Beiträge von lacki

    ein 62jähriger wird vom Jobcenter nicht mehr mit irgendeiner Maßnahme belästigt.
    Ja, eine Abfindung des Vermieters würde als Einkommen angesehen werden.
    Nach dem er bei Ihnen eingezogen wäre, würde man sie nach einem Jahr als Bedarfsgemeinschaft werten.

    einfach einen Hartz4-Antrag stellen und die Wohnkosten anteilig geltend machen. Die 404 € Regelsatz bekommst du ehedem. Macht aber trotzdem einen Untermietvertrag und überweise das Geld per Konto. Wobei deine Mutter als Eigentümerin Steuern auf die Mieteinnahmen zahlen müsste.

    Ja, 1/4 der Wohnkosten und der Regensatz für Hartz4 für dich und deine Tochter kannste abzüglich Kindergeld, Unterhalt fürs Kind und deinem eigenen Einkommen beantragen. In deinem Fall wäre das auch als U25 möglich, da du schon ein eigenes Kind hast.

    du kannst höchstens einen Vorschuß beim Amt beantragen. Dein Vater ist gesetzlich verpflichtet dir den Unterhalt zu zahlen. Beim Kindergeld kannst du zur zuständigen Kindergeldstelle gehen und beantragen, dass das Geld auf dein Konto überwiesen wird. Wenn der Vater nicht zahlt, nimm dir einen Anwalt(Kostenübernahme vom Jobcenter) und verklage ihn vor dem zuständigen Familiengericht.

    Das ist ein Witz, hier liegt scheinbar ein Betrugsversuch vor um einen längeren Urlaub/Schwarzarbeit zu machen. Natürlich gibt es kein Hartz4 weil man zwingend in Deutschland wohnen muss.

    na der Hauptmieter wird wohl einen Vertrag haben, oder? Aber das dürfte nicht dein Problem sein. Wenn du mit ihm 6 Jahre unter einem Dach wohnst, wird das Jobcenter nicht von einer Hausgemeinschaft ausgehen, sondern von einer Bedarfsgemeinschaft. Das heisst im Klartext, dass du zusammen mit deinem "Kumpel" einen Hartz4-Antrag stellen musst. So wäre eigentlich die Rechtslage!

    ausziehen kannste immer. Und wenn du dann Hartz4-Leistungen beantragst solltest du eigentlich das 25. Lebensjahr vollendet haben um darauf Anspruch zu haben. Und na klar wird dein Einkommen voll angerechnet. Warum sollte das nicht so sein?

    Als Einkommen sind grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 1 S. 1 SGB II). Zu den Einnahmen in Geldeswert zählen vor allem Sachbezüge einschließlich Dienstleistungen, die einen Martkwert haben, also gegen Geld tauschbar sind. Die unentgeltliche Überlassung eines Firmenkfz stellt einen Sachbezug dar, dessen geldwerter Vorteil grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen ist.


    Die Rechtsprechung zum BSHG hat hierzu ausgeführt, dass es für die Bewertung dieses geldwerten Vorteils sachgerecht ist, grundsätzlich auf den dadurch abgedeckten, im Regelsatz enthaltenen Mobilitätsbedarf abzustellen. Übertragen auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende wäre dieser geldwerte Vorteil mit einem Betrag von 6 % der nach § 20 SGB II maßgeblichen Regelleistung zu bewerten. Weiterhin wird ausgeführt, dass eine Einkommensberücksichtigung unterbleibt, wenn der Hilfebedürftige die Benzinkosten selbst trägt, da in diesem Fall trotz unentgeltlicher Überlassung sein Mobilitätsbedarf nicht gedeckt ist.


    Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und der Verwaltungsvereinfachung sollte jedoch von einer Berücksichtigung abgesehen werden. Grundsätzlich ist nach der Lebenserfahrung zwar davon auszugehen, dass ein unentgeltlich überlassenes Kfz auch tatsächlich privat genutzt wird; allein aufgrund der bestehenden Nutzungsmöglichkeit kann jedoch nicht in jedem Fall davon ausgegangen werden, dass der Hilfebedürftige von dieser Möglichkeit in einem Umfang Gebrauch macht, bei dem von einer Deckung des Mobilitätsbedarfes auszugehen ist. Dem Hilfebedürftigen jedoch die Führung eines Fahrtenbuches aufzuerlegen, um nachzuweisen, dass das überlassene Kfz nicht oder nur in unerheblichem Umfang privat genutzt wird und daher eine Einkommensberücksichtigung nicht gerechtfertigt ist, wäre unverhältnismäßig.

    Die Steuerberatungskosten für die Erstellung der EInkommensteuererklärung solltest du auf jeden Fall gegenüber dem Jobcenter geltend machen, und zwar mit Bezug auf § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II ("die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben"). In diesem Zusammenhang ist auf den Unterschied zwischen steuerrechtlicher und sozialrechtlicher Sichtweise in Bezug auf die Abziehbarkeit von Steuerberatungskosten hinzuweisen. Steuerrechtlich abziehbar sind nur die Kosten, die der unmittelbaren Gewinn- bzw. Einkünfteermittlung gedient haben, jedoch nicht die für die Steuererklärung allgemein. Sozialrechtlich gibt es - soweit bisher ersichtlich - keine entsprechende Definition in der Rechtsprechung, ob unter dem Begriff "mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben" auch Steuerberatungskosten zu subsumieren seien. Ich würde es deshalb diesbezüglich auf einen Streit mit dem Jobcenter ankommen lassen

    Ja das geht, denn die vom Jobcenter ziehen sich die Hosen nicht mit der Kneifzange an. Das ist eindeutig ein Versuch, Vermögen zu verschleiern. Märchen werden im Kindergarten erzählt. Wobei es aber nur menschlich ist, Besitz zu wahren und zu sichern.