Beiträge von Trixy

    Hallo Latenight,
    wie du schon richtig erkannt hast, gehörst du noch zu der Bedarfsgemeinschaft deiner Eltern. Du als Antragsteller hast keinen Anspruch auf eigene Leistungen, sondern ein Elternteil bildet den Bedarfsvorstand.
    Eine Bedarfsgemeinschaft besteht aus dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen sowie dem nicht dauernd
    getrennt lebenden Ehepartner, dem Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft bzw. dem nicht dauernd
    getrennt lebenden eingetragenen Lebenspartner. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören auch die
    dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen oder seines
    Partners, welche das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie ihren Lebensunterhalt
    nicht aus eigenem Einkommen (zum Beispiel Kindergeld und Unterhaltszahlungen) oder Vermögen
    sichern können. Ferner gehören zur Bedarfsgemeinschaft die im Haushalt lebenden Eltern oder ein
    Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet
    hat.
    Nicht zu einer Bedarfsgemeinschaft, möglicherweise aber zu einer Haushaltsgemeinschaft, können
    andere Personen gehören, wie zum Beispiel Eltern des volljährigen Hilfebedürftigen, Großeltern, Tante,
    Schwägerin, volljährige Kinder oder minderjährige Kinder, soweit sie ihren Lebensunterhalt aus eigenem
    Einkommen oder Vermögen sichern können. In diesen Fällen ist das ?Zusatzblatt 7 zur Feststellung
    des Umfangs der Hilfebedürftigkeit bei Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft? auszufüllen,
    damit sowohl die Unterhaltsvermutung nach § 9 Abs. 5 SGB II geprüft wie auch die Kosten der Unterkunft
    berechnet werden können.
    Die reine Wohngemeinschaft ist weder eine Bedarfsgemeinschaft noch eine Haushaltsgemeinschaft,
    zum Beispiel bei Studenten.


    Für eine Bedarfsgemeinschaft ist das Einkommen jedes einzelnen Mitgliedes anzugeben. Anzugeben
    sind auch Einkünfte aus sozialversicherungsfreien Nebenbeschäftigungen. Unter sonstigen laufenden
    oder einmaligen Einnahmen gleich welcher Art zählen u. a. die Leibrente für eine verkaufte Immobilie
    und die Steuerrückerstattung. Auch Schadensersatzleistungen sind angabepflichtig. Nicht anzugeben
    ist jedoch Schmerzensgeld, das Sie z. B. aufgrund eines Unfalles erhalten. Nicht angegeben werden
    müssen Erziehungsgeld, das Arbeitsförderungsgeld in Werkstätten für behinderte Menschen, die Leistungen
    der Pflegeversicherung und das Blindengeld.


    Zur Feststellung der Vermögensverhältnisse sind nur Angaben / Eintragungen zu der in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Person erforderlich.
    Bei diesen Personen ist das Vermögen jedes Einzelnen anzugeben. Vermögen ist die Gesamtheit der
    in Geld messbaren Güter einer Person, unabhängig davon, ob es im Inland oder Ausland vorhanden
    ist. Dazu gehören insbesondere Bargeld, (Spar-)Guthaben, Wertpapiere, Bausparguthaben, Aktien
    und Fondsanteile ebenso wie Forderungen, bewegliches Vermögen, Haus- und Grundeigentum sowie
    sonstige dingliche Rechte an Grundstücken. Verwertbar ist Vermögen, wenn es für den Lebensunterhalt
    verwendet oder sein Geldwert durch Verbrauch, Verkauf, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung
    für den Lebensunterhalt nutzbar gemacht werden kann. Nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände,
    über die der Inhaber nicht verfügen darf (zum Beispiel weil der Vermögensgegenstand verpfändet
    ist).
    Zur Prüfung des Vermögens kann der Leistungsträger die Vorlage entsprechender Unterlagen wie z.B.
    die letzten Jahresabrechnungen oder auch Kontoauszüge der letzten Monate verlangen. Dabei sind
    vorherige Schwärzungen nur zulässig, solange diese eine Prüfung der Einnahmen (z.B. Unterhaltszahlungen)
    bzw. Ausgaben (z.B. Bausparvertrag) nicht beeinträchtigen. So wäre beispielsweise bei der
    Überweisung von Mitgliedsbeiträgen für politische Parteien eine Schwärzung des Namens einer Partei
    in einem Kontoauszug dann möglich, wenn als Verwendungszweck ?Mitgliedsbeitrag?noch erkennbar
    bleibt. Aus den vorgenannten Unterlagen dürfen die Leistungsträger von denjenigen Angaben Kopien
    fertigen und zu den Akten nehmen, die leistungsrelevant sind.
    Angaben zum Verkehrswert von Grundstücken oder Eigentumswohnungen sind erforderlich, damit der
    Leistungsträger ggf. die Frage einer Verwertung der Immobilie durch Verkauf, Beleihung oder Vermietung
    prüfen kann. Als Nachweis für den Verkehrswert von Immobilien gelten Kaufverträge oder Verkehrswertgutachten,
    die nicht älter als drei Jahre sind. Liegen entsprechende Unterlagen nicht vor,
    werden vom Leistungsträger bei unbebauten Grundstücksflächen die Werte aus den Bodenrichtwerttabellen
    und bei bebauten Grundstücken die Angaben aus den Kaufpreissammlungen der Gutachterausschüsse
    bei den Kataster- und Vermessungsämtern für die Berechnungen zu Grunde gelegt.


