Beiträge von kuddeldaddeldu

    Zitat


    Nicht abhängig vom Antrag aber von der Leistungsgewährung... so war's gemeint


    Faktisch ist es Obdachlosigkeit, wenn man nicht nach Hause und eventuell irgendwo "bei Freunden" schlafen kann (wie lange...?).
    Und einen Antrag auf eine Wohnung braucht man in so einem Fall nicht stellen, genausowenig wie einem Ansprüche auf Ausstattung oder was auch immer verwehrt werden könnten, weil man ja erst mal irgendeinen Antrag hätte stellen müssen.
    Du verwechselst das ev. mit einer Situation, wo man ohne Genehmigung umzieht, das hat aber mit einem Fall von Obdachlosigkeit und zerütteten Familienverhältnissen überhaupt nichts zu tun!
    Macht euch besser Gedanken über die Problemlösung, statt in meinen Beiträgen rumzukramen oder dem TE die Ernsthaftigkeit abzusprechen, und jetzt sollten alle erst mal auf den TE warten, bevor hier immer mehr gemutmaßt wird.

    Seit wann ist der Anspruch auf eine Erstausstattung bei Obdachlosen davon abhängig, ob eine Antrag auf eine Wohnung gestellt wurde? Da bist du doch auf dem Hiolzweg....


    Und was ist an Obdachlosigkeit nicht dramatisch genug? :confused:


    wenn man obdachlose Hilfesuchende nicht ernst nimmt, wen denn dann noch? :confused:

    Ähm...?


    Hast du dir die Geschichte nicht durchgelesen?


    Der TE ist schon obdachlos, da machst du dir Gedanken darüber, ob sich ein SB "auf den Schlips getreten" fühlen könnte?


    Und Gawain rät dazu, einen sinnlosen Antrag auf eine Wohnung abzuwarten?


    Fakt ist doch wohl, das der TE Anspruch auf eine eigene Unterkunft hat, ein Antrag ist da gar nicht nötig, das Warten auf einen Bescheid genauso sinnlos, weil das Jobcenter keine Wohnungen vergibt.


    Wenn ein SB sich auf den Schlips getreten fühlt, obwohl man einen legitimen Rechtsanspruch hat, sollte man erst recht zum Sozialgericht gehen. Diese SB haben ihre Arbeit zu tun, was ja in diesem Fall sowieso nicht geschieht, sonst wäre der TE nicht abgewiesen worden. Da helfen dann nur noch Eilklagen am Sozialgericht, zumal es hier um eine existenzielle Notlage geht!


    .


    .

    Ich werde heute Mittag wenn sie Leute beim JC ihre Pause beendet haben nochmal nachfragen wie weit die nun sind.
    Es kann ja nicht sein das ich seit einem Monat obdachlos bin und bei meinen Freunden unterkommen muss.


    Kannst du dich nicht bei deinen Freunden anmelden, dann hättest du schon mal Anspruch auf Mietanteil etc., und dann suchst du dir eine eigene Wohnung. Vom Jobcenter wirst du wohl nichts erwarten können, die musst du vor vollendete Tatsachen stellen.


    Wenn die Verhältnisse zerrüttet sind, brauchst du keine Bewilligung zu einem Umzug, sollte das JC nicht zahlen wollen, gehst du erst zur Teamleitung/Geschäftsführung, wenn das nichts bringt zum Sozialgericht. Da muss dann Eilklage erhoben werden, anders wird man mit denen nicht fertig.

    , insbesondere, wenn man weiß, dass du nicht über sonderlich viel Rechtskenntnis verfügst.


    Turtle


    :D :D :D


    Genau das beweißt du ja hier mal wieder....


    Gesetze und Urteile werden von dir doch bloß nach Vorteilen für die Jobcenter durchforstet. Und angesichts der Tatsache, dass 75% der Klagen gegen die JC erfolgreich sind, findest du natürlich nur völlig unpassende Argumente.


    Peinlich, und zum Schreinen komisch.....:D


    Geh doch nach A-Sozialhilfe24.de, da wird dich geholfen.....


    .

    @ARGE-Turtle


    Reg dich doch nicht so auf....:D


    Wer braucht denn bei so einem eindeutigen Fall das Sozialgericht, BSG oder BVerfG....?


