Beiträge von steikue


    Antrag auf Bewilligung einer nicht rückzahlbaren Beihilfe für Schulmaterial siehe: http://www.arbeitslosenselbsthilfe.org/forum/showpost.php?p=126818&postcount=1


    P.S. Ich hab für meine Tochter das Büchergeld eingeklagt und Recht bekommen (AZ.: S 4 AS 1362/07)

    Nach telefonischer Rücksprache mit einer Obergerichtsvollzieherin darf ich mitteilen, das die Vollstreckung aufgrund des LSG-Beschlusses sofort durch mich betrieben werden kann.


    Ich hab der Beklagten schriftlich mitgeteilt, dass ich am 10.08.2007 in der Zeit von 09:00 Uhr bis 10:00 Uhr zur Vollstreckung vorsprechen werde.


    Sollte sich die Beklagte weigern, das Darlehen morgen auszuzahlen, übernimmt die Vollstreckung der für den Zuständigkeitsbereich der Beklagten zuständige Gerichtsvollzieher. Dann kommen für die Beklagte noch die Kosten des Gerichtsvollziehers und meine Auslagen hinzu.


    Wollen wir also hoffen, dass sich die Beklagte etwas kooperativ zeigt.

    Hallo erstmal,


    es gibt Neuigkeiten vom LSG, die mir heute früh per Fax ins Haus geflattert sind.


    1. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 25.07.2007 um 09:07 Uhr wird abgelehnt.


    2. Die Antragstellerin benötigt zur Durchsetzung des Anspruches aus dem Urteil vom 25.06.2007 keinen neuen Leistungsanspruch gegen die Antragsgegnerin, sondern kann sofort aus dem Urteil die Vollstreckung betreiben.


    3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§177 SGG).


    Bedeudet das, dass ich mich jetzt theoretisch anziehen und bei der ARGE vollstrecken (das Darlehen abholen) kann?

    ... jedoch hat das erkennende Gericht in dem Verfahren AZ.: (...) immer noch nicht erkannt, das es gar keinen Rechtsstreit Kläger ./. Beklagte unter diesem AZ gibt.


    Das AZ.: (...), welches die Beklagte in ihrer Berufungsschrift angibt, ist dem Rechtsstreit Klägerin ./. Beklagte zuzuordnen.


    Demnach dürfte doch eigentlich die Berufungsschrift der Beklagten gar nicht zugelassen werden, oder?


    Wieso achtet denn keiner (I. Instanz, II. Instanz) auf diesen Fehler?


    Was kann ich hier noch alles tun, um denen das endlich begreifbarer zu machen?

    Die Beklagte wurde am 25.06.2007 im Namen des Volkes durch das SG verurteilt, der Klägerin für den Kauf von Bekleidungssachen ein Darlehen in Höhe von 250,00 Euro zu gewähren.


    Da bis zum 25.07.2007 noch keine Zahlung zu verzeichnen war, stellte ich am 25.07.2007 um 09:07 Uhr Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz und beantragte, die Beklagte zur sofortigen Zahlung zu verpflichten. Im Nachtrag zu meinem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz sah ich mich gezwungen, am 25.07.2007 um 11:00 Uhr Antrag auf gerichtliche Zwangsgeldandrohung gemäß § 201 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu stellen.


    In den Morgenstunden des 25.07.2007 (ca. 08:15 Uhr) rief ich in der Geschäftsstelle des SG an und wollte mich erkundigen, wann der Beklagten das Urteil vom 25.06.2007 zugestellt wurde.


    Mir wurde mitgeteilt, das mir darauf zur Zeit keine Auskunft gegeben werden kann, da sich die Akte beim zuständigen Gruppenleiter befindet und ich deshalb nachmittags nochmal nachfragen soll (kann), was ich dann gegen 14:00 Uhr getan habe. Weiterhin wurde mir mitgeteilt, das ich aber auch bei der Beklagten nachfragen kann, was ich dann auch getan habe.


    Ich rief also bei der Beklagten an, es ging keiner ans Telefon. Auf einmal klingelte mein Telefon und am anderen Ende war die Beklagte. Nachdem ich ihr meine Frage bezüglich des Posteingangs des Urteils gestellt hatte, teilte mir die Beklagte mit, das es ihr nicht möglich ist, mir mitzuteilen, wann der Beklagten das Urteil vom 25.06.2007 zugestellt wurde.


    Die psychologischen Zermürbungsmethoden, die arrogante und eingebildetet Art und Weise, welche mir immer wieder entgegengebracht wird, gab mir auch diesmal das Gefühl, das sie mir nicht helfen wollte. Die Beklagte möchte mir damit beweisen: "Wir haben Macht und du bist von uns abhängig".


