aufzurechnen, d.h. die laufenden Leistungen können solange gekürzt werden, bis die Rückforderungen beglichen sind. In allen anderen Fällen ist dies nicht möglich. Es besteht dann zwar grundsätzlich eine Rückzahlungsanspruch, dieser ist aber nicht durchsetztbar, so lange Bedürftigkeit besteht, z.B. ALG II gezahlt wird. Die Ansprüche verjähren dann nach 4 Jahren.
    Dieser und auch die anderen Sachverhalte können in soclh einem Rahmen nicht geklärt werden. Es ist immer eine Einzelfallentscheidung, die von der konkreten Situation abhängt. Meine Empfehlung wie auch in vielen anderen Fragen, bitte an eine kompetende Stelle oder an einen Fachanwalt für Sozialrecht wenden. Eine falsche Widerspruchs- oder Prozessführung ist im nachhinein kaum zu korrigieren. Es gibt ja auch Prozeßkostenhilfe.

    Hallo, ich warne davor von einem fiktiven Verbrauch auszugehen, dazu gibt es Fallentscheidungen des BSG. Wenn bei erneuter Antragstellung nach Ablauf des fiktiven Zeitraumes ein Antrag gestellt wird und das Vermögen nach wie vor die Angemessenheit übrschreitet,wird die Leistung versagt. Der Hinweis dann, das Vermögen sei fiktiv (theoretisch) verbraucht worden, greift nicht.

    Hallo,
    Zunächt ist einmal zu klären, ob eine Überschreibung (Schenkung) überhaupt notwendig ist. Dies wäre aus meiner Sicht nur notwendig, wenn ansonsten im Erbfall noch weitere Personen als Miterben in Betracht kommen.
    Vorausgesetzt eine Schenkung kommt in Frage, so droht keineswegs der Entzug von ALGII wegen Überschreitung der Vermögensgrenze.
    Es ist folgendes grundsätzlich zu beachten. Vermögen, hier das Haus/Grundstück ist geschützt, soweit es innerhalb der zulässigen Vermögensgrenzen liegt oder verwertet ist.
    Zum Wert der Immobilie kann ich nichts sagen. Grundlage für die Festsetzung des Wertes stellt aber immer ein amtliches, gff ein gerichtlich bestelltes Gutachten dar. Dieses kann nach dem Vergleichswertverfahren, dem Ertragswertverfahren oder nach dem Sachwertverfahren ermittelt werden.Zu beachten ist, dass im Gutachten zwischen selbstgenutzen (OG)und nicht selbstgenutzten (EG) unterschieden werden muss.
    Aus der Lage und Art des Hauses möchte fast sicher davon ausgehen, dass der selbstgenutzte Teil angemessen ist. Bleibt der nicht selbstgenutzte Teil das Erdgeschoss. Hier geht der Gesetzgeber von einer Verwertung aus. Dass heisst aber nicht, dass das Erdgeschoss oder das gesamte Haus erst verkauft werden muss und dann erst Bedürftigkeit nach ALG II vorliegt. Verwertung heisst auch - Vermietung. Der Überschuss aus den Mieteinnahmen werden jedoch als Einkommen leistungsmindernd angerechnet.
    Da sowohl Vermietung als auch ein evtl. Verkauf nicht kurzfristig realiertbar ist, muss die Arge zunächst Leistungen gewähren. Härtefallregelung nach §9 SGBII in Verbindung mit § 12 (3).
    Beim Verkauf ist weiterhin darauf zu achten, dass ein Verkauf zumutbar sein muss. Dies ist z. B. nicht der Fall, wenn ein evtl. zu erzielender Verkaufspreis nur wesentlich (z.B. 20%) unterhalb des Wertes erfolgen kann.
    Es ist auch zu untersuchen, ob eine Verkauf überhaupt möglich ist, d. h. sich ein Käufer überhaupt, zu welchem Preis auch immer, findet. Der Gutachterausschuss beim Landratsamt kann diese Frage zunächst grob klären. Ist davon auszugehen, dass sich kein Käufer finden wird und sind darauf gerichtete Aktivitäten erfolglos, muss Leistung nach SGB II gewährt werden.
    Es wäre noch sehr viel mehr dazu zu sagen. Ich kann nur raten, sich in dieser Sache kompetend beraten zu lassen, bevor man gegenüber der Arge den Eigentumsübergang anzeigt. Sollte die Arge die Leistung mit Hinweis auf verwertbares Vermögen verweigern, wovon ich erfahrungsgemäß ausgehe, obwohl rechtswidrig, dann bitte sofort Hilfe eines Anwaltes nutzen - Bitte einen Fachanwalt für Sozialrecht aufsuchen, nur er kennt sich im Dschungel der SGB aus