    Wer lesen kann, ist klar im Vorteil und dem reicht das SGB II.....;)

    Spar dir deine unpassenden Urteile, das Thema ist längst umfassend und richtig abgehakt......:D


    (aber mal wieder nicht von dir.....:o)

    Weil das Amt das so eingesehen hat oder weil ein Sozialgericht das so entschieden hat? Natürlich kann das Amt sagen: "Oh, uns ist der Job doch wichtiger, machen Sie den weiter.".


    Turtle


    Welchen zeitlichen Umfang dieser Job hat, ist dabei absolut unrelevant, da § 16d SGB II keine dahingehenden Einschränkungen trifft und der Leistungsträger dazu auch keine Ermächtigung hat.

    Zitat:
    Die Zumutbarkeit von AGH's (1 Euro Jobs)
    AGH's sollen als letztes Mittel der Eingliederung Arbeitslosen wieder einen regelmäßigen Tagesablauf antrainieren und das Arbeiten beibringen (so die Gesetzesbegründung). Eben deshalb sind AGH's nur bei Personen zulässig, die - wie der Gesetzgeber in § 16d SGB II festgelegt hat - "keine Arbeit finden können".
    Somit bestehen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Teilnahme eines ALG II-Beziehers an einer AGH nicht mehr, wenn dieser bereits einen Job hat. Welchen zeitlichen Umfang dieser Job hat, ist dabei absolut unrelevant, da § 16d SGB II keine dahingehenden Einschränkungen trifft und der Leistungsträger dazu auch keine Ermächtigung hat.


    Die Zumutbarkeit von Maßnahmen bei bestehendem Job
    Nach § 2 SGB II steht die Verringerung der Hilfebedürftigkeit an erster Stelle, d.h. ein Job, egal welchen Umfanges, geht einer Maßnahme der ARGE generell vor.
    Nur in Ausnahmefällen ist es zulässig, neben dem Job die Teilnahme an einer Maßnahme zu fordern, und zwar dann, wenn die Maßnahme dem Ziel diehnt, den ALG II-Bezieher in die Lage zu versetzen, seine Hilfebedürftigkeit weiter zu veringern oder zu beseitigen und die Maßnahme mit der Tätigkeit zeitlich vereinbar ist.
    Würde der Leistungsträger die Teilnahme an einer Maßnahme fordern, die zeitlich nicht mit dem Job vereinbar ist, müsste man den Job aufgeben und würde damit seine Hilfebedürftigkeit vergrößern, sowie sich der Gefahr eine Sanktion nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1c SGB II aussetzen. Eben deshalb ist eine solche Forderung rechtlich unzulässig.
    Quelle: http://hartz.info/index.php?topic=4593.0

    Zitat:
    Die Zumutbarkeit von AGH's (1 Euro Jobs)
    AGH's sollen als letztes Mittel der Eingliederung Arbeitslosen wieder einen regelmäßigen Tagesablauf antrainieren und das Arbeiten beibringen (so die Gesetzesbegründung). Eben deshalb sind AGH's nur bei Personen zulässig, die - wie der Gesetzgeber in § 16d SGB II festgelegt hat - "keine Arbeit finden können".
    Somit bestehen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Teilnahme eines ALG II-Beziehers an einer AGH nicht mehr, wenn dieser bereits einen Job hat. Welchen zeitlichen Umfang dieser Job hat, ist dabei absolut unrelevant, da § 16d SGB II keine dahingehenden Einschränkungen trifft und der Leistungsträger dazu auch keine Ermächtigung hat.


    Die Zumutbarkeit von Maßnahmen bei bestehendem Job
    Nach § 2 SGB II steht die Verringerung der Hilfebedürftigkeit an erster Stelle, d.h. ein Job, egal welchen Umfanges, geht einer Maßnahme der ARGE generell vor.
    Nur in Ausnahmefällen ist es zulässig, neben dem Job die Teilnahme an einer Maßnahme zu fordern, und zwar dann, wenn die Maßnahme dem Ziel diehnt, den ALG II-Bezieher in die Lage zu versetzen, seine Hilfebedürftigkeit weiter zu veringern oder zu beseitigen und die Maßnahme mit der Tätigkeit zeitlich vereinbar ist.
    Würde der Leistungsträger die Teilnahme an einer Maßnahme fordern, die zeitlich nicht mit dem Job vereinbar ist, müsste man den Job aufgeben und würde damit seine Hilfebedürftigkeit vergrößern, sowie sich der Gefahr eine Sanktion nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1c SGB II aussetzen. Eben deshalb ist eine solche Forderung rechtlich unzulässig.
    Quelle: http://hartz.info/index.php?topic=4593.0

    § 10 SGB II ist in so einem Fall völlig irrelevant!!!


