Beiträge von Spejbl

    Auch wenn der Thread bereits Aspach ist, das Pflegegeld ist anrechenfrei. Sowohl im SGB II als auch im SGB XII.


    Es ist dazu bestimmt, die Pflege zu bezahlen. Es ist rille, ob das ein Pflegedienst, oder du als Mutter die Pflege, übernimmst. Auch bei dir darf nicht angerechnet werden. Du zählst als leibliche Mutter zum begünstigten Personenkreis.

    Es zählt das Geldflussprinzip. Es wird als Erwerbseinkommen im Monat des Zuflusses berücksichtigt.


    Läuft zwischenzeitlich der Bewilligungszeitraum ab, ist der Antrag neu zu stellen, ab dem Zeitpunkt, wenn die Voraussetzungen wieder vorliegen.

    Bei Pflegegrad 3 ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das Sozialamt zuständig. Sie ist mit 99,999 999% erwerbsunfähig.


    Also ist der zuständige Sozialträger das Sozialamt und nicht das JC.


    Richtig ist, die EM Rente zu beantragen. Dazu aber auch Leistungen nach dem SGB XII. Das hätte man aber auch ium JC gleich sagen können.


    Ich kriege immer das kalte k..., wenn man zwar sagt, ja wir sind nicht zuständig, aber nicht, wer es denn ist. Ein :thumbdown:für den Service und Beratung des Jobcenters :evil:. Diese Auskunft hätte das JC geben können und eigentlich auch müssen.

    Es ist Sonstiges Einkommen. Behalten darf sie es zwar, bekommt aber die Anrechnung auf das ALG II.


    Summa Summarum ist es also rille wie ralle. Sie hat also nichts davon. Ist halt so, aber im ALG II Bezug gelten die ALG II Regeln.

    Kann vorkommen, muß aber nicht. Ist aber Sache des JC.


    Ich hätte damit aber kein Problem damit. Ich habe das immer gleich mit in die Bewerbung mit reingeschrieben. Etwa so:


    Auf Grundlage des Angebots des JC bewewrbe ich mich bei Ihnen für die Stelle mit der Referenznummer xxx als (natürlich dein Beruf/ gemäß deiner Ausbildung).


    Ist m.E. unschädlich. Mandarf schon reinschreiben, wie man auf die Stelle kam.

    Die Jobbörse und der Datenschutz:


    https://www.tagesschau.de/investigativ/swr/jobboerse-arbeitsagentur-103.html


    Tagesschau.de schrieb:
    : Der Berliner Geschäftsmann Johann S. stellte am Tag bis zu 3000 Stellen in die Online-Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit. Dann verkaufte er die erhaltenen Daten weiter, auch an Zeitarbeitsfirmen. SWR-Reporter deckten den Datenhandel über die Jobbörse auf, kauften von Johann S. Bewerber-Daten.

    Er ist nicht der Einzige: Die Bundesagentur für Arbeit hat nun Konsequenzen gezogen und nach eigenen Angaben elf Unternehmen in ihrer Jobbörse gesperrt - zusammengerechnet sollen sie bis vor kurzem etwa 120.000 vermeintliche Stellen ausgeschrieben haben.


    https://www.tagesschau.de/investigativ/swr/jobboerse-arbeitsagentur-103.html


    Erst jetzt aufgeflogen... Ja ja, damit läßt sich Geld machen.


    Hat man als Privatperson da überhaupt Möglichkeiten, dagegen was zu unternehmen? Wenn solche Daten mißbraucht, verkauft & co werden, dann ist man als zumindest Leistungsabhängiger dem aufgeschmissen.


    Schließlich sind ein großer Teil der Leute, die in der Jobbörse der BA gelistet sind, Leistungsbezieher nach dem SGB II und/oder SGB III. Mit den entsprechenden Pflichten. Kann auch eine Pflicht sein, sich rekrutieren zu lassen.


    Also, da kann man schon verdienen. Nicht nur mit den Daten.


