Beiträge von Tina969

    Hallo Freydis


    Also ich kenne es nur so: Kinderbetreuungskosten werden nur gewährleistet, wenn sichergestellt ist, dass das Kind betreut wird. Die Angabe, wer das Kind betreut ist gerechtfertigt, sonst kann man auch zur Arbeit gehen und das Kind mitnehmen und dann noch die Kinderbetreuungskosten einkassieren. Die Kosten für die Betreuung werden ja nur für die Sicherheit des Kindes gewährleistet, damit man mit ruhigem Gewissen arbeiten gehen kann. Selbst ein Kindergarten muß eine Bescheinigung der ARGE zukommen lassen, wenn es dort betreut wird.


    Ohne eine Bescheinigung über die Betreuung des Kindes darf eine Arbeitsaufnahme überhaupt nicht erfolgen und das ist auch gut so (für die Kinder auf jeden Fall, brauch bloß mal was passieren).


    Ein weiterer Grund ist vielleicht die Versteuerung der Einnahme der Betreuungskosten bzw. Anrechnung als Einnahme.


    LG Tina

    Hallo.


    Der Endbetrag kann gar nicht alleiniger Faktor sein, da die Höhe der Vorauszahlungen eine große Rolle spielen. Die ARGE wird eine komplette Übernahme bei einem überdurchschnittlichem Verbrauch ablehnen, demzufolge ist die komplette Übernahme unwahrscheinlich. Natürlich kann man klagen.


    Tatsache ist, dass die ARGE nicht nur die Verbrauchskosten übernehmen muß, sondern die komplette Abrechnung. Bei Nichtübernahme immer einen schriftlichen Bescheid verlangen, der muß auch eine Begründung enthalten und man hat nur so eine Chance dagegen etwas zu tun.


    Weiterhin ist bei der NK-Abrechnung zu beachten, wenn die 50 % der Kosten auf die Mietwohnungen umgelegt wird, ob alle Mietwohnungen belegt sind oder ob die Abrechnung nur auf die bewohnten Mietparteien aufgeteilt wird, was nicht rechtens ist. Diese Fehlkosten muß der Vermieter allein tragen.


    Um wirklich einen Rat geben zu können, muß klar sein, warum nur die 50 % Verbrauchskosten übernommen worden sind. Selbst bei Eigentümern, die Hart4 empfangen, werden die Mietnebenkosten in angemessener Höhe übernommen.


    Betina: Der § 22 SGB II regelt die Übernahmepflicht.


    Karsten: Ein neues Urteil für Warmwasserkosten -> http://www.gegen-hartz.de/urteile/0344e19a720cc6601.html


    LG Tina

    Hallo Horst Grunert


    Mit der Arbeitsaufnahme verdient man ja ab diesem Tage Geld, es wird zwar erst im Nachhinein gezahlt, aber das ist unerheblich für die eigentlichen Anspruchsvoraussetzungen. Wo das so steht, kann ich leider nicht sagen, kann nur aus meinen Erfahrungen mitteilen, dass es so angewendet wird. Um dann aber nicht gleich einen Schuldenberg aufzubauen, regelt der § 53 im SGB3 das sogenannte Übergangs- oder Überbrückungsgeld. Auf Antrag wird dann eine Zahlung in Höhe der Lebenshaltungskosten bis zur ersten Gehaltszahlung gewährt. Stellt man diesen Antrag nicht vor der Arbeitsaufnahme oder am Tage der Arbeitsaufnahme, wird die Zahlung (vielleicht auch abhängig vom Sachbearbeiter) nicht gewährt.
    Wenn man längere Zeit (ich glaube ein halbes Jahr mindestens) arbeitslos war und dann in Arbeit geht, kann man auch Arbeitsmaterialien und Arbeitskleidung als Zuschuß beantragen.


    LG Tina

    Hier ein Auszug von Sozialleistungen.info: (http://www.sozialleistungen.in…as-ist-kein-einkommen.htm)


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    nicht berücksichtigtes Einkommen


    Neben der Masse an Einnahmen, die bei der Berechnung des ALG II berücksichtigt werden gibt es allerdings auch in diesem Bereich eine stattlich Anzahl an Ausnahmen.


