Hallo,
Turtle hat recht. Wenn Du volljährig bist und wegen eines eigenen Kindes nicht in Ausbildung bist, hast Du ggü. Deinen Eltern keinen Anspruch auf Unterhalt. Vorranggig ist hier der Vater Deines Kindes zum Unterhalt verpflichtet. § 1615i Abs. 3 BGB
Wenn der KV (hier Vater des gemeinsamen Kindes) nicht leistungsfähig ist, hast Du einen eigenen Anspruch auf ALG.
Bevor Du Dich nicht wieder in Ausbildung befindest, sind Deine Eltern raus aus der Sache.
Zitat
laut Jugendamt auch in meiner "Elternzeit" (zwischen Schulabschluss Sommer 2013 und Beginn der Ausbildung Sommer 2014).
Alles wissen die Sachbearbeiter in den JA eben auch nicht. Eventuell könnte man annehmen, das es sich hier um eine Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten handelt. Wann kommt den Kind eigentlich zur Welt?
Zitat
der Sachbearbeiter da meinte, dass bis nach Abschluss einer Ausbildung bzw. Erreichen des 21. Lebensjahres oder wirtschaftlicher Selbstständigkeit, mein Vater unterhaltspflichtig sei - genauso wie meine Mutter, nach Auszug.
Was diese Aussage sehr schön belegt.
Bis nach Abschluss einer Ausbildung, ja. Aber nur dann, wenn man sich auch in einer Ausbildung befindet. Ist das nicht so, gibt es auch nichts von den Eltern.
Altersgrenzen gibt es schon mal gar nicht. Das hier aufgezeigte 21. Lebensjahr wird nirgendwo im BGB erwähnt.
Und die Mutter ist nicht erst mit Deinem Auszug barunterhaltspflichtig, sondern ab Deinem 18. Lebensjahr, egal wo Du wohnst.
In der Zeit von Februar 2014 bis zum Beginn der Ausbildung, würde ich hier keinen Anspruch auf Unterhalt von den Eltern sehen.
LG chico