Beiträge von muckelino

    In der Begründung der DRV heißt es:


    "Wie Sie dem Bewilligungsbescheid entnehmen können, haben wir uns den Widerruf des Bescheides für den Fall vorbehalten, dass das Rehabilitationsziel aus leistungsgemäßen Gründen nicht erreicht werden kann. Auf die Mitwirkungspflicht, zu der die (regelmäßige) Unterrichtsteilnahe oder das Anzeigen von Fehlzeiten gehört, wurden Sie ebenso schriftlich hingewiesen, wie auf die Folgen fehlender Mitwirkung.


    Die Voraussetzungen für einen Widerruf sind in Ihrem Fall gegeben. Nach unseren Erkenntnissen ergibt sich folgender Sachverhalt:
    Gemeldete Fehlzeiten: 09.10.2012 - lfd.
    Infolge dieses Umstandes konnten Sie nicht regelmäßig an der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen. Nach den Feststellungen der Rehabilitationseinrichtung und nach unserer Auffassung kann das Rehabilitationsziel wegen der Fehlzeiten in der vorgesehenen Zeit nicht mehr erreicht werden."



    Meiner Meinung begründet die DRV den Bescheid mit der Mitwirkungspflicht in Form der Teilnahme am Unterricht.


    § 65 SGB 1
    Grenzen der Mitwirkung
    (1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit
    2.
    ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann


    Für mich ist die Krankheit hier ein wichtiger Grund und somit finde ich die Begründung für den Abbruch hier nicht angebracht.
    Und es wird ja auch gerade ein vielversprechender Versuch unternommen, die gesundheitlichen Probleme zu lösen.


    § 37
    Dauer von Leistungen


    (1) Leistungen werden für die Zeit erbracht, die vorgeschrieben oder allgemein üblich ist, um das angestrebte Teilhabeziel zu erreichen; eine Förderung kann darüber hinaus erfolgen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.


    Wenn der Punkt der Mitwirkungspflich nicht zum tragen käme, könnte man ja nun Bezug auf den §37 oder?
    Das Teilhabeziel, durch die Ausbildungsordnung mit einer Dauer von 3 Jahren festgelegt, wäre meiner Meinung nach der "übergeordnete" zeitraum der Maßnahme. Und meiner Meinung nach würde dann, wenn die Mitwirkungspflich als Abbruchgrund nicht zum tragen käme, Punkt 2 Deiner Schilderung hinfällig.




    "Es gibt zwei Zeiträume zu betrachten.
    1. der Zeitraum der Maßnahme (welcher sozusagen übergeordnet ist)
    2. deine Leistungsansprüche innerhalb des Maßnahmezeitraumes
    Wenn die Maßnahme zum 20.11. für beendet/ unterbrochen/ etc. erklärt wird, enden automatisch alle Leistungsansprüche deinerseits zu diesem Datum."




    VG
    Muckelino

    Hallo dms,


    hat ein wenig gedauert mit der Antwort, denn ich bin mittlerweile stationär im Krankenhaus.



    PS: die Aussage der KK ist nicht unbedingt falsch. Hierzu müsste man jedoch wissen


    1. Krankschreibung ununterbrochen -weswegen ist egal-


    Die Krankschreibung war nicht durchgehend. Wie schon gesagt, war ich am 1.11. unterwegs zur Arbeit, musste aber einsehen
    das ich in diesem Zustand kein PkW fahren kann. Darauf hin hat mein Arzt mir eine NEUE Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt, keine Folgebescheinigung. Meiner Meinung nach: Wenn die direkte Fahrt zur Arbeitsstelle im Falle eines Unfalles als Arbeitsunfall zählt, so teile ich die Auffassung meines Arztes, dass es hier rechtens ist eine Neubescheinigung auszustellen. Und ich denke die Krankenkasse sieht das ebenso, denn sie hat ja als


    2. zu wann ist das (vorübergehende) Ende der Maßnahme seitens der DRV festgelegt wurden


    Das Ende der Maßnahme seitens der DRV wurde auf den 20.11.2012 festgelegt. (Gemeldete Fehlzeiten: 9.10.2012 - lfd wurde angegeben)
    Laut DAK wäre das Ende Mitte Dezember


    3. lief die 6 Wochenfrist über diesen Termin hinaus


    Das kommt ja drauf an ob die 6 Wochenfrist am Tag der Neuausstellung der AU am 1.11. neu beginnt oder nicht.


    4. hat die KK erkennen können, dass es sich hier um einen Fall der beruflichen Reha handelt


    Ja, das hab ich in meine Anfrage bei der DAK ausdrücklich geschreiben, dass és sich um eine Umschulungsmaßnahme handelt.




