Beiträge von mnbvc

    [quote='sundown','https://neu.sozialleistungen.info/forum/thread/?postID=63244#post63244']Hallo und guten Morgen,


    Mein Vorschreiber hat die Sachlage schon recht gut dargestellt, allerdings eine kleine korrektur.


    - Auch ein zusammenleben wird gewertet, da dies als Eheähnliche Gemeinschaft zählt.


    Gewertet ja, aber völlig unterschiedlich ... selbst der BGH unterscheidet das.


    In einer eheähnlichen Gemeinschaft greift keine gesetzliche Unterhaltspflicht, so dass dies keineswegs einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft gleich gestellt wird.


    Ein Ehegatte hat nach § 1360 a BGB einen Anspruch auf Familienunterhalt, welcher, im Falle der Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten, den Selbstbehalt des Unterhaltsschuldners ganz oder teilweise deckt, so dass dieser ggf. sogar bis auf Null reduziert werden kann.


    Dem gegenüber steht die eheähnliche Gemeinschaft, aus der sich auf Antrag und nach Prüfung ggf. ableiten lässt, dass sich durch das Zusammenleben Kostenersparnisse ergeben, so dass dem Unterhaltsschuldner nicht der komplette Selbstbehalt belassen wird, sondern eine entsprechende Reduzierung erfolgt, ggf. also auch auf den sozialhilferechtlichen Bedarf des Unterhaltsschuldners abgestellt wird.
    D.h., die sich durch das Zusammenleben mit dem neuen Partner ergebende Ersparnis ist dann entsprechend für den Unterhalt zu verwenden.




    -Um es etwas genauer Darzustellen ein Beispiel:


    Mann (Unterhaltspflichtig) ist Arbeitssuchend oder Alg 2 Bezieher, die neue Lebenspartnerin oder Ehefrau voll Beruftätig mit einem Einkommen von 1600€, nun kann man den Selbstbehalt des Mannes reduzieren, da die neue Frau in der Lage ist den Mann zu Unterstützen, dies aber nichts mit der "Taschengeldregelung" zu tun, sondern findet sich in den Leitlinien unter der Ziffer 6. Dies muß allerdings von einem Gericht festgelegt und ermittelt werden, ein Ra kann dies zwar auch errechnen um einen Prozess abzuwehren, gültig ist dies aber nur mit Richterspruch.


    Nix für ungut, aber die Beispiele sollten doch hilfreich sein und somit realistisch ... niemand bezieht ALG2, wenn der Partner ein Einkommen von 1.600 € hat ...

    bis auf 1200 Euro je nachdem wie viele Kinder du hast.



    Das stimmt so nicht ... neben dem Grundfreibetrag (985,15 Euro; kann bis auf 1.200 Euro auf Antrag erhöht werden) gelten noch entsprechende Erhöhungen je unterhaltspflichtiger Person ... allerdings sind diese per Bescheinigung nachzuweisen ... die einzelnen Beträge sind ja der ZPO zu entnehmen.


    Eine Erhöhung des pfändungsfreien Betrages des P-Kontos über die vorgesehenen Beträge hinaus und auf die Pfändungstabelle für Arbeitseinkommen abgestellt, wird das Amtsgericht wohl ablehnen, da Du "nur" pfändungsfreies Resteinkommen beziehst und eine Kontopfändung derzeit nicht vorliegt.


    Sollte eine solche Kontopfändung kommen, ist immer noch ein Antrag bei Gericht möglich, auch hinsichtlich einer Aufhebung selbiger, da Dein Lohn schon gepfändet wird.


    Generell ist aber ein solches P-Konto für Dich wohl zu empfehlen, damit im Fall der Fälle wenigstens sofort über den Grundbetrag (ggf. zuzüglich weiterer Freibeträge für Kinder? Ehepartner? etc.) verfügt werden kann.


    Außerdem ist ab 01.01.2012 nur noch über P-Konto der Schutz bei Kontopfändung möglich - also langfristig denken oder die unliebsamen Dinge schnell regeln bzw. begleichen ;-)

    Kannst du das bitte mal erklären,die können doch nicht der neuen Frau an Beutel???


    Gruss,
    T.


    na aber selbstverständlich, wenn auch nicht direkt sondern indirekt, aber nur, wenn er mit der neuen Partnerin verheiratet ist.


    Ich erklär mal:


    Sind die beiden verheiratet, ist sie ihm und er ihr zum Unterhalt verpflichtet. Geht nur die Frau arbeiten und der Mann sonnt sich zu Hause, hat er ihr gegenüber einen Anspruch auf Taschengeld. Kein Scherz, ist wirklich so und heißt auch so :)


    Nach gültiger Rechtssprechung (u. a. Bundesgerichtshof) sind das ca. 5-7% des Nettoeinkommens der Frau und diese werden dann, unabhängig davon ob er die erhält oder nicht, als Bezugsgröße für die Unterhaltsberechnung angesetzt.