    Als ich mich, wie erwähnt am 25.07.2007 gegen 14:00 Uhr, nochmal beim SG erkundigen wollte, wann der Beklagten das Urteil vom 25.06.2007 zugestellt wurde, wurde mir nicht auf meine Frage geantwortet, sondern es wurde mir mitgeteilt, das die Berufung der Beklagten eingegangen ist.


    Davon war bei meinem Telefonat von 08:15 Uhr noch keine Rede. Also gehe ich davon aus, das die Beklagte erst nach Antragstellung (einstweiliger Rechtsschutz, gerichtliche Zwangsgeldandrohung) Berufung erhoben hat.


    Ich bin der Meinung, dass ich mit meiner Anfrage bei der Beklagten "schlafende Hunde geweckt" habe und der Beklagten erst dadurch aufgefallen ist, dass das Urteil demnächst rechtskräftig sein wird, wenn man nicht noch auf den letzten Drücker Berufung einlegt.


    Am 26.07.2007 rief ich um 10:25 Uhr in der Geschäftsstelle des SG an und bat um Auskunft, wann (Uhrzeit) die Berufungsschrift der Beklagten bei Gericht eingegangen ist. Es wurde mir mitgeteilt, das eine Auskunft leider nicht möglich ist, da sich die Akte zur weiteren Bearbeitung beim Richter befindet, sich aber eine Kopie der Berufungsschrift auf dem Postweg zu mir befindet.


    Die Berufungsschrift der Beklagten wurde mir am 27.07.2007 um 12:14 Uhr zugestellt. Der Berufungsschrift ist zu entnehmen, das die Beklagte am 25.07.2007 um 09:40 Uhr Berufung erhoben hat, also nach meiner Antragstellung (einstweiliger Rechtsschutz, gerichtliche Zwangsgeldandrohung).


    Die Beklagte hat unter Angabe unwahrer Tatsachen versucht, mich (nicht die Klägerin) bei Gericht verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen mit der Absicht, das an meiner Glaubwürdigkeit gezweifelt werden soll. Um mich vor der üblen Nachrede, Verleumdung und uneidlichen Falschaussage der Beklagten zu schützen, sah ich mich gezwungen, am 02.08.2007 Strafanzeige zu erstatten. Strafantrag wurde gestellt.


    Das hat doch alles nichts mehr mit Sozial- und Rechtsstaatlichkeit zu tun.


    Das es sich bei der Klägerin um ein minderjähriges Kind im Alter von 14 Jahren handelt, ist dem SG und der Beklagten scheinbar egal. Mir ist aber nicht egal, dass das Gericht und die Beklagte mein Kind dieser verdammten Schikane und Behördenwillkür aussetzt und psychisch fertig macht. Sie hat sich so sehr auf neue Sachen gefreut, die sie unbedingt benötigt.


    Ich habe den unabweisbaren, d.h. nicht aufschiebbaren Bedarf für den Kauf von Bekleidungssachen für meine minderjährige Tochter doch nachgewiesen. Warum tun das SG denn nichts, um der Klägerin zu helfen? Was muss denn noch alles passieren, damit wir rechtliches Gehör bekommen?


    Kleines Beispiel nach dem Motto: "Wir haben Macht und du bist von uns abhängig"


    Als ich bei der Beklagten am 06.07.2007 einen Dringlichkeitsantrag in Form eines Darlehns für die Neuanschaffung eines Kühlschrankes gestellt habe, wurde mir innerhalb von 5 Tagen (13.07.2007) telefonisch mitgeteilt, das mein Antrag bewilligt wurde. Ich konnte am 16.07.2007 das bewilligte Darlehen in Höhe von 123,00 Euro persönlich in Empfang nehmen und mir am 17.07.2007 einen gebrauchten Kühlschrank kaufen.


    Dem Bewilligungsbescheid der Beklagten über ein Darlehen nach § 23 Abs. 1 SGB II vom 17.07.2007 ist zu entnehmen, ich zitiere:


    "Sie haben nachgewiesen, dass ein von der Regelleistung umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht auf andere Art und Weise gedeckt werden kann. Die Darlehensweise Übernahme der Kosten für Kühlschrank ist daher möglich. Aufgrund des Antrages vom 06.07.2007 bewillige ich Ihnen gemäß § 23 Abs. 1 SGB II die beantragte Leistung als Darlehen in Höhe von einmalig 123,00 Euro. Die bewilligte Leistung wird einmalig an Sie als Barzahlung ausgezahlt".


