Beiträge von dms

    Hallo,


    28.06.17 arbeitslos
    28.06.16 27.06.17 einjähriger Bemessungsrahmen
    28.06.15 27.06.17 zweijähriger Bemessungsrahmen
    berufliche Reha mit Übg 28.07.14 bis 27.06.17


    weder im einjährigen noch im zweijährigen Bemessungsrahmen liegen Zeiten vor, welche einen Bemessungzeitraum mit Arbeitsentgelt feststellen lassen

    Zitat

    In der Akte befindet sich eine Berechnung 08.09.2017 (Computerausdruck) in welcher das tägliche Bemessungsentgelt in Höhe von 96,93 Euro berechnet wurde.


    Welche Angaben wurden den dort gemacht?


    [h=5]Qualifikationsgruppe 3[/h]

    • Abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf
    • Die Pauschale beträgt einen 450stel der Bezugsgröße:
    • 79,33 Euro (West)


    dms

    Hallo,


    Zitat

    Und was macht die stutzig dms ?


    Nun Du hast geschrieben, dass

    Zitat

    Die Besonderheit ist, dass der Umschulungsbetrieb freiwillig in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat.

    .


    Bei deiner speziellen Art der Umschulung liegt jedoch eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne der Arbeitslosenversicherung vor.


    Daher nix mit freiwillig.
    Und zum Thema

    Zitat

    mein Chef hat 2 Jahre den Mindestbetrag zur Arbeitslosenversicherung gezahlt.


    hatte ich mich bereits geäußert.


    Hinsichtlich deiner Schlußfolgerung

    Zitat

    also ist doch eine Fiktive Berechnung falsch oder sehe ich das falsch ?


    hatte ich doch in einem vorherigen Beitrag schon was gesagt.


    dms
    PS: Wenn noch Fragen offen sind, frag ruhig
    PSS: hinsichtlich der Höhe, so sollte die sich danach richten, was Du nun für einen Abschluss vorliegen hast.

    Hallo,


    Zitat

    Haben Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des
    Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen, ist Bemessungsentgelt mindestens das
    Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist.


    Also mit den zwei Jahren scheint bei dir nicht zu klappen.


    Allerdings macht mich was anderes stutzig.
    War das eine betriebl. Einzelumschulung?


    dms


    PS: § 151 Absatz 4 SGB III

    Hallo,


    es kann natürlich auch sein, dass du dich nur für Teilzeiz zur verfügung gestellt hast

    Zitat

    Ist die oder der Arbeitslose nicht mehr bereit oder in der Lage, die im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Zahl von Arbeitsstunden zu leisten, vermindert sich das Bemessungsentgelt für die Zeit der Einschränkung entsprechend dem Verhältnis der Zahl der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden, die die oder der Arbeitslose künftig leisten will oder kann, zu der Zahl der durchschnittlich auf die Woche entfallenden Arbeitsstunden im Bemessungszeitraum.


    und daher dein ALG im Verhältnis der Stunden herabbemessen wurde.


    In diesem Fall gelten die Regelungen für die Berücksichtigung eines Nebenjob genauso für dich.


    dms

    Hallo,


    du schreibst:

    Zitat

    Ich beziehe Teilzeit Arbeitslosengeld 1, da ich eine schulische Ausbildung absolviere die nicht vergütet wird.


    Teilarbeitslos ist, wer eine versicherungspflichtige Beschäftigung verloren hat, die er neben einer weiteren versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt hat, und eine versicherungspflichtige Beschäftigung sucht.


    Wie ist das gemeint mit Teilzeit Arbeitslosengeld1?


    dms

    Hallo,


    Zitat

    Aber warum bekomme ich 450 EUR und xxx EUR Unterhalt? Kannst du das erklären?


