Beiträge von Werniman

    Sex und gemeinsamer Einkauf(Urteile) ist bei ALG II kein Beleg mehr für eine BG, anders in der Sozilahilfe.


    Gruß
    Wolfgang


    Zum Thema Sex fällt mir da spontan nur das "Liaison D´Amour"-Urteil des SG Düsseldorf ein. Die Frage ist, wie man beweißt,daß es sich tatsächlich nur eine Bettgeschichte handelt. Viele Jobcenter akzeptieren eidesstattliche Versicherungen des Kunden gar nicht. Und wenn man ganz und gar nur gelegentliche One Night Stands hat,wird die Bereitschaft des Sexpartners, dies auch noch zu bezeugen, irgendwo bei Null sein. Man stelle sich das mal bildlich vor...kurz bevor man zur Sache kommt, packt einer der beiden Beteiligten ein Formular aus und fordert den anderen auf, doch mal eben zu unterschreiben,daß es wirklich nur ein One Night Stand werden soll :D


    Viel interessanter finde ich aber die Sache mit den gemeinsamen Einkäufen. Das BSG hat dazu ja das Urteil B 14 AS 6/08 R gefällt. Darin ist aber nur die Rede von Wohngemeinschaften, in denen der Einkauf so gehandhabt wird und bei denen das kein Indiz einer BG ist. Aber was ist eigentlich mit Personen,die keine WG bilden, sondern z.B. nur benachbarte Wohnungen haben ? Anders gefragt: Dürfte ein "Hartzer" im Rahmen seiner eigenen Einkäufe auch die Einkäufe der jungen hübschen Studentin von nebenan :p gleich mit erledigen ? Ist da eine Art Nachbarschaftshilfe erlaubt ?

    vielen dank gawain,


    ich habe eben im internet viele verschiedene meinungen darüber gelesen und auch häufig das die argen diese quittungen eben nicht akzeptieren und die KDU eingestellt wurden.


    Noch schlimmer: einige Argen haben sogar ein Problem damit,wenn die Quittungen "nur" die reguläre Miete & KdU enthalten. Die betreffenden SB bestehen dann darauf,daß die Quittungen auch den vom Regelsatz zu zahlenden Anteil (z.B. Stromkosten bei Untermietverhältnissen) enthalten müssen. War bei mir auch so. Eine rechtliche Grundlage dafür konnte oder wollte mir die betreffende Mitarbeiterin aber nicht nennen.



    Zitat

    einen gesetzestext oä gibt es nicht oder? also zb das es nicht gesetzlich festgelegt ist das die zahlungen per dauerauftrag zu überweisen sind?


    Erst heute habe ich dazu eine -nennen wir es mal- "heftige Diskussion" mit den beiden Damen des Außendienstes meiner Arge gehabt. Laut eines Urteils des BSG ist es für den Leistungsträger nicht von belang, OB in der Praxis überhaupt Geld fließt, fällt genausowenig in den Ermessensbereich der Arge wie auch die sonstige Vertragsgestaltung. Allein die Angemessenheit der Höhe ist für das Amt von Belang. Du kannst dir sicher denken,daß die gute Frau das anders sah,aber "zufällig" keine Rechtsgrundlage im Kopf hatte,die das anders als das BSG sieht.




    Nein, gibt es leider nicht!
    Eine Einstellung der KdU brauchst Du nicht zu befürchten, schließlich war eure Handhabung der Mietzahlungen bis dato abgesegnet.


    Aus eigener Erfahrung: Glaub mir, die stellen in solchen Fällen die Zahlung der KdU schneller ein,als man kucken kann. In meinem Fall haben sie sich dran aufgehangen, weil ich meine Miete bar zahle und z.B. meinen Minijoblohn dazunehme, daher keine eindeutige Abhebung für Miete/KdU auf meinem Konto zu finden war.