    Ich habe nachgewiesen? Durch was habe ich nachgewiesen? Durch die formlose Antragstellung vom 06.07.2007? Das ist absoluter Schwachsinn. Nichts habe ich nachgewiesen. Ich habe einfach den formlosen Antrag gestellt. Mehr nicht. Der Rest erledigte sich von alleine.


    Tatsächlich nachgewiesen habe ich den unabweisbaren, d.h. nicht aufschiebbaren Bedarf für den Kauf von Bekleidungssachen für meine minderjährige Tochter. Deshalb wurde ja die Beklagte am 25.06.2007 im Namen des Volkes durch das SG verurteilt, der Klägerin für den Kauf von Bekleidungssachen ein Darlehen in Höhe von 250,00 Eurozu gewähren.


    Am 03.08.2007 kam ein Beschluss des SG. Darin steht: Der Antrag der Klägerin auf gerichtliche Zwangsgeldandrohung gemäß § 201 SGG wird abgelehnt. Von einer Entscheidung über den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist in diesem Beschluss nichts zu lesen.


    Ich bin nervlich am Ende, meine Tochter ist am Boden zerstört. Sie isst nichts mehr, sie redet nicht mehr, sie weint nur noch.


    Es gibt Momente, in denen ich durch die ständigen Schikanen der Beklagten so verzweifelt bin, dass ich, wenn ich keine Tochter zu versorgen hätte, mir lieber das Leben nehmen würde, als so weiterzuleben.


    Mit freundlichen Grüßen
    steikue

    Hier findet man kostenlose Urteile zu Hartz IV.


    U.a. zu:


    1. Wer "von Tisch und Bett getrennt" lebt, bildet keine eheähnliche Gemeinschaft


    2. Hartz IV: Nicht Wohnfläche eines Hauses sondern Verkehrswert ist für Angemessenheitsprüfung maßgeblich


    3. Arbeitslosengeld II - Mieterin muss nicht umziehen


    etc. pp


    Werktäglich gibt es neue Urteile.

    Herzliche Grüße aus Leipzig.


    Herr A. aus L. beantragte im April 2006 bei der für ihn zuständigen ARGE die Übernahme der Betriebskostenabrechnung in Höhe von 67,02 EUR sowie die Übernahme der Kosten für Zwischenablesung (Heizung) wegen Nutzerwechsel in Höhe von 35,00 EUR.


    Die ARGE bewilligte die Übernahme der Kosten für Zwischenablesung Heizung wegen Nutzerwechsel in Höhe von 35,00 EUR, jedoch nicht die Übernahme der Betriebskostenabrechnung in Höhe von 67,02 EUR.


    In Bezug auf die Ablehnung der Übernahme der Betriebskostenabrechnung in Höhe von 67,02 EUR legte Herr A. im April 2006 form- und fristgemäß Widerspruch ein.


    Herr A. bewohnt seit März 2006 die Wohnung, für die der Antrag auf Übernahme der Betriebskostenabrechnung gestellt wurde, nicht mehr, da sich ein Wohnungswechsel erforderlich gemacht hatte (mit Zustimmung der ARGE).


    Die ARGE teilt Herrn A. mit, das es sich bei der Nebenkostenabrechnung um eine alte Schuldverpflichtung aus einer vertraglichen Obliegenheit der Vergangenheit handelt und sich deshalb nicht bereit erklärt, die Betriebskostenabrechnung in Höhe von 67,02 EUR zu übernehmen.


    Die Übernahme der Betriebskostenabrechnung in Höhe von 67,02 EUR sowie die Übernahme der Kosten für Zwischenablesung Heizung wegen Nutzerwechsel in Höhe von 35,00 EUR betreffen ein und denselben Wohnraum.


    Aus diesem Grund ist es Herrn A. unverständlich, weshalb ihm nur die Kosten für die Zwischenablesung (Heizung) wegen Nutzerwechsel in Höhe von 35,00 EUR bewilligt wurde.


    Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. So will es das Gesetz (§ 22 (1) SGB II).


    Bei der Betriebskostenabrechnung in Höhe von 67,02 EUR handelt es sich um mehr als nur "angemessen".


    Gemäß Rechtsbehelfsbelehrung hat nun Herr A. das Recht, Klage zu erheben.


    Gibt es Hinweise, die Herr A. mit in seine Klage einbauen kann und wie stehen die Chancen auf Erfolg?


    Mit freundlichen Grüßen
    steikue