Beiträge von Alfred Kuchenbauch

    Benedictus, Auch mir viel dieses Thema via Suchmaschine auf...



    Das "in der Schwebe halten", also die Verschleppung, von Anträgen nach Sozialgesetzbuch 2, führte auch bei mir zur Obdachlosigkeit. Nie habe ich einen Ablehnungsbescheid gesehen, noch eine "Sanktion". Geschweidige denn die Gelder, die mir, Dank unseres gepriesenen Sozialstaates, zustehen und mir, ein mehr oder weniger Menschenwürdiges Leben, bzw. den Einstieg in letzteres ermöglichen sollen. Alle Auflagen wurden stets erfüllt, weder bin ich Trinker, noch Raucher oder anderswoher Suchtkrank.


    Die Sachbearbeitung war darüber wohl derart erbost, das Sie einfach einen simplen Formfehler als Grund erkannte, um die gesetzlich festgesetzten Gelder einzufrieren. Immer wieder wurden Anträge auf Mieterhöhung und Nachzahlungen ohne weitere Begründung abgelehnt. Natürlich stets in der Absicht, Mietschulden zu produzieren, die definitiv zur Zwangsräumung des Leistungsbeziehers führen werden - zwischenzeitlich wurden auch die Zahlung zum weiteren Lebensunterhalt "auf Eis gelegt". Weder Obdach, noch was zu Kauen. Und das gänzlich vorbei an der demokratischen Rechtsprechung. Typische KZ-Methoden.


    Was bleibt einem da? Egal wie oft Dein Telefon klingelt, egal wie sehr Dir die Leere deines Girokontos entgegenbrüllt, egal wie sehr Dich dein Vermieter nervt; Räume niemals die Wohnung bevor der Gerichtsvollzieher den offiziellen Termin gegen Dich durchzieht! Ansonsten erschwerst Du dir nur noch zusätzlich die Suche nach einer Bleibe... Du landest unweigerlich auf der Straße! Nach der Räumung hast du Anspruch auf Unterkunft. Das ist zwar nichts, was man Wohnung nennen könnte, jedoch ergeben sich daraus weitere rechtliche Ansprüche für Dich. Mit "Tag eins" in der Notunterkunft beginnst Du mit der Wohnungssuche. Am besten führst Du Kriegstagebuch.


    Mittlerweile lebe ich wieder in einer Wohnung. Die Wohnung ist großzügiger, sie liegt im "Grünen Viertel" einer Stadt, die Miete fällt merklich höher aus. Ich bin nach wie vor Hartz-IV-Bezieher (SGB II).