Beiträge von fragmich

    Abfindungen sind einmalige Einnahmen, die auf einen angemessenen Zeitraum aufgeteilt werden müssen, also verbraucht werden.wichtig ist folgendes:
    "Ist eine einmalige Einnahme in erheblicher Höhe (z. B. Abfindung aus früherem Arbeitsverhältnis während des Leistungsbezuges) anzurechnen, kommt auch ein vollständiger Leistungsausschluss in Betracht. Bei der Entscheidung sind die Auswirkungen einer Beendigung des Leistungsbezuges auf laufende Eingliederungsmaßnahmen, den befristeten Zuschlag nach § 24 und insbesondere auf den Krankenversicherungsschutz zu berücksichtigen.
    Kann der Krankenversicherungsschutz nicht über eine Familienver-sicherung sichergestellt werden, ist bei Anrechnungszeiträumen von bis zu sechs Monaten dem Leistungsbezieher der Abschluss einer freiwilligen gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung in der Regel nicht zuzumuten. Die Anrechnung sollte in diesen Fällen so vorgenommen werden, dass ein Zahlbetrag verbleibt und somit der KV-Schutz erhalten bleibt."


    Ob wieder Arbeit aufgenommen wird ist egal, auch kann die Partnerin nicht plötzlich losgelöst werden!

    Die Düsseldorfer Tabelle ist ein Richtwert für Anwälte, Gerichte usw.! Sie ist nicht rechtsverbindlich!
    Wichtig ist, dass nur das Einkommen des Vaters, nicht seiner Frau o.a. mitgerechnet wird.


    Die Höhe des Unterhaltes richtet sich neben dem anrechenbaren Einkommen des Kindesvaters( also vorher gibt es nach Abzüge) auch danach, wie vielen Personen er noch unterhaltspflichtig ist.


    Es sollte unbedingt ein RA befragt werden, wenn es soweit ist!



    MfG

    Schwangerschaft bedeutet, es gibt auch einen Vater. Dieser ist auch für die werdende Mutter und bis das Kind 3 Jahre alt für die Mutter unterhaltspflichtig!!!
    Sofort Antrag auf Leistungen nach dem SGB II stellen. Die Behörde kann dann an andere Behörden wie z.B. Agenturen für Arbeit (ALG I) Ersatzansprüche anmelden.
    Ab Geburt des Kindes bildet eine junge Mutter mit ihrem Kind eine eigene BG! Dann sind auch nicht mehr deren Eltern für sie unterhaltspflichtig, sondern der Kindesvater!


    Arbeitsverbot ist nicht gleichbedeutend mit einer Krankschreibung, führt auch nicht dazu! Denn die Arbeit ist einer Schwangeren nicht erlaubt in gewissen Berufen, die Schwangere selber ist nicht krank!


    MfG

    Kinder sind mit ihrem Einkommen nicht unterhaltspflichtig gegenüber den Eltern!!!!
    Lediglich Kindergeld, welches ein Kind selber nicht benötigt, da anderes Einkommen, welches das Kind hat, seinen Bedarf abdecken, wird dem Kindergeldberechtigten( Mutter oder Vater) angerechet.


    Bsp. "Kind" 21 Jahre,wohnt bei den Eltern, in Ausbildung : Ausbildungsvergütung 400 (Freibeträge berücksichtigt), Unterhalt 200, Kindergeld 184, macht zusammen ein anrechnungsf. Einkommen von 784 EUR, angenommener Anspruch zur Deckung seines Lebensbedarfs nach SGB II 650 EUR, würde bedeuten, dass das Kind einen "Überschuss" an Einkommen von 134 EUR hat


    Das wird beim Kindergeldberechtigten als Einkommen, abzüglich Freibeträge angerechnet! (kann aber nie höher als das Kindergeld selber sein!!!!


    MfG

    Also, egal wieviele Verfahren in Sachen Widersprüche laufen oder nicht, ist die Arge verpflichtet ordentliche Antworten zu geben!
    Momentan gilt die bekannte Regel, dass entweder 300 oder 150 monatlich anrechnungsfrei beliben (siehe § 10 BEEG).
    Im SGB II gibt es keine Aussage über eventuelle Einmalauszahlung, allerdings ist im § 6 des BEEG nichts zu finden, dass man sich Elterngeld "auszahlen" lassen kann.


    Wichtig noch, Elterngeld hat nichts mit Vermögen zu tun!!!!!


    MFG

    Ich würde empfehlen selber vorerst etwas Handschriftliches aufzusetzen, dann direkt zur Firma, in der die Einstellung nicht zustande kam und vom Chef abzeichnen lassen. Das sollte für ihn kein Problem sein.


    MfG

    Sofort zum Amtsgericht mit Nachweisen des Familieneinkommens und Beratungsbeihilfe beantragen. Der Staat trägt dann erstmal die Beratungskosten beim Rechtsanwalt. Dieser kann dann Prozesskosten beantragen. Denn auch Familien mit gewissen Einkommen erhalten Hilfe!


    Das Ganz klingt mir etwas fragwürdig!!! Also nicht so hinnehmen!


    MfG

    Wohneigentum gestaltet sich im SGB II immer schwierig.
    Es wird Änderungen ab nä. Jahr geben!
    Momentan werden unabweisbare Kosten dieser Art eventuell durch Darlehen ermöglicht. Unbedingt im Vorfelde zum Jobcenter, Nachweisen, dass die Kosten nicht abwendbar sind und auch dass die Gemeinde nicht stunden würde, wenn es so ist.


    MfG

    Die Verfahrensweisen unterscheiden sich entsprechend der Vorgaben der Kommunen.
    Im Allgemeinen sollte man unbedingt vorher(vor Unterzeichung eines neuen Mietvertrages!) die Übernahme der entstehenden Kosten beantragen, umgangssprachlich wird oft von Zustimmung zum Umzug geredet. Es muß ein anerkennbarer Grund für den Umzug vorliegen und die neue Wohnung muß angemessen sein. Dann ist das Jobcenter/die Arge zur Übernahme von Kosten verpflichtet. Natürlich wird nicht beliebig hoch gezahlt, deswegen müssen oft mehrere Kostenvoranschläge erbracht werden. Ist dies nicht mehr möglich, muß dass dem Jobcenter glaubhaft nachgewiesen werden.
    Sicher sind auch Vorauszahlúngen in Form von Schecks o.ä. möglich, aber dies hängt von der Arbeitsweise der Jobcenter ab. Also unbedingt immer das Gespräch dort direkt suchen.


    MfG