Beiträge von nataly

    Betriebliche Ausbildungen werden mit BAB gefördert, aber nur die erstmalige (§ 60 Abs. 2 SGB III).
    Mit Unterhaltspflicht der Eltern sieht es schlecht aus, da sie dir Abi und Berufsausbildung finanziert haben. Damit ist idR ihre Unterhaltspflicht für eine Ausbildung beendet.

    Hier ist es mE nicht ganz klar,ob "starre" Fristen vorliegen. Der BGH hat entschieden, dass bei einer Formulierung, wonach "im Allgemeinen" alle ... Jahre " renoviert werden muss, die Fristen nicht starr sind. Möglicherweise wird auch die Formulierung "Üblicherweise werden Schönheitsrep. in den Mieträumen in folgenden Zeitabständen erforderlich sein" so ausgelegt, dass die nachfolgenden Fristen dadurch relativiert werden und nicht starr sind. Schau doch bitte mal nach, wann der Mietvertrag abgeschlossen wurde, ob sich irgendwo ein Vermerk findet, wer den Vertrag herausgegeben hat (z.B. Haus- und Grundeigentümerverein, Mieterverein oder wer sonst und wann der gedruckte Text verfasst wurde. Evtl. findet sich das in einer kleingedruckten Fußzeile.
    Vor 8 Jahren gab es die Rechtsprechung des BGH zu "starren" Fristen noch nicht, so dass diese Rechtsprechung in den gedruckten Mietvertragstexten noch nicht berücksichtigt werden konnte. Das könnte sich für dich günstig auswirken . Aber, wie gesagt, die Formulierung ist nicht ganz eindeutig.

    jula: Die Bestimmungen in Mietverträgen über Renovierungskosten sind in sehr vielen Fällen unwirksam, vor allem dann, wenn "starre" Renovierungsfristen enthalten sind. Besonders alte Mietverträge sind betroffen. Rechtsfolge ist, dass nicht der Mieter, sondern der Vermieter renovieren muss. Der Mieterverein prüft das. Wenn du die Bestimmungen im Mietvertrag hier postest, kann ich auch mal eine unverbindliche Vorprüfung machen.
    Steuerrechtlich hast du richtig gehandelt, da bei mangelnder Abgrenzung ein Arbeitszimmer nicht anerkannt wird.


    "Zu den anderen Fragen: kann mich das Amt denn zu einem Umzug zwingen und ansonsten SÄMTLICHE Leistungen streichen? Oder wird dann nur der Regelsatz von 321,- gezahlt und für den Rest muß ich irgendwie anders aufkommen?"
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    Steht das nicht irgendwo hier:


    http://fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/...chstwerte.html ???

    Das Wohngeld soll ja verbessert werden. Evtl. kann sie dann was bekommen. Aber 1061,10 EUR ist nicht schlecht. Die Bedarfssätze bei ALG 2 liegen niedriger.

    Was für eine Erstausbildung wird am 30.06.08 beendet? Welcher Abschluss wird erreicht? Welche Zweitausbildung wird am 1.9.08 begonnen? Wohnst du wäährend der Zweitausbildung bei den Eltern? Wenn nein, warum? Könnte die Zweitausbildung auch von der Wohnung der Eltern aus betrieben werden? Ist die Zweitausbildung schulisch oder betrieblich? Welchen Schulabschluss hast du?

    Für diese Baualtersklasse komme ich auf 321,00 EUR zulässige Nettokaltmiete. Aber das bezieht sich doch auf Wohnfläche und du nutzt die Fläche auch für deine Berufstätigkeit. Das müsste mE berücksichtigt werden.Billigstwohnungen dürften für ein Home Office wenig geeignet sein. Daher meine ich, dass du deine Argumente für ein Verbleiben in der Wohnung vorbringen solltest.

    Matthew: Wenn jemand einen Hauptjob hat und für diesen die Lst-Karte verwendet, dann ist es günstiger,für den Minijob keine LSt-Karte zu verwenden. Wenn man nur den Minijob hat, dann ist es günstiger,dafür die LSt-Karte abzugeben.

    Mir ist auch nicht bekannt, dass ALG 2 zurückgezahlt werden muss, es sei denn, es wurden falsche Angaben gemacht, so dass der Bewilligungsbescheid rechtswidrig ist.
    Aber dies ist hier ja nicht der Fall. Ich glaube nicht, dass das Abbrechen eines Jobs dazu führt, dass ALG 2 zurückgezahlt werden muss. Frag doch mal nach dem §, aus dem dies hervorgehen soll.

    "Hat er ab Januar 2009 ein Anrecht auf Kindergeld?"


    Ja, wenn er in Ausbildung ist, hat er bis 25 Anspruch auf Kindergeld.


    "Das dürfte aber die Familienkasse nicht interessieren oder?"


    Ja, interessiert die Familienkasse nicht.


    "Ausser natürlich mein Sohn hat Vermögen, dass ist mir klar, dass er dann kein Kindergeldanspruch mehr hat ab einer gewissen Summe."


    Das Vermögen interessiert auch nicht, sondern das Einkommen.

    Salix: Die "Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung" nach dem SGB XII und die "Grundsicherung für Arbeitsuchende" nach SGB II sind im Hinblick auf Anrechnung von Einkommen und Vermögen nicht grundlegend verschieden, aber es gibt Unterschiede.
    Der Vater muss Grundsicherung bei Erwerbsminderung beantragen, die Mutter muss ALG 2 beantragen.


    Ein selbstgenutztes Eigenheim gilt bei der Mutter (Eigentümerin) nicht als verwertbares Vermögen. Das Wohnrecht des Stiefvaters bedeutet, dass er keine Miete zahlen muss.