    Nun passiert folgendes:


    Die Frau muss Ihre Einkünfte offen legen, es wird ermittelt wie hoch SEIN Taschengeld ist und im besten aller Fälle kommt heraus, dass er sich völlig von ihr aushalten lässt, wodurch sein Freibetrag bzw. Selbstbehalt auch gern von den Gerichten auf "Null" herabgesetzt wird. Damit ist das komplette Taschengeld für die Unterhaltszahlungen zu verwenden. Am Ende kommt der Unterhalt dann doch von der neuen Frau über die Taschengeldregelung oder sie setzt das Herzchen auf die Strasse ...


    Am besten hilft hier der Gang zum Anwalt, der alles weitere in die Gänge bringt ... es geht auch über die sogenannte Beistandschaft beim Jugendamt ... dauert aber meistens sehr lang, da viele Fälle vorliegen.


    Im Übrigen hilft eine Anzeige wegen der Verletzung der Unterhaltspflicht manchmal wahre Wunder ... einfach zu Hause bleiben und nix machen, um keinen Unterhalt zahlen zu müssen ist wirklich frech und sich dann vom neuen Partner aushalten lassen ... Wahnsinn ... welche Frau nimmt denn so einen Kerl bei sich auf???
    Die Anzeige ist schnell gestellt und dann ermittelt die Staatsanwaltschaft, langsam aber sie ermittelt und letztlich hat - in diesem Fall der Kindsvater als Barunterhaltspflichtiger gegenüber seinen leiblichen Kindern eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Bei den drei bei Dir im Haushalt lebenden Kindern kann man übrigens nicht mal mehr eine Teilzeittätigkeit verlangen ... gab dazu ein Urteil eines Sozialgerichtes, müsste mal nachschauen welches es war ... (ändert aber am Ende nix daran das das Geld fehlt, leider) ...


    Bei einer Adoption der "Stiefkinder" durch Deinen neuen Mann würde dieser mit einem Schlag 5 unterhaltspflichtige Kinder haben und nicht mehr drei. Demnach würde sich der Unterhalt für seine beiden Kinder aus erster Ehe wesentlich reduzieren, was Euch beide aber nicht wirklich besser machen würde als Deinen Ex-Mann - sieht man es rein moralisch.


    Außerdem benötigst Du dann zwingend das Einverständnis des leiblichen Vaters und ich schätze mal, der würde das schon aus Prinzip nicht geben ...

    Zitat: "ja, er ist unterhaltspflichtig, aber derzeit nicht in der finanziellen Lage, dieser Pflicht nachzukommen und dort, wo kein Geld fliest, wird auch nichts angerechnet"


    Ganz so einfach ist die Geschichte nicht bzw. obige Aussage sehr kurzfristig gedacht.


    Generell ist der Elternteil, bei dem das Kind NICHT lebt, diesem BARUNTERHALTSPFLICHTIG - in diesem Fall also der Kindsvater. Zudem obliegt ihm eine sogenannte "gesteigerte Erwerbsobliegenheit".


    Wenn der Vater nun nicht in der Lage ist den Mindestunterhalt zu leisten, führt das zu folgendem:


    1. Es ist Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt zu beantragen.


    2. Das Jugendamt leistet diesen dann monatlich und prüft zudem, ob in diesem Fall der Kindsvater wirklich nicht leistungsfähig oder nicht leistungswillig ist.


    3. Das Jugendamt kann und wird vom Unterhaltspflichtigen verlangen, dass er seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit nachkommt, Nachweise über Bewerbungen, Nebenjobs etc. verlangen.


    Danach gibt es zwei Möglichkeiten:


    A) Das Jugendamt stellt fest, dass der Kindsvater wirklich nicht leistungsfähig ist -> das Jugendamt zahlt den Vorschuss -> dieser wird beim ALG II angerechnet -> der Kindsvater muss den Vorschuss nicht zurückzahlen.


    B) Das Jugendamt stellt fest, dass der Kindsvater nicht leistungswillig ist (Bemühungen fehlen etc.) -> das Jugendamt zahlt den Vorschuss -> dieser wird beim ALG II angerechnet -> der Kindsvater muss den Vorschuss zurückzahlen und es summiert sich Monat für Monat die Rückzahlungssumme. Das Jugendamt greift dann auch gern auf zukünftige Steuerrückzahlungen etc. per Pfändung zu und bei besonders beflissenen Sachbearbeitern kommt mit ganz viel Pech eine Anzeige wegen Verletzung der Unterhaltspflicht dazu ... ist ein Straftatbestand, bei dem zwar oft das Verfahren eingestellt wird, aber es wird ermittelt und das ist ja auch schon recht unangenehm.


    Das "Problem" ist also weniger das Jobcenter als vielmehr das Jugendamt mit eventuellen - wenn auch völlig berechtigten Forderungen - so tappt man schnell in die Schuldenfalle ... (kannst das ja mal hochrechnen ... im schlimmsten Fall der Fälle ... 72 Monate mit jeweils 133 Euro).

    Im Übrigen hat das Sorgerecht ja überhaupt nix mit einer möglichen Unterhaltspflicht zu tun, wohl aber damit, dass der Sorgeberechtigte nicht nur die Personensorge, sondern auch die Vermögenssorge des Kindes inne hat und sich also auch tunlichst um all diese Dinge kümmern muss.