Beiträge von niceboy

    Habe also fristgemäß einen Widerspruch eingelegt, mit der Begründung:


    Die Berechnungsweise hat nach geltender Rechtsgrundlage
    gem. § 11 SGB II in Verbindung mit § 3 Abs. 4 Satz 1 ALG II-Vo zu erfolgen.


    Habe nun einen Abhilfebescheid erhalten, die Einnahmen abzuglüch Ausgaben wurden nun durch 6 Monate (Bewilligungszeitraum) geteilt.


    Die zuviel eingehaltenen Beträge werden zurück erstattet.
    Der Bescheid bleibt allerdings vorläufig festgesetzt, da dieser ja auf die eigene Schätzung basiert.
    Erst nach Vorlage der abschließenden EKS (Einnahmeüberschußrechnung für den vorangegangenen Bewilligungszeitraum) wird er abschließend festgesetzt.


    MfG


    niceboy:D


    Kleiner Hinweis am Rande:
    Gemäß § 88 Abs. 2 SGG müssen Behörden einen Widerspruch innerhalb von 3 Monaten bearbeiten.
    Nach Rücksprache mit meinem Anwalt sollte man aber bei der ARGE nicht darauf pochen, lieber freundlich erinnern. Denn die Sozialgerichte sind zu sehr überlastet und gewähren den Behörden längere Fristen, bevor sie Untätigkeitsklagen zulassen.


    Danke für die Insolvenzordnung, da haben wir es ja schwarz auf weiß!
    Bemühungen muss Andreas ja sicherlich auch bei der ARGE nachweisen, so bräuchte er nur die Kopien doppelt kopieren. Eine Kopie an die ARGE einen an den/die Treuhänder/in.


    Gut das die Möglichkeit der Privatinsolvenz gesetzlich eingeführt wurde. Jeder kann mal in die Schuldenfalle tappen, so hat man nun auch die Chance mit einem blauen Auge davon zu kommen.

    Hallo Andreas,


    in deinem Fall würde ich mich unbedingt an einen Schuldnerberater wenden.


    Deine Gemeinde kann dir sicherlich Ansprechpartner für ehrenamtlich, tätige Schuldnerberatung nennen. Diese werden meist von Wohlfahrtsverbänden geführt, sind kompetent, kosten für dich kein Geld.


    Sie gehen dann Schritt für Schritt deine Schulden durch, bilden erstmal ein Gesamtbild. Dann wird die weitere Vorgehensweise besprochen. Ggf. treten diese dann für dich mit allen Gläubigern in Kontakt und finden für alle Beteiligten eine gerechte Lösung. Auch ein evtl. privates Insolvenzverfahren kann von denen eingeleitet werden.
    Versteife dich aber nicht auf die Insolvenz, denn da musst du dich verpflichten schnellstmöglich deine Arbeitslosigkeit zu beenden. Das kannst du ja wohl aufgrund deiner Erkrankung nicht. Welche Möglichkeiten es gibt, weiß der Schuldnerberater.


    Aber achte drauf, keinen kostenpflichtigen, sondern einen staatlich geförderten Schuldnerberater aufzusuchen.


    Viel Glück wünscht


    niceboy:)

    Guten Tag,


    ich beziehe ALG 2 und Einkünfte aus einem Hobby-Gewerbe.
    Das Gewerbe besteht seit 1984.
    Bisher konnte man zur Gewinnermittlung die Betriebseinnahmen mit den Betriebsausgaben eines Kalenderjahres zugrunde legen und diese mit dem Einkommensteuerbescheid nachweisen. Der Jahresgewinn wurde von der ARGE gerechterweise durch 12 Monate geteilt und monatlich auf die Regelleistung angerechnet.


    Seit 01.01.2008 gibt es eine neue ARGE-Vo ( § 3 ALG II Vo ) zur Anrechnung von Einkommen gem. § 11 SGB II
    http://bundesrecht.juris.de/algiiv_2008/__3.html


    Zum neuen Weiterbewilligungsantrag ist man als Gewerbetreibender zusätzlich verpflichtet die Anlage EKS http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Vordrucke/A07-Geldleistung/Publikation/Anlage-EKS-Erklaerung-Einkommen-Selbstaendiger-kn.pdf auszufüllen um dort seine zu erwartenden Gewinne zu erklären.
    Hierzu gibt es eine Hinweis-Anlage: http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Vordrucke/A07-Geldleistung/Publikation/Hinweise-Anlage-EKS-kn.pdf


    In der Anlage EKS befindet sich wiederum eine Anlage, die Erklärung zum Einkommen aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft im Bewilligungszeitraum.
    Hier muss man nun vorläufige Angaben machen und die monatlichen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben schätzen!
    Am Ende des Bewilligungszeitraumes muss man die gesamte Anlage EKS incl. aller Anlagen erneut ausfüllen und die abschließenden Angaben (Einnahmen - Ausgaben) erklären und nachweisen.


    Soweit, so gut :cool:


    Also habe ich mich an die Schätzung rangewagt. Zu meiner Sicherheit habe ich nur die Verträge berücksichtigt, die im zukünftigen Bewilligungszeitraum bereits abgeschlossen sind.


    Bitte habt Verständnis, dass ich hier nur ein "fiktives" Beispiel gebe. So ähnlich sieht meine Selbsteinschätzung aus:


    Monat April: Einnahmen 300,00 € - Ausgaben 50,00 € = Gewinn 250,00 €
    Monat Mai: Einnahmen 0,00 € - Ausgaben 50,00 € = Gewinn - 50,00 €
    Monat Juni: Einnahmen 300,00 € - Ausgaben 50,00 € = Gewinn 250,00 €
    Monat Juli: Einnahmen 0,00 € - Ausgaben 50,00 € = Gewinn - 50,00 €
    Monat August: Einnahmen 300,00 € - Ausgaben 50,00 € = Gewinn 250,00 €
    Monat September: Einnahmen 0,00 € - Ausgaben 50,00 € = Gewinn -50 €


    Ich fühlte mich auf der sicheren Seite, dass diese Schätzung gemäß § 3 Absatz 4 Satz 1 ALG II Vo berechnet wird.
    Zitat:
    Für jeden Monat ist der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt.