    Also es werden die Einkommens- und Vermögensverhältnisse deiner Eltern berücksichtigt.

    Hallo Delphin,


    also du beziehst laufend ALGII. Würde dein Freund zu dir ziehen, dann wird dein Anpruch so berechnet.


    Bedarf Regelleistung 622,- EUR
    Kosten der Unterkunft und Heizung Kaltmiete + Nebenkosten + Heizkosten (abzüglich 18% Warmwasser)
    = Gesamtbedarfssumme


    zu berücksichtigendes Einkommen
    aus der Erwerbstätigkeit 650,- EUR (Einkommen berechnet aus 900,00 Brutto und Netto)
    = Gesamtanspruch


    Formel: Bedarf - Einkommen = Anspruch
    hier noch eine kleine Hilfe
    http://www.sozialhilfe24.de/alg2-rechner.html


    Gruß

    Eheähnliche Lebensgemeinschaft im Sinne von § 7 Absatz 3 Nr. 3b SGB II


    Zur Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Absatz 3 Nr. 1 und 3 SGB II gehört neben dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die Person, die mit diesem in eheähnlicher Gemeinschaft lebt. Der Begriff der ?eheähnlichen Gemeinschaft? wurde in der Vergangenheit in § 137 Abs. 2 a AFG, §§ 193 Abs. 2, 194 Abs. 1 Nr. 2 SGB III und § 122 BSHG verwandt, aber in keiner der Rechtsvorschriften näher definiert. Aus dem Begründungstext zu § 137 Abs. 2 a AFG ist jedoch zu entnehmen, dass bezüglich der Auslegung des Begriffs eheähnliche Gemeinschaft auf § 122 BSHG als vergleichbare Regelung verwiesen wird. Insofern können für die Auslegung des Begriffes sowohl die Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit als auch der Verwaltungsgerichtsbarkeit herangezogen werden. Im Hinblick auf die oben genannten Vorschriften entwickelte sich durch Rechsprechung der obersten Gerichte (BVerfG v. 17.11.1992 ? 1 BvL 8/87 -, BSG v. 29.04.1998 ? B 7 AL 56/97 R -, BVerwG v. 17.05.1995 ? 5 C 16/93 -) eine ?Definition? des Begriffs eheähnliche Gemeinschaft.


    Hiernach liegt eine eheähnliche Gemeinschaft vor, wenn Sie als auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau über die reine Haushalts- und Wirtschaftgemeinschaft hinausgeht und sich im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft durch inneren Bindungswillen auszeichnet. Eine solche Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft liegt vor, wenn die Bindungen der Partner so eng sind, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann. Hieraus folgt, dass aus den äußeren Umständen auf die Intensität einer persönlichen Beziehung und eine hieraus folgende Unterstützungsbereitschaft geschlossen werden muss, wobei eine Gesamtwürdigung aller für und wider das Bestehen einer solchen Gemeinschaft streitenden Gesichtspunkte erforderlich ist.


    Ob eine eheähnliche Gemeinschaft diese besonderen Merkmale aufweist, lässt sich in der Praxis nur anhand von Indizien feststellen. Es kommen sämtliche Indizien in Betracht, die Rückschlüsse auf den streitgegenständlichen Zeitraum zulassen, diese können auch schon vor der Antragstellung liegen.


    Als mögliche Indizien können beispielhaft aufgezählt werden:


    1. Das Vorliegen einer Wohngemeinschaft


    Gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne einer Einstehensgemeinschaft ist eine lange Dauer des Zusammenlebens vor Beginn der Antragstellung. Der Hilfesuchende ist daher im Zweifelsfalle nach der Dauer des Zusammenlebens mit dem Wohngemeinschaftspartner zu befragen. Wie lange der Zeitraum des Zusammenlebens gewesen sein muss, kann nur im Einzelfall beantwortet werden.


