Beiträge von hilfesuchender_111

    Also wir reden von 165€ Zinsen. Von November 2008 bis Januar 2012 bezog ich einen ALG II Zuschuß zu meinem Gehalt.
    Die ARGE verlangt nun die Zinsen, die lange vor 2008 angefallen sind.
    Der Bausparvertrag war 1996 abgeschlossen, nur einmal 1000€ eingezahlt, danach nie wieder etwas. Auch wenn ich die Bausparsumme nicht erreicht habe, konnte ich auf Grund der langen Laufzeit zu jedem beliebigen Zeitpunkt kündigen und über das Geld verfügen. Also zieht meiner Meinung nach das Argument nicht, daß die Zinsen erst später als "Zufluß" gewertet werden, weil das Geld im Bausparvertrag fest gebunden und nicht verfügbar ist.
    Die Existenz des Bausparvertrages hatte ich selbstverständlich bei der Antragstellung angegeben (mit Kopie des aktuellen Jahreskontoauszugs).
    Die jährlichen Zinsen von ca. 20€ waren auch weit unter der damals gültigen Freigrenze von 50€ pro Jahr.
    Über Belege, in welchem Jahr welche Zinsen angefallen sind, verfüge ich auch.

    Ich hätte eine Frage zu Anrechnung von Zinsen aus meinem Bausparvertrag.


    Ich hatte 1996 als Schüler einen Bausparvertrag abgeschlossen und eine einmalige Einzahlung geleistet. Dafür wurden mir jedes Jahr außer den normalen Zinsen noch sogenannte "Sonderzinsen" auf einem "Sonderzinskonto" gutgeschrieben. Diese Zinsen fielen in den Jahren 1996-2009 real an und dafür wurden Freistellungsbeträge von der Zinsertragssteuer geltend gemacht.


    Im Oktober 2010 kündigte ich den Bausparvertrag. Es wurde mir der angesparte Betrag sowie die Sonderzinsen ausgezahlt. Nochmal zur Klarstellung: die Sonderzinsen wurden 1996-2009 gutgeschrieben. Es war nicht solch ein Bausparvertrag, wo das Guthaben zum Ende rückwirkend mit einem höheren Zinssatz verzinst wird.


    Die ARGE rechnete mir nun die Zinsen des Sonderzinskontos als Einnahmen für den November 2010 an.
    Dagegen legte ich Wiederspruch ein. Meiner Meinung waren die Zinsen in den Jahren 1996-2009 angefallen und waren Teil meines Vermögens (den Freibetrag für das erlaubte Vermögen habe ich nicht überschritten).


    Der Wiederspruch wurde abgelehnt. Zwar wurde mir recht gegeben, daß die Zinsen 1996-2009 angefallen sind, aber sie wurden "auf einem gesonderten Konto gutgeschrieben". Weiterhin: "Diese Sonderzinsen werden erst mit Kündigung des Vertrages voll ausgezahlt. Damit erfolgte der Zufluß mit Überweisung der gesamten Sonderzinsen auf des Girokonto des Widerspruchsführers".


    Im §11 SGB II steht jedoch nichts davon, daß ein Zufluß erst zum Zufluß wird, wenn er das Girokonto erreicht. Die Zinsen sind in vergangenen Jahren gutgeschrieben worden, sind Teil meines Vermögens geworden. Sehe ich das verkehrt? Da ich beabsichtige gegen diesen Wiederspruchsbescheid zu klagen würde ich gern andere Meinungen zu dieser Problematik hören.


    Danke!