Beiträge von Rockersbambi

    Ich bin neu hier und Grüsse alle Forenmitglieder,ich habe die Frage zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse hier verfolgt und da ich mich mit dem Thema in den letzten Tagen eingehend befassen mußte möchte ich meine Informationen gerne hier kund tun......
    Grundsätzliches:
    Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung werden nur bis zu einer bestimmten Einkommensobergrenze erhoben. Diese Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich an die allgemeine Lohn- und Gehaltsentwicklung aller Versicherten angepasst.
    Dabei gilt jedoch die so genannte Beitragsbemessungsgrenze. Sie liegt 2007 bei 3.562,50 Euro monatlich bzw. 42.750 Euro pro Jahr. Das bedeutet: der Beitrag zur Gesetzlichen Krankenversicherung bemisst sich höchstens nach diesen Beträgen, auch wenn Sie mehr verdienen.
    Es wird zwischen folgenden Personenkreisen unterschieden:


    1.Freiwillig versicherte Arbeitnehmer mit einem Einkommen über 3562,50Euro (BBG)


    2.Hauptberuflich Selbständige Erwerbstätige ohne Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezüge.


    3. Sonstige nicht versicherungspflichtige Mitglieder ohne oder mit Einnahmen bis


    Also:
    Wie hoch derr Beitrag tatsächlich ist, hängt von Ihrem Einkommen und dem Beitragssatz Ihrer Krankenkasse ab.
    Krankenversicherung (§ 9 SGB V)
    Die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung können nach Beendigung
    der Versicherungspflicht ihre Mitgliedschaft grundsätzlich freiwillig
    fortsetzen. Diese Regelung gilt auch für Familienversicherte, deren Familienversicherung
    endet. Darüber hinaus gibt es weitere, in § 9 Abs. 1 SGB V
    aufgezählte, Personenkreise.
    Zwingend erforderlich für den Beginn der freiwilligen Versicherung ist, dass
    unmittelbar vor Beginn der freiwilligen Versicherung eine Familienversicherung
    oder eine Mitgliedschaft von mindestens 12 Monaten Dauer bestanden
    hat oder in den letzten fünf Jahren eine Vorversicherungszeit von 24
    Monaten nachgewiesen werden kann.
    Der Beitritt zur freiwilligen Versicherung muss innerhalb von 3 Monaten
    nach Ende der vorhergehenden Versicherung erklärt werden.
    Die freiwillige Versicherung schließt immer unmittelbar an das Ende der
    Pflichtversicherung bzw. der Familienversicherung, unabhängig vom Tag der
    Antragstellung, an. In allen anderen Fällen beginnt die freiwillige Versicherung
    mit dem Tag des Beitritts.
    Der Versicherte kann seine freiwillige Mitgliedschaft durch schriftliche Kündigung
    beenden. Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des auf den Monat
    der Kündigung folgenden übernächsten Kalendermonats. Die Satzung der
    Krankenkasse kann auch einen früheren Zeitpunkt festlegen.
    Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung durch die Satzung
    geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte
    wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt
    (§ 240 SGB V).
    Als beitragspflichtige Einnahmen gelten 2007 bei freiwilligen Mitgliedern
    mindestens 816,67 Euro monatlich (90. Teil der monatlichen Bezugsgröße
    von 2.450,00 Euro x 30).
    Für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind,
    gilt 2007 Folgendes:
    – Grundsatz: 3.562,50 Euro monatlich,
    – Nachweis niedrigerer Einnahmen mindestens 1.837,50 Euro monatlich,
    – Anspruch auf monatlichen Existenzgründungszuschuss nach § 421l SGB
    III bzw. Gründungszuschuss nach § 57 SGB III 1.225,00 Euro.
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    Beispiel: freiwillige Mitglieder ohne Einnahmen oder mit Einnahmen bis max.816,67 euro zahlen z.. bei einem Beitragssatz von 14,2% im Monat einen Beitrag von 131,07 Euro (ohne Krankengeldzahlung ab dem 43.Tag)


    Gruß rockersbambi