Beiträge von Wurzel0

    Hallo Saraya,


    Die ARGE wird sofort eine Partnerschaft vermuten und deinen Freund in die Pflicht nehmen. Dies ist allerdings nicht korrekt. Die ARGE darf nämlich erst nach einem Jahr gemeinsamen Zusammenlebens von einer Partnerschaft ausgehen. Die rechtlichen Vorschriften hierzu sind die § 7 Abs. 3 und Abs 3a SGB II.


    Keine Rechtsberatung, nur meine persönliche Sicht der Dinge.


    Wurzel 0

    Hallo an die Fachleute,


    ich lebe in einer Kommune mit getrennter Trägerschaft. Die Kommune erlässt die Bescheide zu den KdU. Die Folge- bzw. Änderungsbescheide weisen einen Warmwasseranteil von 6,79 EUR (bei einem Regelsatz von 359 EUR), bzw. 6,63 EUR (bei einem Regelsatz von 351 EUR) monatlich aus. Nachdem die Jahresendabrechnung der Stadtwerke vorliegt, erhalten die Betroffenen einen Vollzugsbescheid. In diesem Vollzugsbescheid wird 1/6 für Warmwasser abgezogen. Dies ist allerdings nur der Fall, in denen der jährliche Heizverbrauch größer als ca. 500 EUR ist. Bei einem jährlichen Heizverbrauch unter ca. 500 EUR findet kein Pauschalabzug statt. Hier werden die Warmwasseranteile der Folgebescheide angenommen. Die Stadtwerke sind im Besitz der Kommune.


    Beispielbescheid des kommunalen Trägers bei einem jährlichen Verbrauch von 1000 EUR


    jährlicher Heizverbrauch - 1000 EUR
    - Warmwasseranteil (1/6 aus 1000 EUR) = 166,67 EUR
    - Vorauszahlungen des Trägers = 920 EUR (76,67 EUR x 12 Monate)
    = errechnete Überzahlung des Trägers = 86,67 EUR


    Beispielbescheid des kommunalen Trägers bei einem jährlichen Verbrauch von 350 EUR (ja, das gibt's)


    jährlicher Heizverbrauch ohne Warmwasser = 268,52 EUR (350 EUR Jahresverbrauch - (12 Monate x 6,79 EUR))
    - Leistungen des Trägers = 300 EUR
    = errechnete Überzahlung des Trägers = 31,48 EUR


    Der Pauschalabzug ist ja lt. BSG Urteil zu den Warmwasserkosten unzulässig, soweit ich weiß. Zudem führt diese Berechnungsgrundlage grundsätzlich zu einem Rechenfehler zu Gunsten der Kommune. Im Fall des niedrigen Heizverbrauchs werden die Leistungsempfänger für ihre Sparsamkeit bestraft. Der prozentuale Anteil für Warmwasser im Verhältnis zum Gesamtverbrauch beträgt im zweiten Beispiel rund 23,4 %. Wäre der Verbrauch noch geringer erhöht sich der prozentuale Anteil.


    Vor ca. 6 Monaten wurden hierzu die ersten Überprüfungsanträge gestellt. Im Überprüfungsantrag wurde um eine Eingangsbestätigung gebeten. Bislang ist weder eine Eingangsbestätigung, noch ein Bescheid rausgegangen. Statt dessen werden die Antragsteller auf's Amt gebeten, um "einige Fragen zum Antrag zu klären". Hier wird den Antragstellern erzählt, sie hätten bei Bearbeitung des Antrags mit noch höheren Kosten zu rechnen, wenn sie den Antrag nicht zurücknehmen. Einige Leute haben daraufhin ihren Antrag wieder zurückgezogen. Die erste Untätigkeitsklage ist zum 01.09.2010 fällig.


    2. Problem betrifft den Abzug von Warmwasser + Kochgas. Dieser beträgt lt. Amt bei einem Alleinstehenden 6,79 EUR + 3,40 EUR = 10,19 EUR. Bei einem hohen Verbrauch findet in den Vollzugsbescheiden ein Pauschalabzug von 1/6 für Warmwasser + 1/5 für Kochgas statt. Bei einem niedrigen Verbrauch werden die Werte 6,79 EUR (WW) + 3,40 EUR (KG) der Folgebescheide hergenommen.


    Was haltet ihr davon ?
    Wie ist das Verfahren zu beschleunigen ?
    Bringt eine Klage gem. § 88, Abs. 1 SGG i.V.m. § 54 SGG was, oder gibt es eine bessere Möglichkeit ?
    Besteht die Möglichkeit über's Sozialgericht staatsanwaltschaftliche Ermittlungen einzuleiten ?