    In deinem Erstbeitrag hattest Du gesagt,

    Zitat

    Ich habe gerade eine Ausbildung begonnen in welcher ich 600 EUR brutto pro Monat verdiene


    Bei 600 euro Brutto sind das grob gerechnet 450 Netto. Und was den Unterhalt betrifft, so wäre dieser
    ansatzweise mittels dem unterhaltsrechtlichen Bedarf zu ermitteln (Stichwort Düsseldorfer Tabellen).


    In etwa so
    735 Euro Bedarf
    abzgl. Einkommen 450
    abzgl Kindergeld ca 190
    ergibt einen ungedeckten Bedarf in Höhe von 95 Euro.


    Wenn Du also das Kindergeld erhälst, fehlten zur Abdeckung deines unterhaltsrechtlichen Bedarfes noch ca 100 Euro.
    Die Eltern sind normalerweise unterhaltsverpflichtet und müssten zumindest diese Lücke im Bedarf ausfüllen.


    Du müsstest dies notfalls einklagen mit dem vollem Kostenrisiko für Dich.


    Wenn bei BAB kein Betrag der Höhe nach rauskommt, dann liegt soviel einkommen von Dir vor
    oder es liegt anzurechnendes Einkommen der Eltern vor.
    Im letzten Fall wäre es evtl. doch interessant, den BAB-Antrag zu stellen. Du hättest dann die Möglichkeit,
    die Unterhaltsklage durch die Agentur für Arbeit führen zu lassen (Stichwort Vorausleistung). Hierzu solltest
    Du dich jedoch vom stellen des Antrages auf BAB bis zur Erklärung Vorausleistung intensiv schlau machen
    und beraten lassen. Der Schuß kann auch nach hinten losgehen.


    dms

    Hallo,


    Zitat

    Ich wohne aktuell bei einem Freund. ....meinen Unterhalt bekomme ich nun direkt. ...
    Ich habe gerade eine Ausbildung begonnen in welcher ich 600 EUR brutto pro Monat verdiene. Mein Kindergeld von 192 EUR steht mir auch noch zu. Das hörte sich zwar im ersten Moment alles "gut" an, allerdings ist bei mir eher schon die Ernüchterung eingetreten....


    Ich habe mich versucht mal schlau zu machen, meine Recherche hat ergeben, dass mir BAB (Berufsausbildungsbeihilfe) scheinbar nicht zusteht.


    Bist du dir sicher, dass Du keinen Anspruch auf BAB hast?
    Was sagt der BAB-Rechner?


    Da du nicht mehr im Haushalt der Eltern / eines Elternteiles wohnst, wäre ein Anspruch gegeben, soweit die Ausbildung
    BAB-förderungsfähig ist.


    Ob bei der Höhe was rauskommt, wäre mit dem Rechner zu prüfen.


    dms

    Hallo,


    auch hierzu mal ein Blick ins Gesetz
    [h=1]§ 347 SGB III Beitragstragung bei sonstigen Versicherten[/h] Die Beiträge werden getragen
    1.....
    6. für Personen, die Krankentagegeld beziehen, von privaten Krankenversicherungsunternehmen
    6a.....


    [h=1]§ 349 SGB III Beitragszahlung für sonstige Versicherungspflichtige[/h]1. ...
    4. Die Beiträge für Personen, die Krankentagegeld beziehen, sind von den privaten Krankenversicherungsunternehmen an die Bundesagentur zu zahlen.......



    Also solltest du mal bei deiner privaten Krankenkasse nachfragen.


    dms

    Hallo,


    was willst Du nachmelden?
    Du hast doch dein Vermögen angegeben (hoffentlich richtig und in vollständiger Höhe).
    Eine nach der Meldung erfolgte Abbuchung kannst Du doch belegen (?).


    Wenn du darauf spekulieren solltest, dass das Vermögen, soweit es im Bescheid zur Anrechnung führt,
    gar nicht zur Verfügung steht, dann wäre dies dein Pech.


    Ich sehe daher kein Problem oder erkenne dein Problem nicht.


    dms

    Hallo,


    hat sich keiner weiter im Forum gemeldet ?


