Beiträge von RudiRatlos


    Hallo auch Dir ein Dankeschön für Deine Antwort so schnell steigt man in diesem Land ab von wegen Vorsorge für das Alter aber wie ich schon oben schrieb und die Größe die mir das BSG zubilligt und das mal dem Mietspiegel nehme liege ich mit der Schuldzinsbelastung unter diesen Satz.....


    LG


    Vielen Dank für Deine ausführliche Antwort und entschuldigung das ich mich jetzt erst melde habe nicht immer die Möglichkeit online zu gehen.


    Habe bis Dato noch keinen Termin von der Arge erhalten aber angenommen Das Du Recht hast ist das nichts anderes als eine Enteignung auf dem Schleichweg denn die Tigung muss ich ja weiterhin selbst tragen.....


    Denke mal das ich jetzt ruiniert bin


    Die Tigungsleistungen müssen wir Eigentümer ja ohnehin aufbringen das leuchtet mir ja noch ein Stichwort Vermögensaufbau aber die Schuldzinsen wurden eigentlich immer übernommen erinnere mich noch genau an die Worte der Kanzlerin damals die SchuldZinsen werden übernommen....


    Nunja werde versuchen zu kämpfen aber so langsam bin ich des Kämpfens müde

    Hallo zusammen benötige Hilfestellung,


    also bin völlig ratlos, habe vor einer Woche meinen Weiterzahlungsantrag gestellt und bekam gestern die Antwort das meine Zinsen für mein Haus nur noch 6 Monate in der bisherigen Höhe gezahlt werden, danach hätte ich mit einer Kürzung zu rechnen!


    Aber zu den Fakten zuerst zur Größe bewohne als Einzelperson ( geschieden) mein ehemaliges Elternhaus Wohnfläche ca. 75 Quadratmeter....


    Was ich bis jetzt in Erfahrung bringen konnte ist das diese Größe als angemessen gilt laut Bundessozialgerichtsurteil Einzelperson bis ca 80 bis 90 Quadratmeter Wohnfläche...


    Da ich mein Elternhaus renovieren musste seinerzeit, benötigte ich ein Darlehen daraus habe ich eine Zinsbelastung von 420 Euro zu tragen, diese wurden auch bisher von der Arge geleistet.


    Nun argumentiert die Arge das die Zinsen unangemessen wären und teilt mir schriftlich mit:


    --------------------------------------


    Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
    hier: Angemessener Wohnraum § 22 Abs. 1 SGB II


    gemäß § 22 SGB II können Leistungen für die Unterkumft und Heizung in der tatsächlichen Höhe übernommen werden, soweit diese angemessen sind.(...)


    Ob der Wohnraum angemessen ist, richtet sich nach Größe der Wohnung der Anzahl der darin lebenden Personen und der zu zahlenden Kaltmiete (...)


    Bezüglich der Wohnungsgröße ist festgelegt das bei einer Person eine Wohnung von 50 qm als angemessen gilt (...)


    In Ihrem Fall ist somit eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 50 qm angemessen.
    Die angemessene Kaltmiete/Zinsen wird nach den Vorgaben des entsprechenden Mietspiegels der Stadt-oder Verbandsgemeindeverwaltung errechnet.
    Aufgrund der von Ihnen vorgelegten monatlichen Zinsbelastung bei Antragstellung haben wir festgestellt, das die Kosten der Unterkunft in Ihren Fall nicht angemessen sind.


    Laut den uns vorgelegten Unterlagen beläuft sich Ihre monatliche Zinsbelastung auf 420,00 €..


    Die Vorgaben des Mietspiegels des ...... sehen für Ihren Ort ..... einen Quadratmeterpreis von 6,00 € als Obergrenze vor....


    Somit errechnet sich eine angemessene Übernahme der Zinsen in Höhe von 300,00 € (50m2 x 6,00€)


    Wir emphelen Ihnen somit, sich umgehend bei Ihrer Stadt-oder Verbandsgemeindeverwaltung als wohnungssuchend eintragen zu lassen bzw. einen Wohnungsberechtigungsschein zu beantragen.


    // Dann: //


    Wir weisen darauf hin, dass Sie darüber hinaus verpflichtet sind, sich auf dem freien Wohnungsmarkt um entsprechenden Wohnraum zu bemühen und uns Ihre diesbezüglichenAktivitäten auf Anforderung nachzuweisen....


    (...)


    Aufgrund der o.g. Gründe werden wir ab dem 01.12.2010 nur noch die angemessenen Kosten übernehmen....


    Mit Bla Bla Bla etc.pp


    -----------------------------------------


    Also wenn ich nun den Mietspiegel veranschlage in Höhe von 6,00 € und mich auf das Bundessozialgericht beziehe das einer Einzelperson bei einem Haus bis ca 90 Qudratmeter als angemessen zubilligt komme ich schon höher als die 420 € Zinsbelastung....


    Zudem ist das Eigentum doch geschützt soweit ich unterrichtet bin und wenn ich umziehen würde wäre das auch mit erbeblichen Unkosten für mich sowie der Arge verbunden.


    Mein Haus hat einfachste Austtattung nur waren erbebliche Investionen nötig ( Heizung - Strom etc.pp ) damals war ich ja noch verheiratet und auch soll das Haus mein Altersruhesitz sein bin jetzt schon in einem Alter wo das mittelfristig eintreten wird...


    Ein Verkauf wenn ich es überhaupt verkaufen könnte Stichwort Krise würde mich ruinieren um das mal so drastisch zu formulieren.


    Auch habe ich nicht weit zu meiner Arbeitsstätte bin zudem Aufstocker und ob ich eine Wohnung innerhalb des Spiegels finden würde zudem fraglich müsste also weiter wegziehen.


    Deshalb meine Frage liege ich in meiner Annahme richtig? das die Arge mir weiterhin die Zinsen zahlen müsste so bisher oder aber hat die Arge recht in Ihrer Argumentation?



    Anmerkung: Da die Zinsbindung Ende Juni ausläuft und meine Schuldzinsbelastung sinken würde habe schon die Zusage der Bank und die Vertragsunterlagen allerdings noch nicht von mir unterschrieben würde sich meine Schuldzinsbelastung weiter reduzieren!


    Aber es geht mir primär darum ob die Einschätzung der Arge zutreffend ist was ich nicht so sehe, nun habe ich nach einen Termin bei der Leistungsabteilung über den Callcenter der Arge ersucht und warte noch auf einen schriftlichen Termin...


    Versuche es erst mal so zu handeln ehe ich den Klageweg beschreiten muss was mir widerstrebt....


    Wäre euch sehr dankbar wenn ihr mir weiterhelfen könntet und mir vielleicht Tipps und Verweise zu den in Frage kommenden Gerichtsurteile mitteilen könntet auch um meine Argumentation untermauern zu können!


    Besten Dank im Voraus


    RudiRatlos