Beiträge von conferio

    Wer mit dem Teufel speisen will, muss einen langen Löffel haben.
    Das trifft hier zu. Vor 3 Wochen habe ich eine einstweilige Verfügung beantragt, allerdings wegen der PKV.
    Im Termin waren sich Amt und Richter einig, dass bei mir eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt. Nach der Zeugenaussage, die natürlich dies eindeutig widerlegte, wollte der Richter in einer Woche einen Beschluss fertigen.
    Als ich ihm, etwas sarkastisch..., erklärte, dass mich sein Beschluss lediglich periphär tangieren könnte, war er doch sichtlich schockiert.
    Nachdem ich ihm, den Richter, kurz die rechtliche Situation verdeutlichte, PKV Beitrag 512 €, meine Rente unter der Pfändungsgrenze.....kam er wohl ins grübeln.
    Wie kann es sein, dass ein Richter nicht einmal die grundlegenden Voraussetzungen des BGB kennt ??
    In meinem Fall ganz einfach, den PKV Beitrag zahle ich nicht und gehe durch die Instanzen, egal, wie lange es dauert.
    Wäre ich in der GKV, würde ich keine Unterstützung erhalten, somit kann ich auch jetzt von meiner Rente leben.
    Das für mich wichtige ist, nach Abschluss aller Instanzen kann ich mich in dieser Sache auch an den EGMR wenden, unter der Voraussetzung, dass ich den Zeitpunkt noch erlebe.
    Das wirklich interessante ist, sollte in der Zukunft eine Entscheidung zu meinen Gunsten ausfallen, dürfte das Amt reale Probleme bekommen.
    Wäre ich in der Lage des Erstellers des Threads, hätte ich kurzerhand meine Freundin auf Unterhaltsleistung verklagt und wie vorher feststeht, eine Absage bekommen.
    Dann mit der jetzt amtlichen Bestätigung sofort einen neue Einstweilige beantragt. Meiner Meinung nach gabs das schon, auch andere Urteile, nachdem dem Hilfebedürftigen die Unterstützung vom Amt nicht verweigert werden durfte, da er seine Forderungen gegenüber dem nichtehellichen Teil nicht durchsetzen kann. Dies dürfe niemals zu Lasten des Hilfebedürftigen gehen, so lautete m. E. die Entscheidung.
    Eine eidesstattliche Versicherung, weder ein eheähnliches Verhältnis noch eine Bedarfsgemeinschaft zu bilden, sollte man auf jeden Fall abgeben.