Beiträge von SabineW

    Folgender Fall...
    Meinem Sohn (21 Jahre) wurde vor 3 Jahren die Zustimmung zum Auszug aus der elterlichen Wohnung erteilt( schwerwiegende soziale Gründe nach § 64 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB III).
    Nach ca 2,5 Jahren bekam er die Kündigung wegen Eigenbedarf (Untermiete).
    Er kam dann ein paar Wochen bei einem Freund unter , anschließend wieder kurze Zeit bei einer ehemaligen Klassenkameradin.
    Alles ohne angemeldet zu sein sondern nur als Übergangslösung bis er eine eigene Wohnung hat !!
    Nun müsste er vor ein paar Monaten wieder bei mir "unterschlüpfen" und wir hatten dann überlegt,ob er nicht 1 Jahr hierbleibt bis er sein Abi fertig hat.
    Nun haben wir einen Untermietvertrag besorgt,ihn polizeilich angemeldet(wurde so vom Jobcenter verlangt)und wollen damit zum nunmehr zuständigen Jobcenter gehen und die Übernahme der Mietkosten beantragen.


    Ich weiss genau irgendwo gelesen zu haben,das eine einmal erteilte Zustimmung zum Auszug nicht zurückgenommen werden kann,auch nicht bei Rückzug in die elterliche Wohnung...finde aber den Gesetzestext nicht mehr.


    Kann mir da jemand helfen!!!