    Nicht berücksichtigt werden daher Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende), Erziehungsgeld, Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz, oder solche, die in entsprechender Anwendung des BVG gewährt werden. (zum Beispiel Blindengeld oder Hinterbliebenenrente). Die Verletzenrente hingegen ist nach neuster Rechtsprechung des Bundessozialgerichts anrechenbares Einkommen beim ALG II.


    Gleichfalls nicht angerechnet werden Einnahmen aus Entschädigungen, die aufgrund eines Schadens geleistet werden, welcher kein Vermögensschaden ist. Dies trifft zum Beispiel auf Schmerzensgeld zu, nicht aber auf Schäden, die an einem Gegenstand bzw. am Vermögen entstanden sind.
    Nicht bei der Berechnung berücksichtig wird bei Soldaten auch der Auslandsverwendungszuschlag, sowie der Leistungszuschlag.
    Das Selbe gilt für nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung und der Grundpflege.
    Die Einnahmen aus einer Erwerbstätigkeit eines unter 15 jährigen Sozialgeldempfängers, zum Beispiel aus Aushilfsarbeiten oder Ferienjobs, werden ebenfalls nicht angerechnet, wenn sie nicht höher als € 100 pro Monat sind.
    Anrechnungsfrei ist auch die Eigenheimzulage, wenn sie nachweislich zur Finanzierung einer selbst bewohnten, angemessenen Immobilie verwendet wird.
    Einnahmen bis € 50 jährlich sind ebenfalls anrechnungsfrei.
    in der Regel nicht berücksichtigtes Einkommen


    Neben dem bereits benannten, bei der Berechnung des ALG II nicht berücksichtigten, Einkommen gibt es noch weiter Arten des anrechnungsfreien Einkommen. Dieses unterliegt allerdings der Beschränkung, dass es nur dann nicht berücksichtigt wird, wenn ein der Bezug weiterer Leistungen nach SGB II nicht ungerechtfertigt wäre.
    Dies ist normalerweise dann der Fall, wenn die Höhe dieser Einnahmen die Hälfte der Regelleistung übersteigt. In diesem Fall würde also auch das Einkommen aus den folgenden Bereichen bei der Berechnung der ALG II angerechnet.
    Diese Regelung besteht zum Beispiel für zweckbestimmte Einnahmen, die nicht dem Selben Zweck wie das Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld dienen. Hierunter fallen zum Beispiel Aufwandsentschädigungen für kommunale Tätigkeiten, beispielsweise als ehrenamtlicher Schöffe bei Gericht oder als Stadtrat. Das Selbe gilt für sonstige ehrenamtliche Tätigkeiten und auch für Mobilitätshilfen oder vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers.
    Die oben genannten Ausnahme gilt gleichfalls für Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege, wie zum Beispiel Hilfsorganisationen, Personen der freien Wohlfahrtspflege, Kirchen oder anderen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts.
    Ebenfalls unter dieser Regelung falls sonstige Zuwendungen Dritter, die nicht dem Selben Zweck, wie die Leistungen nach dem SGB II dienen.
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    Vermögenswirksame Leistungen sind zweckbestimmte Leistungen und demzufolge eingentlich kein Grund zur Anrechnung, weil derZweck ein Anderer ist als der von Hartz4.


    LG Tina

    Hallo Pitty23


    Die Erstausrüstung für ein Neugeborenes ist nicht davon abhängig, ob man alleinerziehend ist, sondern vielmehr wie hoch das gesamte Einkommen (ohne Elterngeld) ist. Zudem zählt auch eine Spielzeugpauschale für die ersten zwei Jahre und danach weitere Pauschale, die immer neu beantragt werden muß, genauso wie das Kleidergeld, welches 2 x im Jahr je Person beantragt werden muß. Die Erstausrüstung beinhaltet meines Wissens nachlediglich die Kleidung und Fläschchen usw, aber nicht ein Kinderbett, Matraze, Bettwäsche, Hochstuhl oder dergleichen. Der Mehrbedarf ist für Alleinerziehende bedacht.


    Meine Angaben sind nicht rechtsverbindlich und beruhen auf reine Erfahrungswerte.