    Soweit die Partner weniger als zwölf Monate zusammenleben und die eheähnliche Gemeinschaft bestritten wird, ist von einer solchen aufgrund der erst seit kurzem vorliegenden Wohngemeinschaft grundsätzlich nicht auszugehen.


    Bei einem Zusammenleben zwischen einem Jahr und drei Jahren und dem vorliegen weiterer Indizien für eine eheähnliche Gemeinschaft ist regelmäßig von dem Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft auszugehen.


    Wird dieser Zeitraum von drei Jahren gar überschritten, ist von der Ernsthaftigkeit der Beziehung auszugehen und eine eheähnliche Gemeinschaft zu bejahen. Soweit eine eheähnliche Gemeinschaft durch den Antragsteller angezweifelt werden sollte, ist er aufzufordern, seine besonderen Gründe und Argumente vorzulegen.


    2. Die konkrete Lebenssituation und die Intensität der gelebten Beziehung


    Hierzu kann auf folgende Hinweistatsachen abgestellt werden:


    - mehrfacher Wohnungswechsel, die der Hilfesuchende mit dem Partner vorgenommen hat
    - Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt
    - Befugnis über Einkommen und Vermögensgegenstände des Partners zu verfügen (z. B. Kfz, gemeinsame Konten, Kredite, Sparvermögen?)
    - Umbau des Wohnraums mit Blick auf das Zusammenleben
    - Gemeinsame Anmietung des Wohnraums
    - Gemeinsames Eigentum (z. B. Hausgrundstück)
    - Gemeinsame Nutzung des Schlafzimmers.


    Entsprechende Nachweise (z.B. Mietvertrag, Nachweis über die Bestreitung der Haushaltsausgaben bzw. der Kontoführung) können im Rahmen der Mitwirkungspflicht vom Hilfesuchenden (nicht jedoch vom Partner) angefordert werden. Auch eine Ortsbesichtigung ist möglich.


    Zur Aufklärung, ob es sich um eine eheähnlichen Gemeinschaft handelt, sind folgende Fragen zu beachten:
    1. Ist eine Telefon im Haushalt vorhanden, auf wessen Namen ist es angemeldet (bitte mit Nachweis) und wer trägt die monatlichen Kosten?
    2. Ist ein PKW vorhanden? Wem gehört dieser, wird dieser teilweise dem Anderen überlassen und wer trägt die Kosten?
    3. Sind Rundfunk und Fernsehgeräte getrennt für den Antragsteller und dessen Partner bei der GEZ angemeldet? (entsprechenden Nachweis vorlegen)
    4. Skizze der vom Antragsteller und seinem Partner genutzten Wohnung vor mit genauen Angaben, welche Räume vom Antragsteller und seinem Partner allein und welche Räume gemeinsam benutzt werden.
    5. welche Haushaltsgeräte gemeinsam genutzt werden und welche jeweils doppelt vorhanden sind und getrennt genutzt werden.


    6.. Wird über ein gemeinsames Konto verfügt oder kann wechselseitig über das Konto des Partners verfügt werden?
    7. in welchem Umfang die Miet- und Nebenkosten sowie die weiteren Lebenshaltungskosten übernommen hat und von wessen Konto die Miete/Nebenkosten abgebucht worden sind.
    9. Seit wann wohnen der Antragsteller und sein Partner unter der aktuellen Anschrift?
    Hatten der Antragsteller und sein Partner bereits zuvor unter einer gemeinsamen Adresse gewohnt, und wenn ja seit wann? ggf. auch um Unterlagen über diese vorhergehende Wohnung (Mietvertrag, Meldebescheinigungen) nachweisen.

    Wenn du schon das 25. Lebensjahr vollendet hast, kannst du Kosten für Unterkunft und Heizung geltend machen.


    Wenn du keine eigene Wohnung (z.B. Dachgeschoss im Elternhaus) hast und keinen Mietvertrag könntest du Unkostenbeitrag geltend machen. Eine Bestätigung von einem Elternteil, dass du dich an den Kosten für anfallende Nebenkosten beteiligst, ist ratsam. Auch ist zu beachten, dass du angibst, dass sie dich nicht kostenfrei verpflegen. Bei einer kostenloser Vollverpflegung werden dich nämlich 120,75 EUR Verpflegungspauschale angerechnet
    Wenn du allerdings eine Wohnung hast, könnte dir dein Elternteil ein Mietvertrag geben.


