Beiträge von Gisgroeg


    Bedarfsgemeinschaft
    Für die Berechnung des Arbeitslosengeldes II werden nicht nur die Finanzen des Antragsstellers geprüft. Es orientiert sich vielmehr am Bedarf aller in einem Haushalt lebenden Personen.

    Hola,
    du beziehst ALG1 und das bekommst du 1Jahr lang.Somit würde ich sagen deine Fragen sind beantwortet.
    Du kannst aber Wohngeld beantragen doch dazu brauchst du eine Wohnung.Solltest du in dem Jahr keine neue Arbeit finden dann must du ALG2 beantragen.Die unter 25-Regelung trifft für dich nicht zu,da du eine abgeschlossene Berufsausbildung hast.


    Ok,das war es schon,war doch garnicht so schwer.Sollte ich was vergessen haben,melde dich einfach nochmal.
    Gruß,schronny


    Die unter 25-Regelung trifft für dich nicht zu,da du eine abgeschlossene Berufsausbildung hast.
    Diese Aussage ist falsch.
    Trifft auf alle zu die unter 25 jahre sind und einen Antrag auf Hartz4 stellen

    [quote='Britta','https://neu.sozialleistungen.info/forum/thread/?postID=776#post776']Hallo,


    mein Partner und ich haben vor, uns zu trennen! Ich möchte in eine eigene Wohnung ziehen, zur Zeit beziehe ich Alg1, da ich gerade meine Ausbildung beendet habe (bin 23)! Dieser Betrag beläuft sich auf 219 ? im Monat, davon kann man natürlich keine Wohnung finanzieren!


    Hab beim Amt angerufen und mir nen Antrag zuschicken lassen, nun meine Fragen:


    Bekomme ich nach Ausfüllung des Antrags nur noch Hartz IV?? Mir hatte man damals gesagt, ich könnte beides miteinander kombinieren?? (AlG 1+2)


    Wie sieht das mit diesen Bestimmungen unter 25 aus?? Wohne schon seit meinem 18. Lebensjahr nicht mehr in meiner Heimatstadt??


    Ab wann kann ich mir ne Wohnung suchen?? Muss ich warten, bis ich weiß (schwarz auf weiß) wie das mit der Miete läuft???


    Fragen über Fragen.. ich weiß... :o


    Wär nett, wenn mir da jemand helfen würde


    LG



    Britta[/QUOT




    http://www.arbeitslosengeld-verstehen.de/hilfebeduerftige.htm


    Schau doch mal auf diesen Link vieleicht findest du dort ein paar antworten.


    Das neue Hartz4 U 25 betrifft dich erst wenn du Hartz4 beantragen mußt, das ist erst wenn dein Arbeitslosengeld ausläuft.


    Es gibt sicher auch Beratungsstellen in deiner Stadt schau doch einfach mal auf www.meinestadt.de
    Gisela

    Seit o.g. Änderung bilde ich, die schon immer berufstätig war, mit meiner Tochter (23 Jahre, ohne Ausbildung u. Arbeit) eine "Bedarfsgemeinschaft Hartz IV". D.h., ich, alleinerziehend, muss jetzt wieder für meine Tochter finanziell für alles aufkommen. Bin seit 17 Jahren alleinerziehend, jetzt wird es wieder an mir festgemacht, für Unterhalt zu sorgen. Wir sind ein Grenzfall, d.h., Hartz würde gerade von meinem Gehalt klappen, was wird mit meinem Bedarf, ich muss mich ganz anders versichern als ein Nichtarbeitender u. habe andere Ausgaben. Meine Tochter wird nächsten Monat 23, ist dann nicht mehr über mich familienversichert (Krankenkasse usw.), wer zahlt das? Der Selbstbehalt sog. Selbstbehalt, weil ich berufstätig bin, müsste doch irgendwie aus der Berechnung ersichtlich sein? Wenn man den Bedarf von mir als Haushaltsvorstand sieht, 345? + 276? + 500? Miete, soviel habe ich nicht Netto! Wo bleibt da der Selbstbehalt für die Berufstätigkeit? Zumal meine Tochter 1 Jahrespraktikum (mit anschließender Ausbildung) angefangen hat u. dafür mit meinem Auto täglich 35 km (1 Strecke) fahren muss? Ich versteh die Berechnung nicht! Wo bleibt hier die Gerechtigkeit? Der HartzIV-Empfänger dreht sich morgens nochmal um, während ich 6.00 aufstehen muss u. 8 Std. arbeiten muss!



    Ich habe eigentlich das selbe Problem habe nachg dem meiner Tochter hartz4 abgeleht wurde Widerspuch Einstweiligeanortnung und Klage eingereicht weiter habe ich eine Beschwerde beim Peditionsausschus gestellt.


    1.Erfolg der einstweiligen anordnug wurde statt gegeben.


    Ab dem 1. Juli bilden auch volljährige Kinder unter 25-Jahren mit ihren Eltern eine "Bedarfsgemeinschaft". Die Eltern müssen somit mit ihrem Einkommen vorrangig für den Lebensunterhalt ihrer erwachsenen Kinder aufkommen. Die KOS empfiehlt allen Betroffenen, sich mit Widerspruch und Klage gegen die Anrechnung von Elterneinkommen zu wehren.
    Ab dem 1. Juli bilden auch volljährige Kinder unter 25-Jahren mit ihren Eltern eine "Bedarfsgemeinschaft". Die Eltern müssen somit mit ihrem Einkommen vorrangig für den Lebensunterhalt ihrer erwachsenen Kinder aufkommen. Die im Unterhaltsrecht geltenden Selbstbehalte für die Eltern werden außer Kraft gesetzt. So werden auch geringverdienende Eltern finanziell in Haftung genommen, die eigentlich gar kein Geld für ihre erwachsenen Kinder übrig haben.


    Wir halten diese Verschärfung politisch für grundfalsch. Aber auch rechtlich gesehen ist diese Neuregelung äußerst fragwürdig.


    Die KOS empfiehlt daher allen Betroffenen, sich mit Widerspruch und Klage gegen die Anrechnung von Elterneinkommen zu wehren.




    KOS =Förderverein gewerkschaftliche Arbeitslosenarbeit e.V.



    1984 gründeten arbeitslose Gewerkschafter und -innen die Koordinierungsstelle (KOS), um ein Informations- und Koordinierungsbüro für Erwerbslose und von Erwerbslosigkeit Bedrohte aufzubauen.


    weiter SGBII §11 zu berücksichtigendes Einkommen und §30 Freibeträge bei erwärbstätigkeit.


    Links:http://www.alg-2.info/hilfe/widersprueche
    http://www.rententips.de/gesetze/02/index.php?norm_ID=0201100
    http://www.erwerbslos.de/images/stories/dokumente/infoblaetter/info_u25_gegenwehr.pdf