    Danke nochmal für Deine Bemühungen.


    Viele Grüße


    Muckelino

    Hallo dms,


    erstmal vielen Dank, dass Du dich hier so bemühst.
    Deine Ausführungen haben mir auch einiges klar gemacht und das tut in so einer
    Situation einfach gut.


    Bei mir handelt es sich um eine 3jährige schulische Ausbildung und ich bin gesetzlich Versichert.


    Ich habe auch schon bei der Krankenkasse nachgehört und eine Sache ist mir noch unklar.
    Die Dame der Rentenversicherung sagte, es sei unerheblich ob einen Krankmeldung durchgehend ausgestellt war oder ob es eine
    Neubescheinigung der Arbeitsunfähigkeit gibt (Ich habe versucht an einem Tag auf die Arbeit zu fahren und die Maßnahme wieder aufzunehmen). Entscheidend sei der Zeitraum von 6 Wochen. Demnach müsste mein Anspruch auf Übergangsgeld Mitte November enden. Meine Krankenkasse hat mir nun aber geschrieben, das ich einen Anspruch auf Übergangsgeld bis Mitte Dezember habe.
    Was stimmt denn nun? Und wo ist das mit der Arbeitsunfähigkeit in diesem Zusammenhang geregelt?


    Viele Grüße


    muckelino

    Hallo dms,


    danke erstmal für Deine Bemühung.


    Es handelt sich bei mir um eine schwere Insomnie aus der neben der gesundheitlichen Einschränkungen auch rechtliche Fragen auftun (Unfallgefahr auf dem Weg zur Arbeit z.B.) , die aber eine gute bis sehr gute Prognose im Velauf hat.
    Ich habe auch schon die mündliche Zusage, dass ich im April die Umschulung weiter machen kann, wenn die Behandlung erfolgt ist.
    Also aus meinen Augen betrachtet, ist es ja dann eher eine Unterbrechung als ein Abbruch. Über Unterbrechung einer Umschulung habe ich aber im SGB nichts gefunden.
    Ich bin jetzt daran den Sachverhalt mit der Krankenkasse zu klären, denn auch wenn ich Anspruch auf Krankengeld habe, muss ich mich ja dann selbst weiter versichern, wenn die DRV die Umschulung abbricht.
    Und um die Beiträge zur Rentenversicherung muss ich mich auch noch kümmern.


    Viele Grüße
    Muckelino

    Hallo,


    danke erstmal für die Antworten.
    An dns: Also ich würde es jetzt so verstehen aus der Antwort in deinem Link, dass diese 6 Wochenfrist bei mir neu anfangen würde
    zu laufen, da ich ja einen Verusch unternommen habe die Maßnahme fortzuführen. Stimmt das nun so?
    Laut Aussage des Rentenberaters reicht denen allein die Dauer der Krankschreibung für einen Abbruch.


    Gruß
    Muckelino

    Hallo an alle,


    ich befinde mich gerade in einer Umschulungsmaßnahme der DRV-Bund.
    Ich bin nun schon über 6 Wochen krankgeschrieben und warte auf einen
    stationären Krankenhaustermin. Es handelt sich nicht um eine durchgängige Krankschreibungsphase, denn ich habe
    zwischendurch versucht die Umschulung wieder auzunehmen, musste aber auf dem Weg dorthin feststellen, dass ich in diesem Zustand allein am Straßenverkehr nicht teilnehmen kann (von den anderen Beschwerden mal abgesehen). Leider hat das mit dem Termin viel länger gedauert als angenommen. Der stationäre Krankenhausaufenthalt soll ca. 3 Wochen dauern und die Chance dass ich nach diesem Aufenthalt gesundheitlich wieder hergestellt bin, sind sehr gut.


    Nun meine Frage, kann die DRV trotzdem die Umschulungsmaßnahme von sich aus abbrechen?
    Ist es auch möglich der der ausbildende Betrieb aufgrund der geltenden Fehlzeitenregelungen von sich aus
    die Umschulungsmaßnahem beendet?
    Mir wurde gesagt, dei Ausbildung würde abgebrochen und zu einem späteren Zeitpunkt dann fortgesetzt.


    In dieser Zeit hätte ich doch dann aber keinen Anspruch mehr auf Übergangsgeld und Arbeitlosengeld und ALG II würde ich auch nicht bekommen (da vor der Umschulung in ALGII) und während der Umschulung geheiratet.


    Die Kosten laufen aber weiter und wir sind auf das Geld angewiesen.


    Fällt jemandem eine Lösung ein ?


    Besten Dank schon mal


    Viele Grüße


    Muckelino