    Gruß ;D

    Hallo,
    alles Nachweise über deine
    - persönlichen Verhältnisse (Personalausweis, Heiratsurkunde, Scheidungsurteil, Anmeldebestätigung über Wohnort)
    - Kosten der Unterkunft:
    Mietvertrag,
    Nachweis über Nebenkosten (aktueller Heizkostenabschlag, Kanal- und Abwassergebühren, Abfallgebühren, Schornstein- und Straßenreinigungsgebühren, Steuerbescheid über Grundsteuer, Hausrat- und Wohngebäudeversicherung,..)
    Bei Hauseigentum zusätzlich anfallende monatliche Schuldzinsen, Belastungen,


    - Einkommensverhältnisse
    Verdienstabrechnungen von den 3 letzten Monaten (Jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft)
    Nachweise über sonstige Einkommen (Kindergeld, Unterhalt, Rente, Krankengeld, Arbeitslosengeld,...)
    - Vermögensverhältnisse
    Kfz-Schein und ggfs. Kreditbelastung
    Nachweis über Hauseigentum (Kaufvertrag, Grundbuchauszug, Verkehrswert, Bauplan mit detailierter Beschreibung,
    Girokontoauszüge der letzten 3 Monate
    Sparbuch
    Aktien, Fonds
    Kapitalversicherung
    sonstige verwertbare Vermögen im Haushalt
    Bausparvertrag
    Ich hoffe ich konnte dir ein wenig weiterhelfen

    Hallo blackdomina76!


    Das mit der Bearbeitung der Anträge ist wirklich eine Sache für sich. Ich muss erhlich zugeben, dass Änträge von Leuten die fast tagtäglich vor der Tür des Sachbearbeiters schneller beabeitet werden. Die Leute , die am lautesten schreien werden als erstes bedient. Und die Menschen, die artig abwarten, haben die schlechteren Karten.
    Die ARGE-Mitarbeiter sind total überlastet und es werden Sachen erledigt die schnell brennen. Das heißt, bevor die Kunden zu Teamleiter rennen, werden ihre Bedürfnisse schnell befriedigt, meist mit Vorschuss.
    Damit alles nicht auf die große Glocke und an die Medien kommt, dass die Umsetzung Hartz IV überhaupt nicht funktioniert.
    Ich kann ein Lied davon singen..........
    Und wenn dir jemand Auskunft gibt, die Leistung ist angeordnet (zur Auszahlung angwiesen), dann kann das 5-6 Tage dauern, höchstens aber 7 Tage!
    Also am besten immer zum Sachbearbeiter gehen und nachfragen, bis er deinen Namen im Schlaf nennen kann.

    Hallo Sunnyboy!


    Dein Vater ist, solange du noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hast, dir gegenüber unterhaltspflichtig.
    Er müsste, wenn er seinen Bedarf aus Einkommen und Vermögen decken kann, für dich aufkommen.


    Es gibt wieder eine neue Gesetzesänderung, die besagt, dass du (Antragsteller) keinen Anspruch auf eigene Leistungen hast.
    Sondern, da du noch nicht 25 bist, gehörst du zur Bedarfsgemeinschaft deines Vaters.
    Dein Vater müsste ein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch -Sozialgesetzbuch- stellen.
    Seine Freundin, die Partnerin deines Vaters, wird auch in der Bedarfsgemeinschaft berücksichtgt.
    Sprich am besten bei der ARGE vor, dein Vater muss im Rahmen der Unterhaltspflicht Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen legen.

    Hallo Timme,


    gerne möchte ich dir helfen und nehme zu deiner Frage Stellung:


    Jugendliche, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen bei einem Auszug aus dem elterlichem Haushalt die Zustimmung des kommunalen Trägers (ARGE) einholen. Das heißt du muss vor Abschluss eines Mietvertrages unbedingt bei der AGRE vorsprechen und die Notwenidgkeit deines Auszuges begründen.


    Eine Zustimmung muss erteilt werden, wenn
    - aus schwerwiegenden sozialen Gründen ein Verweis auf die elterliche Wohnung nicht möglich ist oder
    - wegen Eingliederung in den Arbeitsmarkt (Arbeits- oder Ausbildungsaufnahme) die Notwenidgkeit des Umzuges gegeben ist oder
    - bei Vorliegen eines sonstigen, ähnlich schwerwiegenden Gründen.
    Mindest eine Voraussetzung der 3 oben genannten Punkte muss gegeben sein.


    Bei dir könnten schwerwiegende soziale Gründe nach § 64 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB III vorliegen.
    Diesen liegen dann vor, wenn
    - eine Eltern-Kind-Beziehung nie bestanden hat oder ist seit längerem nachhaltig oder dauerhaft gestört ist
    - es besteht Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes (z.B. Elternteil ist schwer alkoholkrank, psychisch erkrankt,..).


    Am besten ist, du nimmst auf jeden Fall Kontakt mit einem Betreuer und sprichts mal mit ihm.
    Ich hoffe ich konnte dir ein wenig Rat geben und drücke dir die Daumen.