Beiträge von Traveling Man

    Hallo Forum,


    mein letzter/aktueller Bedarfszeitraum lief seit 01.09.2012. Ende September habe ich gegenüber dem JobCenter bekanntgegeben, dass ich ab 01.10.2012 einen Vollzeitjob annehme. Der Bedarf für Oktober wurde erstmal noch überwiesen. Meinen Arbeitslohn habe ich Ende Oktober bekommen. Ich wurde nun vom JobCenter aufgefordert, Angaben über Einkommen für den Zeitraum September und Oktober zu machen, was ich gemacht habe, das waren:


    September: 0 Euro
    Oktober: 3000 Euro Bruttogehalt plus 1800 Euro Honorar aus selbständiger Tätigkeit


    Nun erhalte ich einen Änderungsbescheid für den Bedarfszeitraum. Mein Anspruch auf ALG II würde ab 01.11.2012 erlöschen, da das Einkommen den Bedarf übersteige. So weit, so schön, raus aus dem Bedarf ist ja eine tolle Sache, ich bin froh darüber.


    Bei der Berechnung von anzurechnendem Einkommen passierte aber folgendes:


    3000 Euro Brutto für Oktober -> Rückzahlung des Anfang Oktober erhaltenen Bedarfs. Das sehe ich ein.
    Die 1800 Euro aus selbständiger Tätigkeit teilt das JobCenter auf die zwei Monate September und Oktober auf, so dass ich zusätzlich einen Großteil des Septemberbedarfs rückerstatten soll.


    Nach meiner Vorstellung war ich bereits ab 01.10.2012 aus dem Bedarf, damit auch mein Anspruch auf ALG II erloschen, womit nach dem Zuflussprinzip die 1.800 Euro in eine Zeit fallen, in der das JobCenter meine Einkünfte nicht verrechnen darf.


    Meine Fragen:
    1. Warum wird Honorar aus selbständiger Arbeit auf den angeblichen Bedarfszeitraum umgelegt, das Gehalt aus abhängiger Arbeit aber nicht?
    2. Ist das Vorgehen des JobCenters rechtens und wenn ja, auf welcher gesetzlichen Grundlage?
    3. Hätte ein Einspruch gegen den Bescheid Aussicht auf Erfolg? Ich würde argumentieren, dass der Sachverhalt, der zum Erlöschen meines Anspruchs ab 01.11.2012 führte bereits zum 01.10.2012 bestand und um einen neuen Änderungsbescheid inkl. Erstattungsaufforderung nur unter Berücksichtigung der Einkünfte bis 31.09.2012 bitten.
    4. Ist eine andere Einspruchsbegründung sinnvoller?


    Danke für eure Einschätzung
    Traveling Man