    Im Übrigen, Inge Hannemann hat dazu eine Petition auf hange.org gestartet.


    https://www.change.org/p/bundesagentur-f%C3%BCr-arbeit-stoppt-den-verkauf-von-bewerberdaten-aus-der-jobb%C3%B6rse-der-bundesagentur-f%C3%BCr-arbeit?recruiter=936393062&recruited_by_id=9b74b920-3091-11e9-b9cf-730e58b946d1&utm_source=share_petition&utm_medium=copylink&utm_campaign=psf_combo_share_initial&utm_term=528185&fbclid=IwAR2CjFrgfK0oQ7v2H5rkNZTLDPtyLV7OasmrtmEFzLxbOOL3mGJLx7HizJo

    Keine Leistungen, kein Leistungsbegehren - Keine Pflichten. Um Unstimmigkeiten vorzubezgen, du solltest dennoch das JC darüber in Kenntnis setzten. Auch deinen Vermittler. Da schreibst du in etwa so:


    Ich stelle keinen WBA. Ich habe Arbeit (oder andere Gründe, die zu Einkommen führen). Aus diesem Grunde sehe ich keine Veranlassung, der Einladung Folge zu leisten.

    Korrekt.


    (3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.


    https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbii/22.html


    Ja, es muß eine abschliessende EKS eingereicht werden. Und zwar für die lezten Monate.Da du ab 01.11.2018 sebständig bist, braucht man die Zahlen. Schliesslich ist das eine Einkunftsart.


    Zudem muß eine Prognose für den neuen Bewilligungszeitraum eingereicht werden.


    Ob weiterhin Anspruch besteht, oder ob noch ergänzend Anspruch besteht, hängt von den Zahlen ab.


    Hintergrund ist, daß bei Selbständigkeit vom Halbjahresgewinn ein sechstel monatlich als Arbeitseinkommen angerechnet wird. Nämlich dann, wenn der Bewilligungszeitraum (BZR) 6 Monate beträgt.


    Dazu ist man nach dem SGB II verpflichtet.


    https://www.info-also.nomos.de/fileadmin/infoalso/doc/Aufsatz_infoalso_14_02.pdf

    Du warst eh schon ausgezogen, hattest Arbeit und eine eigene Wohnung. Also warst und bist du eigenständig und gehörst also nicht mit zum Haushalt deiner Mutter.


    Damit greift die "U25" Regel bei dir nicht. Damit bist du aber auch nicht verpflichtet, zurückzuziehen. Ihr seid eben in diesem Falle keine BG.


    Die anderen Dinge, ja, kann man mit erwähnen bzw. angeben. Auch, daß keine Unterstützungs an dich seitens der Mutter erfolgt. Entscheidend ist aber deine Eigenstängigkeit.


    Das erklärst du dem JC. Und laß dir ja nicht in deiner EGV eine Pflicht zur Bemühung in dieser Richtung aufschwatzen.

    Grundsätzlich. Und damit nicht nur Sanktionen nach § 31 SGB II, sondern ggf. auch Regressforferungen seitens des JC nach § 34 SGB II zu präventieren.


    Wenn man aus dem Verkauf Schulden tätigt, ist vom JC nachzuweisen, daß man schuldhaft an der Bedürftigkeit dreht. Das sollte schon mal in einer Rechtsbelehrung drinstehen. Fehlt sie, hat ein Widerspruch/Klage gegen die in deren Folge ergangenen Aufhebungsbescheide gute Aussichten auf Erfolg.


    Weil, hier besteht Belehrungspflicht seitens des Amtes darüber, daß wirtschaftlich sinnvolles Verhalten, wie z.B. Schuldentilgung sozialrechtlich gsehen, schädlich ist. Es ist dem normalsen Menschenverstand nicht zu vermitteln, daß dadurch, schuldhaft eine Pflicht verletzt wird/wurde. Diese Herangehensweise kann man i.d.R. nicht beim Bedrürftien voraussetzen.


    Sind schließlich keine Anwälte, die man ih Haftung nehmen kann. Wohlgemerkt, ist aber nur plasibel, wenn es Schulden auf das Haus selbst (also dem eigentlichen dem Objekt) betrifft. Andere Schulden interessieren nicht. Käönnen also davon nicht bedient werden.

