Beiträge von DieSchwarzeHand

    Danke Euch für die zahlreichen Antworten.
    Leider habe ich noch keine Zeit gehabt, mir die Rechtsprechung des BGH zu Vermögen außerhalb der eigenen Einflusssphäre anzuschauen.
    Da einige den Sachverhalt scheinbar desinterpretieren nochmal die Kernelemente:


    Sparbuch lief zwar auf meinen Namen, allerdings hatte ich KEINE Verfügungsgewalt über das Buch. Ich hätte es also nicht nutzen können.
    Es entzog sich meinem Macht- und einflussbereich, da es im Besitz meiner Großmutter war.
    Es war auch nicht mein Geld, sondern ihres, welches SIE auf das Sparbuch einzahlte.
    Sie hingegen hätte darüber vefügen können, da sie über das Buch verfügte.
    Ich habe zwar eine Unterschrift Zwecks Eröffnung geleistet, ferner aber nichts mehr damit zu tun gehabt.
    Sinn und Zweck des Unterfangens war es, das Vermögen auf diesem Buch aus der Erbmasse, im Falle etwaigen Ablebens, heraus zu halten.
    Es wird seitens des Jobcenters unterstellt, ich hätte das Vermögen verwerten können, was ich ja nicht konnte, da es sich außerhalb meines Macht- und Einflussbereiches befand.
    Da es nicht verwertet wurde, wird es für die Berücksichtigung der monatlichen Berechnung berücksichtigt.
    Kennt jmd ein AZ zu Vermögen außerhalb des eigenen Macht- und Einflussbereiches?
    Grüße

    Hi,


    insofern deine Tochter zu Hause ausgezogen ist, weil der häusliche Friede nicht mehr erhalten werden konnte, kann dich niemand zur Rechenschaft ziehen. Sobald sie das 18 Lj erreicht, hast du keinerlei Verpflichtungen mehr, wenn ihr euch unter einem Dach nicht vertragt. Eine Unterhaltspflicht besteht zwar grundsätzlich bis zum Abschluß der Berufsausbildung, sollte jedoch nichts verwertbares vorhanden sein, ist eine Klage aussichtslos. Du bist finanziell so schlecht bestellt, dass du Insolvenz beantragen musstest, deinem ExMann wurde für Kind 2 bereits Gehalt gepfändet, er kann nicht mehr leisten ->Klageweg ausgeschlossen, Vermögen nicht vorhanden, deshalb Anspruch Alg 2.

    Da ihr euch zu Hause so schlecht versteht, dass der häusliche Friede bei Rückkehr der Tochter gefährdet wäre, ist dies nicht zumutbar und der Träger leistungsverpflichtet. Solltet ihr euch natürlich gut verstehen, so musst du deiner Tochter Obdach gewähren. Wie stehts denn um die häusliche Situation *g*?
    Grüße

    Hi,


    es steht die Erhöhung des Regelsatzes zur Debatte. Dies betrifft den Regelsatz eines jeden Anspruchsberechtigten einer Bedarfsgemeinschaft, welcher je nach Einigung um 5 oder 8, oder 8,45€ erhöht wird. Soweit ich weiß ab 01/2011, da BGH letztes Jahr urteilte, Alg II sei nicht Verfassungskonform.


    Die Kosten, welche die Reform verursacht, erreichen demnächst das Jahressprektrum an Mehrausgaben für Alg II nach der Reform. Aber ne hübsche Debatte und Chance, poltischen Willen vermeintlich sozialer Gerechtigkeit zu profilieren.


    Grüße

    Hi,


    ich habe leider ein kleines Problem mit dem Jobcenter. Folgender Sachverhalt:


    Anfang Mai 2010 beantragte ich Leistungen nach dem SGBII beim zuständigen Träger. Da das bekannte und von mir angegebene Vermögen zu gering war, wurden diese bewilligt. Im Dezember 2010 stellte sich durch einen Datenabgleich heraus, dass ein Spabuch bei der Bank XY existiert, welches unter meinem Namen geführt wurde und erhebliches Vermögen (führt zu Anspruchsnegierung) aufweist, so dass ich defacto keinen Anspruch gehabt hätte.
    Nach Erkundigungen stellt sich heraus, Großmutter hat auf meinen Namen gespart. Mir war die Höhe des Guthabens bis zur Info durch das Jobcenter nicht bekannt. Nach Info bin ich mit Sparbuch und Großmutter zur Bank, aufgelöst und Oma ihr Geld zurückgegeben. Es hat also zu keinem Zeitpunkt Eingang in meinen Gefahrenbereich erhalten, weder ist es in meinen Macht- und Einflussbereich übergegangen, noch hatte ich Verfügungsgewalt darüber.
    Leider sieht das Jobcenter das etwas anders und fordert jetzt Leistungen bis zur Auflösung des Sparbuches, also von Mai - Dezember 2010, zurück. Zwar habe ich durch einen Nebenjob Einkünfte erzeilt und es ist deshalb nicht der Regelsatz maßgeblich, jedoch summiert ein ansehnlicher Betrag.
    Die Berechnung wird für jeden Monat erneut vorgenommen, bis das Vermögen soweit verbraucht ist, dass die Freibetragsgrenze von §12 SGBII (bei mir) 5250€ erreicht wird.
    Mir wurde aber erst im Dezember bekannt, dass das Vermögen existierte, ich konnte es vorher nicht verbrauchen, daher Aufrechnung der Monate 05-12/2010.
    Eine von mir vorgeschlagene Aufrechnung: Vermögen abzüglich Freibetrag = verwertbares Verögen x. Dies entspricht Leistungen von Monaten 05 - 07/2010, in welchen aufgrund dessen Leitungen zu Unrecht bezogen wurden -> Rückzahlung dieser Leistungen, wurde durch das Jobcenter nicht akzeptiert.


    Ich weiss, dass dieser SV recht kompliziert ist, da einige Elemente nicht eindeutig geregelt sind. Meine Fragen


    Habe ich bei der Antragstellung grob Fahrlässig gehandelt, obwohl mir die Existenz des Sparbuches nicht bekannt war (Hab sechs Jahre zuvor zwar was unterschrieben, aber nie einen Kontoaustzug o. ä. erhalten, alle Einzahlungen durch Großmutter)?


    Handelt es sich überhaupt um mein Vermögen(?), defacto ist es das Geld meiner Großmutter gewesen!


    Wie kann mir etwas angerechnet werden, was ich mangels Kenntnis und Verfügungsgewalt nicht verwerten konnte? Hätte ich Kenntnis gehabt, so wäre der Freibetragsüberhang nach zwei Monaten verwertet gewesen.


    Leider habe ich bezüglich dieser Konstellation nur Urteile BaFöG betreffend gefunden.


    Fürs Lesesn bis hierher schon vielen Dank, wenn ihr nen Tipp habt....thx alot