    Zitat

    Der Grund dafür ist, dass die Argen solche Dinge unter Verwandten etwas argwöhnisch betrachten, aber letztendlich könnte auch ein Dauerauftrag nicht verhindern, dass die Eltern dem Hilfebedürftigen einen Teil des Geldes "hintenrum" wieder zustecken ;).


    O.E. Urteil des Bundessozialgerichts (hab das AZ leider gerade nicht da) war in einem Fall gefällt worden, in dem es genau darum ging. Das Amt glaubte nicht,daß der Sohne seiner Mutter/Vermieterin wirklich eine Miete zahlte. Daß Gericht entschied,daß das auch nicht wichtig ist, sondern schon allein die Existenz einer entsprechenden rechtlichen Verbindlichkeit (d.h. eines Mietvertrages) die Arge zur Übernahme der Kosten zwingt. Über die sonstigen Vertragsformalitäten hat die Arge nicht zu entscheiden.


    Hier die entsprechende Passage aus dem Urteil, wer das AZ bei Google eingibt,findet auch ein paar verständlichere Erklärungen dazu:


    Zitat

    BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 3.3.2009, B 4 AS 37/08 R
    Gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen (zur Angemessenheit s unten) sind. Bereits der Gesetzeswortlaut gibt eindeutig vor: Der Grundsicherungsträger hat nach §22 Abs 1 Satz 1 SGB II nur solche Kosten zu übernehmen, die dem Hilfebedürftigen tatsächlich entstanden sind und für deren Deckung ein Bedarf besteht. Der Kläger hat für die Überlassung der von ihm bewohnten Wohnung im streitigen Zeitraum keine Mietzinszahlungen an seine Mutter als Eigentümerin der Wohnung geleistet. "Tatsächliche Aufwendungen" für eine Wohnung liegen allerdings nicht nur dann vor, wenn der Hilfebedürftige die Miete bereits gezahlt hat und nunmehr deren Erstattung verlangt. Vielmehr reicht es aus, dass der Hilfebedürftige im jeweiligen Leistungszeitraum (dazu BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R, RdNr 34, BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1) einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt ist. Denn bei Nichtzahlung der Miete droht regelmäßig Kündigung und Räumung der Unterkunft. Zweck der Regelung über die Erstattung der Kosten für die Unterkunft ist es aber gerade, existentielle Notlagen zu beseitigen und den Eintritt von Wohnungslosigkeit zu verhindern. Der Kläger weist insoweit zutreffend darauf hin, dass ein Hilfebedürftiger nach dem SGB II in der Regel nicht in der Lage sein wird, die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung selbst zu tragen. Er wird - solange er im Leistungsbezug steht - zumeist auf die Übernahme der Unterkunftskosten durch den Grundsicherungsträger angewiesen sein. Insoweit kann es für die Feststellung, ob tatsächlich Aufwendungen für Unterkunft entstanden sind, im Gegensatz zur Auffassung des LSG nicht darauf ankommen, ob der Hilfebedürftige der Verpflichtung aus eigenen Mitteln wird nachkommen können oder in der Vergangenheit nachkommen konnte, auch nicht, ob die Aufwendungen bisher durch andere Sozialleistungen gedeckt wurden.
    Ausgangspunkt für die Frage, ob eine wirksame Mietzinsverpflichtung des Hilfebedürftigen vorliegt, ist in erster Linie der Mietvertrag mit dem der geschuldete Mietzins vertraglich vereinbart worden ist ( vgl Berlit in LPK SGB II, 2. Aufl 2007, § 22 RdNr 19 ).

    Laut diesem Thread hier http://www.aktive-erwerbslose.net/forum/schwerbehindertegesundheit-rente/eingliederungsvereinbarung-bei-pflegestufe-iii/ ist man mit Pflegestufe 1 noch Vollzeit vermittelbar, ab Pflegestufe 2 noch für bis zu 6h. Allerdings lässt die betreffende Dienstanweisung offen,inwiefern das für bundesweite Vermittlung gilt. Ich denke, in der Praxis wird die Arge schon ab Pflegestufe 2 nicht mehr bundesweit vermitteln.