    Ich hätte da noch was, was ich mal einfach in den Raum werfe


    [h=1]§ 145 SGB III Minderung der Leistungsfähigkeit[/h] (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Kann sich die leistungsgeminderte Person wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Meldung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter erfolgen. Die leistungsgeminderte Person hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist.


    dms

    Hallo,


    du willst dich arbeitslos melden und bist gleichzeitig krankgeschrieben?


    § 138 SGB III Arbeitslosigkeit


    (1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und
    1. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),
    2. sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und
    3. den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).


    Dann könnte es hiermit ein Problem geben und somit Arbeitslosigkeit verneint werden --> kein ALG 1.


    Wenn Du aber weiterhin krank bist, wie wäre es mit einem Rentenantrag.


    Nun dürfen auch andere was sagen.


    dms

    Hallo,


    BAFöG-antrag stellen.


    Unterlagen /Fragebogen zum Einkommen dem Vater schriftlich (per einschreiben zusenden) und um
    Rückgabe bis zum xx.xx.xxxx (unbedingt eine angemessene Frist setzen -so ca. 3 wochen) an Dich,
    hilfsweise an das zuständige BAföG-Amt bitten.


    Frist abgelaufen und Vater hat geantwortet, Unterlagen an das Amt weiterleiten.
    Frist abgelaufen und Vater hat nicht reagiert, Antrag auf Vorausleistung ausfüllen und beim Amt abgeben.


    dms


    PS: Ich gehe davon aus, dass deine angaben der Wahrheit entsprechen und Ihr mit einer evtl. Klage seitens
    des BAföG-Amtes einverstanden seid.

    Hallo,


    zur Frage Nr. 1


    [h=1]§ 26 SGB III Sonstige Versicherungspflichtige[/h] (1) Versicherungspflichtig sind.......


    (2) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie

    • 1. von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder von einem Träger der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen,
    • 2.von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Krankentagegeld beziehen,
    • 2a.von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen,
    • 2b.von einer Pflegekasse, einem privaten Versicherungsunternehmen, der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn Pflegeunterstützungsgeld beziehen oder
    • 3.von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen,


    wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten.



    Warum kündigen?


    Arbeitslosengeld ist nicht an den Bestand eines (ruhenden) Arbeitsverhältnisses gebunden, dass Beschäftigungsverhältnis muss ruhen.


    [h=1]§ 138 SGB III Arbeitslosigkeit[/h] (1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und1. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),
    2. sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und
    3. den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).



    Ansonsten würde dort stehen, wer nicht in einem Arbeitsverhältnis steht.



    [h=1]§ 152 SGB III Fiktive Bemessung[/h] (1) Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen.
    (2)....


    Nun sollen die anderen auch mal was sagen:cool:


    dms

    Hallo,


    Zitat

    Dieses ist aber eindeutig aus meiner Tätigkeit aus dem Monat August, ....





    Die Zuordnung zum Monat der Erwerbstätigkeit wäre bei Arbeitslosengeld 1 zu beachten.


    Zitat

    ..welches leider erst Anfang September auf meinem Konto eingegangen ist.





    Die Zuordnung zum Monat des Geldzuflusses aus der Erwerbstätigkeit ist bei Arbeitslosengeld 2 zu beachten.


    Stichwort: Zuflussprinzip


    dms

    Hallo,
    ich bin zwar kein Kenner der SGB II-Materie, aber mir fällt auf,
    dass Du keinen Unterschied machst zwischen
    Förderfähigkeit des Auszubildenden und Förderfähigkeit der Ausbildung.
    Vielleicht ist darin dein gordischer Knoten zu finden und zu lösen.


    dms

    Hallo und willkommen im Forum,


    die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit werden in deinem Fall bei der Bestimmung der Dauer des Arbeitslosengeldbezuges berücksichtigt.
    Schau Dir mal den § 147 SGB III an.


    Bei der Höhe des Arbeitslosengeldes wird dein Krankengeld nicht berücksichtigt.


    dms