Beiträge von Fency

    Hallo Elch,


    die EGV ist nach der Sozialrechtsprechung kein behördlicher Vertrag. Er würde in die persönliche Vertragsfreiheit eingreifen. (Grundgesetz)


    Zum anderen sind Eigenbemühungen nur erforderlich, sofern es auch Arbeit in deinem Umfeld gibt. Als Maßgabe stellt die BA 5 Bewerbung monatlich. Dies ist ein Richtwert und KEIN Muß-Wert.


    Eine EGV musst du halten wie sie ist, nachdem du sie unterschrieben hast. Sollte sie einmal auslaufen, musst du keine zweite EGV unterschreiben. Sollten dir dadurch Nachteile entstehen, kannst du sofort klagen. Bei einer Klage genügt der Antrag auf einstweiligen Rechtschutz und dann einen Antrag einstweilige Anordnung. Es kann nmlich sein, dass du "überredet" wirst eine neue EGV zu unterschreiben.


    Verbot der EGV für die BA: Einen dem Umfang entsprechende rechtliche Aufklärung muss zu deinen Gunsten passiert sein, bevor du die EGV unterschreibst.
    Spätere Änderungen sind NICHT gestattet.



    Viele Grüße
    Fency