    Das würde dann so aussehen: (250,00 - 50,00 + 250,00 - 50,00 +250,00 - 50,00) / 6 Monate = 100,00 € je Monat.


    Folge, ich hätte einen monatlichen Gewinn in Höhe von 100,00 €, dieser müsste als monatlicher Hinzuverdienst auf die Regelleistung angerechnet werden.
    Da 100,00 € auch die Höhe des Freibetrages sind, müsste die Regelleistung ohne Abzug in voller Höhe gezahlt werden.


    Doch die ARGE hält, wie immer, lustige Überraschungen bereit! :eek:


    Nun erhielt ich den Bescheid für den zukünftigen Bewilligungszeitraum mit der Information ...über Ihren Anspruch auf Leistungen kann ich derzeit noch nicht abschließend entscheiden. Für Sie werden Leistungen für die Zeit vom...bis...gemäß §40 Abs.1,Nr.1a SGB II i.V.m. §328 Abs.1 Satz 1 Nr.3 SGB III (vgl. Gesetzestext) jedoch bereits vorläufig wie folgt bewilligt.


    Hier kommt die große Überraschung!


    Die Monate, in denen ich Verlust (im vorangegangenen Beispiel Mai, Juli, September je 50,00 €) mache, wird die Regelleistung ohne Abzug gezahlt.


    In den Monaten, in denen ich ein Gewinn (im vorangegangenen Beispiel April, Juni, August je 250,00 €) erziele, wird die Regelleistung gekürzt unter der Berechnung des Gewinns des einzelnen Monats.


    Beispiel: Regelleistung: 650,00 € (fiktive Summe); Laufendes Einkommen aus Selbstaendigkeit: 250,00 €; abzüglich Freibetrag: 130,00 €; Das heißt 250,00 € - 130,00 €= 120,00 €; Folgeberechnung: 650,00 € - 120,00 €= 530,00 €;


    Somit habe ich in den 3 Monaten mit Gewinnerzielung einen Bedarf nach Einkommensberücksichtigung (hier im Beispiel aus Einfachheitsgründen incl. Kosten für Unterkunft und Heizung) einen Anspruch auf Regelleistung in Höhe von 530,00 €.


    Dies wiederum würde bedeuten, dass mir im Bewilligungszeitraum insgesamt 360,00 € von der Regelleistung abgezogen werden. Die Monate in denen ich Verluste mache werden nicht berücksichtigt.


    Nun habe ich mir mal § 3 Absatz 1 ALG II näher angeschaut.


    Zitat:
    (1) 1Bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft ist von den Betriebseinnahmen auszugehen. 2Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum (§ 41 Abs. 1 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) tatsächlich zufließen. 3Wird eine Erwerbstätigkeit nach Satz 1 nur während eines Teils des Bewilligungszeitraums ausgeübt, ist das Einkommen nur für diesen Zeitraum zu berechnen.


    Nach Satz 3 scheint die ARGE den Bescheid korrekt ausgestellt zu haben, denn in dem in Satz 3 verwiesenen Satz 1 steht ...ist von den Betriebseinnahmen auszugehen.


    Meines Erachtens kann dies aber nicht rechtmäßig sein, denn die ARGE kann mir doch nicht unterstellen, ich hätte in den Monaten mit negativen Einkünften keine Erwerbstätigkeit ausgeübt!
    Schließlich wird ein Gewerbe grundsätzlich durchgehend und nachhaltig ausgeübt um die Gewinne zu steigern.
    Kosten für Akquise, Telefon, Internet, Werbung, Instandhaltung, Wartung, Neuanschaffungen, Bürobedarf, Fahrkosten, usw. fallen doch, fasst immer, regelmäßig an, unabhängig ob ich in dem Monat Einnahmen habe oder nicht.
    Mit welchem Recht bleiben Monate mit negativen Einkünften unberücksichtigt?
    Bei gut laufenden Monaten kassiert die ARGE mit (immerhin 80 % der Gewinne, die über dem Freibetrag von 100,00 € liegen) und bei schlechten Monaten liegt das Risiko ganz alleine beim Antragsteller?
    Die ARGE kürzt nach dem neuen Gesetz nicht den Regelsatz, sondern mindert meines Erachtens den Gewinn des Gewerbebetriebes. Erst der bereinigte Gewinn, also nach Abzug aller Ausgaben im Bewilligungszeitraum wäre gerecht.



    Nun zu meinen Fragen:


    Hat die ARGE bei der Berechnung tatsächlich richtig gehandelt?
    Würdet ihr gegen den Bescheid Widerspruch einlegen?
    Wenn ja, mit welcher Begründung?
    Da der Bescheid ja vorläufig ist, muss ich den Widerspruch gegen den vorläufigen Bescheid machen oder muss ich auf endgültigen Bescheid bis nach dem Bewilligungszeitraum warten?


    Über kompetente Antworten würde ich mich sehr freuen.


    MfG


    niceboy :D


    P.S.
    Info am Rande :lol:
    Ich weiß, dass man Selbstständig nach neuer Rechtschreibreform mit Doppel-st schreibt.
    Die Gesetze und ARGE-Bescheide sind allerdings noch nach alter Rechtschreibreform erstellt!