    Wogegen willst du Widerspruch einlegen?


    Du mußt erst einmal den Auszug deiner Tochter am 08. September bei deinem Amt anzeigen bzw. melden. Dazu ist von deiner Tochter (oder auch von dir) ein Schreiben zu erstellen und von der Tochter unterschreiben lassen, daß sie nur bis einschließlich 08. September bei dir wohnte, dann auszog und anteilig bis zum 08. Sept. Miete zahlte. Also 60 EUR. Das mußt du nachweisen. Der Tag des Auszuges ist also noch mitzurechnen. Es ist der letzte mit zu berücksichtigende Tag.


    Linear gerechnet bei einem Anteil 225 EUR im Monat sind das exakt 60 EUR. Die bekommst du von deiner Tochter, also die 60 EUR, den Rest bzw. Differenz mußt du beim Amt sozusagen wieder beantragen und ab Oktober dann wieder die volle Übernahme.


    Dann muß erst einmal ein Bescheid ergehen. Gegen den kann man dann in Widerspruch gegen.

    Erst einmal ja. Natürlich muß dann der Geldzugang aber noch nachgewiesen werden. Denn, wenn dein Arbeitgeber noch im Laufenden Monat das Geld anweisen tut und es bei dir im September noch eingeht, dann wird angerechnet. Es könnte ja z.B. ain Abschlag kommen.


    Der Vertrag ist das Eine. Letztendlich und abschliessend aber zählt der tatsächliche Geldeingang. Und den mußt du zeitnah nachweisen.

    Ja, Wegeunfähigkeitsbescheinigung ist das Eine. Ist aber in solchen Fällen zwingend.

    Dann vom Behandelnden Arzt eine Prognose des Krankheitsverlaufes erstellen lassen.

    I.V. mit Überprüfung der Arbeitsfähigleit durch einen Amtsarzt. Ggf. Wechsel ins SGB XII. - Im Amt zu klären.

    Rentenantrag stellen, ja. Wobei das immer eine langwierige Sache ist. Routine:

    * Antrag stellen

    * Ablehnung

    * Widerspruch

    * Ablehnung Widerspruch

    * Klage

    Ausgang offen.

    Dauer i.d.R. 2 bis 3 Jahre

    Rechtsbeistand z.B. VDK suchen.

    Es sind tatsächlich einige Unbakannte. Zum einen wie hoch der ergänzende Anteil (Aufstockung) ALG II ist. Zm Anderen, über welche

    und wie viele Einnahmen/Vergütungen etc. reden wir. Die Angaben sind alle irgend wie unvollständig.


    Möglich ist auch, daß die Tochter ihren Bedarf selbst decken kann. Z.B. durch Förderung, Ausbildungsvergütung, anteiligem Wohngeld, ggf. BaB (wenn das nicht schon die Förderung ist oder damit abgegolten ist). Da sie selbst in Ausbildung ist, besteht Anspruch auf Kindergeld. Klar ist schon, daß in Summe nur das "hängenbleibt", was ihren Anteil am jetztigen ALG II Bezug übersteigt. Und deckt sie ihren Bedarf selbst, ist sie gar nicht mehr im ALG II.


    Aber wo steht das mit der Reha?. Ich sehe nur, daß es sich um eine geförderte Ausbildung handelt. Also gehe ich mal von BaB & co aus.


    Im ALG II ist es im Allgemeinen so, daß Fahrgeld bei 100 EUR Freibetrag schon mit abgegolten sind. Was darüber liegt, kommt zur Erstattung. Aber eben nur bei Erwerbseinkommen.


    Also, hier wären mehr Infos schon hilfreich.

    Dann aber arbeitet sie "für Naß". Die "Förderung" verpufft. In dem Falle bleibt tatsächlich von der Ausbildung nichts nichts hängen, der Putz-Job würde sie dann finanziell besser stellen.


    Einziger Vorteil: Sie kann auf Eigenbemühungen wegen Arbeitssuche blockiren, auf Bewerbungen verzichten und Stellenangebote canceln. Das sollte auf jeden Fall schriftlich festgehalten werden. Die EGV ist dahingehend zu ändern.