Beiträge von nto

    Leider bin ich nun auch nicht wirklich schlauer geworden....


    Daher nochmal die Fragen etwas konkreter:


    1.) handelt es sich bei der Erstattung von Flugkosten um eine zweckgebundene Leistung?
    2.) ist die "zweckgebundene Leistung" dann unpfändbar?


    Anmerkung:


    Bei der Erstattung der Kosten handelt es sich um die tatsächlichen Kosten und werden nur als "durchlaufend", ohne jeden finanziellen Vorteil für die Bedarfsgemeinschaft gesehen.


    Mfg
    nto

    Guten Tag,


    wir sind eine Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus Mann (43), Frau (35) und einem Kind (2).


    Zum Sachverhalt:


    Die Bedarfsgemeinschaft ist seit dem 01.04.2011 Bezieher von Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB (ALGII).


    Nach unzähligen Bewerbungen, hat der Mann nun eine sozialversicherungspflichtige Vollzeitstelle bekommen (Arbeitsvertrag liegt vor).


    Die Arbeitsstelle liegt im Ausland (Übersee), daher sind ein Umzug und die Anreise mit Flugzeug unumgänglich.


    In entsprechenden Gesprächen mit dem Fallmanager wurde zur Kostenreduzierung aufgefordert und hier insbesondere bei den Umzugskosten.


    Der Fallmanager hat zur Unterstützung ebenfalls in den Reisebüros nach günstigeren Alternativen erkundigt.


    Die Bedarfsgemeinschaft hat dem Fallmanager die entsprechend reduzierten Angebote der Umzugsunternehmen und Fluggesellschaft vorgelegt.


    Nach Prüfung aller Kostenangebote soll die Bedarfsgemeinschaft nächste Woche den Fallmanger kontaktieren, damit weiteres Vorgehen abgestimmt werden kann.


    Die Bedarfsgemeinschaft ist sich der Tatsache bewusst, dass es sich bei der Übernahme der Flug- und Umzugskosten um eine „kann“ Leistung handelt.


    Zwischenzeitlich wurde dem JobCenter ein Überweisungs- und Pfändungsbeschluß überstellt.


    Fragen:
    1. Darf der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß die Entscheidung des Fallmanagers zur Kostenübernahme beeinflussen?
    2. Sollte der Fallmanager der Kostenübernahme zustimmen, ist diese Summe dann pfändbar oder handelt es sich hierbei um eine zweckgebundene Sozialleistung und ist damit unpfändbar?


    Anmerkung:
    Ohne die entsprechende Beihilfe und selbst wenn nur minimale Abzüge vorgenommen werden sollten bzw. wenn die Zahlung dieser Leistung als Einkommen angesehen wird und dann die Tabelle nach §850 und den entsprechenden Freigrenzen zur Anwendung kommt, kann die Arbeitsstelle nicht angetreten werden!


    Vielen Dank schon mal für alle Antworten!
    nto