    Es geht hier um EEJ/AGH und nicht um Arbeit gemäß § 10 SGB II im definierten Sinne!!!!



    Quelle: http://hartz.info/index.php?topic=4593.0


    Also in der Alten steht nur als Ziel Verringerung der Hilfebedürftigkeit und dann das ich alle vermittlungsrelevanten veränderungen mitteile.
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    Die alte EGV kannst du vergessen, ist nicht mehr gültig (war wohl auch von vorn herein rechtswidrig), und mach nicht den Fehler, irgendetwas beim JC zu unterschreiben!


    Niemals etwas ohne rechtliche Absicherung unterschreiben!!! Schon gar nicht bei den JC!


    Zitat

    Nur ich hab jetzt Angst, das die gleich mit Sanktionen kommen, weil ich keine Berwerbungsnachweise vorlegen kann.


    Da brauchst du keine Angst haben, sobald du irgend etwas Negatives von denen bekommst, meldest du dich hier, und dann wird sofort das Sozialgericht eingescvhaltet, Eilanträge und Klage eingerreicht, das kannst du denen auch bei Gelegenheit schon mal mitteilen, einige Vermittler kommen dann schon mal zur Vernunft, ansonsten wendet man sich an den Vorgesetzten, Teamleitung oder Geschäftsführung, und wenn das auch nichts bringt, ab zum Sozialgericht, da wird dich geholfen....:)


    Fakt ist, dass du nicht vermittelbar bist, das haben die zu berücksichtigen, BASTA!!!

    Kann schon möglich sein, dass Teile des Stromverbrauchs vom JC zu zahlen sind!


    Dazu zählen z.B. die Kosten für (wenn vorhanden) Heizungspumpen, Wasser-oder Abwasserpumpen, Durchlauferhitzer, etc.


    Allerdings wird es nie so weit kommen, dass alle Stromkosten übernommen werden....


    Und? Wie soll das funktionieren?
    Kautionen und Ausstattungen müssen ja wohl vor einem Umzug bewilligt sein, oder ziehst du erst um und unterschreibst dann einen Mietvertrag? :rolleyes: :p :)


    Im Übrigen ist es gar nicht entscheidend, welches JC zuständig ist, dass müssen die untereinander klären, liegt also nicht im Ermessen des Antragstellers!!! Ist irgend ein Antrag bei einer nicht zuständigen Behörde gestellt, hat diese Behörde das umgehend weiterzuleiten, oder kennst dat auch nich?! :rolleyes:


    Harry , lass dich nicht verunsichern, es dürfte inzwischen allgemein bekannt sein, dass gerade das SGB II absolut verfassungswidrig ist. Und das BSG mit seinen immer merkwürdigeren Entscheidungen bildet sozusagen den letzten Damm, bevor die Scheisse überschwappt, und gewisse Kröten sich dann da suhlen können, wo sie hingehören....:D


    Es verstößt ganz klar gegen das Grundgesetz Sozialleistungsempfängern den Zugang zum freien Markt zu versperren, in dem man sie zwingt, in erbärmlichen, korrupten A-"Sozial"-Kaufhäusern und ähnlichen Sklkaventreiberorganisationen einzukaufen!


    Das verlinkte BSG-Urteil geht außerdem himmelarschweit am Thema vorbei....:o

    Soviel dazu! Man muss 100 mal dort hinrennen, weil die einen entweder versuchen über den Tisch zu ziehen, oder weil die mal wieder irgendwelche Unterlagen brauchen, die man schon vor längerer Zeit eingereicht hat.


    Das lassen die schnell bleiben, wenn die checken, dass du sofort ne Klage einreichst, falls die wieder versuchen, dich zu verarschen!


    Also: Statt 100 mal zum JC zu rennen, geh besser gleich zum SG und zeig denen, wie die Gesetze wirklich sind!


    Die verarschen nur Leute, die sich nicht auskennen, und das sind leider die meisten Hartzies, was wiederum der Grund dafür ist, dass die ARGEN rgendwann an ihre eigenen Lügen glauben!!!


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