Beiträge von Denny

    Denny
    Ich weiß, was du meinst, und was titulierte "Unterhaltsansprüche" betrifft, mag das sicherlich zutreffend sein. Im vorliegenden Fall aber geht es icht um titulierte und/oder notariell vereinbarte "Unterhaltsansprüche", sondern um Schulden, nämlich um "Rückstände", also "alten" Ansprüchen, die nicht bedient (gezahlt) wurden in der Vergangenheit, wie der Fragesteller "Helmut K." wiederholt schreibt. Das ist natürlich - nicht nur juristisch gesehen - etwas anderes. Laufende Unterhaltsverpflichtungen sind - wie das Wort schon sagt -: "Verpflichtungen", aber noch keine Schulden.


    Hallo lirafe, danke erst einmal für die Antwort. Meine Situation ist ähnlich wie die von "Helmut K". Ich zahle laufenden Unterhalt und zahle zusätzlich 50,00 Euro monatlich an die Arge an Rückstand ab. Da wir ergänzende Leistungen von der Arge erhalten habe ich beantragt, die monatliche Belastung von 50,00 Euro bei der Ermittlung meines Gesamtbedarfs mit anzurechnen. Wie bereits geschildert mit negativem Erfolg. Den laufenden Unterhalt berücksichtigt die ARGE.


    LG Denny

    Nun, ich bin noch nicht ganz davon überzeugt, dass der rückständige Betrag nicht als Belastung anerkannt werden muss/sollte.


    Pfändbares Einkommen ist schon vorhanden, denn ich erhalte im Rahmen meiner Umschulung (Teilhabe am Arbeitsleben) Übergangsgeld. Meine Partnerin arbeitet, hat jedoch ein geringes Einkommen, sodass wir ergänzende Leistungen von der Arge erhalten.


    Laufenden Unterhalt zahle ich und der wird angerechnet!


    Hier mal ein Auszug, aus dem man schließen könnte, dass auch Rückstände als Belastung angerechnet werden müssen, da die Rückstände nicht als Einkommen zur Verfügung stehen, sondern jeder Zeit gepfändet werden könnten. Wenn Sie dem Link folgen gelangen Sie zur Quelle des Textes.


    1) Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen stehen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag den Betroffenen nicht als bereites Einkommen zur Verfügung. Dies gilt wegen der jederzeitigen Pfändbarkeit auch für nicht gepfändete Ansprüche, die aber wegen des titulierten Unterhaltsanspruchs jederzeit gepfändet werden können. Unterhaltsansprüche, die ein Unterhaltsverpflichteter aufgrund eines titulierten Unterhaltsanspruchs oder einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung zu erbringen hat, sind deshalb vom Einkommen des Unterhaltsverpflichteten abzuziehen.


    QUELLE: http://www.derbeistand.de/1127.htm

    hm...., schade, dass du die Antwort nicht öffentlich gegeben hast, denn ich habe ein ähnliches Problem. Wir bekommen ergänzende Leistung von der ARGE und die wollen meine Rückstände die ich abbezahle nicht als monatliche Belastung anrechnen. Evtl. kann mir jemand helfen?


    LG Denny