    LG Tina

    Hallo Freydis


    Meines Wissens nach, darf 100 € jeder der Bedarfsgemeinschaft dazu verdienen, ohne das es in die Berechnung einfließt. Den Zuschuß der ARGE für die Kinderbetreuung an den Lebensgefährten auszugeben, auch wenn er nicht der Vater ist, ist wohl nicht der Weg, den die ARGE sich für die Zahlung der Kinderbetreuung wünscht und auch nicht Sinn der Sache ist. Kann ich mir nur sehr schwer vorstellen, dass der Zuschuß so weiter gewährt wird. Ist der Zuschuß nicht für Alleinstehende bedacht? Oder reden wir hier von pflegebedürftigen Kindern? Dann glaube ich, sieht es anders aus!


    Die von mir gemachten Angaben sind nicht rechtsverbiindlich und sind reine Erfahrungswerte.


    LG Tina

    Natürlich wird erst ab dem 11.02. die Rückrechnung erfolgen, aber ein Antrag auf Überbrückungsgeld bis zur ersten Zahlung des Gehlates wäre sinnvoll gewesen. Sollte die Rückrechnung nicht ab dem 11.02. erfolgt sein ist es ratsam, Widerspruch einzulegen, da Anspruch bis zum 10.02. bestanden hat..


    LG Tina


    Hallo Karsten,
    Soweit mir bekannt ist, darf die ARGE die Warmwasserpauschale nicht außer Acht lassen und muß den Warmwasserverbrauch gesondert berechnen. Diese Kosten sind aus der Rückzahlung/Forderung der ARGE herauszuziehen. Die ARGE muß die Warmwasserkosten seperat herausrechnen, um ein korrektes Endergebnis zu erzielen, diese Verpflichtung wird gern übersehen. Das ist Tatsache.


    Des weiteren ist es meiner Meinung nach gesetzlich festgehalten, dass wenn ein Hartz4-Empfänger sparsam lebt und somit eine Rückzahlung der Nebenkosten erwirtschaftet, ihm ein Prozentsatz der Rückzahlung zusteht. Diesen Artikel bzw. Gesetzestext bin ich auch am Suchen, da ich diesen derzeit auch für Freunde benötige. Gelesen habe ich es schon, weiß aber leider nicht mehr wo.


    Für Betina:
    Wie die Abrechnung erfolgt ist völlig uninteressant. Vielmehr ist entscheidend, wie hoch die Verbrauchskosten für diese 48 m² sind. Sollten diese über dem Durchschnitt liegen, dann ist eine Übernahme unwahrscheinlich. Sind diese Kosten im Normbereich, müssen die Gesamtkosten übernommen werden. Einbehaltungen vom grundsätzlichen Hartz4-Bedarf sind nicht gesetzeswidrig. Es sei denn, ein zusätzlicher Mehrbedarf wird gezahlt (z.B. Alleinerziehend), dann dürfen Einbehaltungen bis zu diesem Mehrbedarf für höchstens 24 Monate ohne gerichtliches Urteil eingezogen werden.


    Meine Angaben sind nicht rechtsverbindlich und sind reine Erfahrungswerte.


    LG Tina

    Hallo Sarah
    Meine Meinung dazu und ich gehe davon aus, dass das Elterngeld zuerst beantragt worden ist: Als erstes natürlich Widerspruch gegen diesen Bescheid einlegen. Diesen wiederum damit begründen, dass das Mutterschaftsgeld bereits bei der Berechnung des Elterngeldes angerechnet wurde und somit als komplettes Einkommen aus dem Elterngeld anzusehen ist, gemäß diesem Bescheid von der Elterngeldstelle und somit nicht anrechnungsfähig ist.
    Sollte Hartz4 zuerst beantragt worden sein, Widerspruch gegen den Elterngeldbescheid einlegen und den Bescheid von Hartz4 als Begründung beilegen.
    Ich habe jetzt zwar keinen Paragraphen zur Hand, aber ein Einkommen darf nur einmal in eine Berechnung einfließen. Entweder hier oder dort. Jedes Amt möchte so wenig zahlen wie möglich, daher dieses Chaos.
    LG Tina