Beiträge von fuba

    Ebenfalls im Rechtskreis des SGB II gültig sein dürfte die "Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen", welche als anrechenfreie Höchstgrenze für eine Aufwandsentschädigung den Betrag von 154€/Monat nennt, Ehrenamtlichkeit definiert als Betätigung, die unentgeltlich ausgeübt wird, dem Gemeinwohl dient und bei einer Organisation erfolgt, die ohne Gewinnerzielungsabsicht Aufgaben ausführt, welche im öffentlichen Interesse liegen oder gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fördern, welche weder die vorgeschriebenen Eigenbemühungen noch die Bewerbungspflichten des Arbeitslosen beeinträchtigt. Diese Verordnung schreibt eine Meldepflicht vor, wenn die ehrenamtliche Tätigkeit 15 Std./Woche oder mehr umfasst. (19.09.07)

    Moin Moin @alle...


    Mal eine wichtige Frage:


    Meine Freundin (Hartz4 Empfängerin) hat auf Grund eines Notfalls in absprache mit dem Jugendamt die Tagespflege für ein Kind (10 Jahre) übernommen
    (Mutter wurde in die "Klapse" eingeliefert)!


    Die Krankenkasse hat die Zahlung übernommen.


    Da die Krankenkasse nun aber einen höheren Satz als das Jugendamt zahlt (ca. 5 EUR/Std.), ist nun meine Frage, was denn von diesem Pflegegeld beim Hartz4 angerechnet wird oder nicht ....
    Da die Tagespflege Teilweise 12 Std. / Tag stattfand ist der bertag natürlich nicht all zu klein ...


    Wer kann einem darüber genaue Auskunft /Hilfe /Info geben ?


    Vielen Dank ....
    Bart