Beiträge von hanabi

    Hallo,


    um das mal zu korrigieren:


    ES BESTEHT KEIN ANSPRUCH AUF URLAUB!


    Das ist eine sog. Kann-Entscheidung, im verwaltungsrechtlichen Sinne also eine Entscheidung, die im Ermessen, der Behörde steht. Zwar kann ein "Urlaub" also eine Abwesenheit gem. Verordnung beantragt werden, aber bei jemandem, der erstmalig dort auf dem Teppich steht, könnte das mit Hinweis auf § 15 a SGB II vom Leistungsträger abgelehnt werden, denn diese Rechtsnorm legt fest, dass unverzüglich der Kunde in eine sog. Sofort-Maßnahme gehen soll.

    Vielleicht lässt es sich mit dem Fallmanager so arrangieren, dass diese Maßnahme erst nach dem Urlaub beginnt und vielleicht ist die erste Einladung zum Gespräch auch nach dem Urlaub. Das könnte funktionieren ...


    Gruß hanabi

    Hallo,


    das ist relativ einfach:


    Dem Bedarf aus Regelsätzen und Unterkunftskosten (KdU) werden die Einkünfte, bereinigt um Absetzungsbeträge, gegenübergestellt.


    Da zu den tatsächlichen Einkünften keine konkrete Zahlen vorliegen ist eine Berechnung nicht möglich, aber mal so als Anhalt:


    Regelsatz 2 Personen zusammen 624 Euro (ab Juli gibt es etwas mehr), hinzu kommt der Merbedarf für Schwangere ihv derzeit 53 Euro ab der 13. Schwangerschaftswoche. KdU 418 Euro, zusammen 1095 Euro Bedarf.


    Einkommen der Ehefrau ist ggf. durch Kfz Haftpflicht (monatlicher Anteil des Beitrages), allg. Pauschale von 30 Euro und Werbungskostenpauschale von 15,33 Euro sowie die Fahrkosten (gerechnet werden 19 Arbeitstage x einfache Entfernung x 0,20 Euro/km), ggf. noch Beitrag zur Riesterrente, sonstige Werbungskosten, wenn diese 15,33 Euro übersteigen, Beitrag zu Berufsverbänden etc zu bereinigen.
    Sind das zusammen nicht mehr als 100,00 Euro (das ist die Grundabsetzungspauschale bei Erwerbseinkommen), dann wird dieser Betrag abgesetzt.


    Darüber hinaus werden von jedem Euro oberhalb von 100 Euro, dabei wird das Bruttoeinkommen zu Grunde gelegt, 20 Cent nicht angerechnet bis zu 800 Euro Brutto, 10 Cent bis 1200, wenn ein MUK (minderjähriges unverheiratetes Kind) in der Bedarfsgemeinschaft ist, ist der Betrag auf 1500 Euro gedeckelt.


    Beim nicht mühevollen Einkemmen, z. B. ALG I, gibt es auch Absetzungsbeträge, die sind aber auf die 30 Euro-Pauschale und einige wenige andere Absetzungen beschränkt.


    Viel Spaß beim Rechnen.


    Übrigens gibt es bei jedem Leistungsträger SGB II eine Infobroschüre, die solte auch im Internet verfügbar sein über die Bundesagentur für Arbeit, nennt sich "wer, was, wieviel".


    Gruß hanabi

    Moin,


    also als erstes, du hast Anspruch auf ALG I, d.h. bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden, so schnell wie möglich, denn wenn es für dich absehbar ist, dass du nicht vom AG übernommen wirst, bist du verpflichtet, dich umgehend, spätestens 3 Monate ! vorher dort zu melden. Tip: lass dir vom AG bescheinigen, dass du nicht übernommen wirst nach der Ausbildung (also wenn es 100 % feststeht), das legst du dann unverzüglich (also ohne schuldhaftes Zögern - so die verwaltungsrechtliche Präzisierung) dort vor.


    Also ALG I beantragen bei der Agentur für Arbeit, zweitens ALG II bei der zuständigen ARGE (oder wie das bei euch heißt) beantragen, da das ALG I ggf. nicht ausreichen wird, um deinen Lebensunterhalt zu sichern.


    Sozialhilfe, heute heißt das Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsunfähigkeit und im Alter (SGB XII) bekommst du nicht, dazu bist du zu jung und nicht erwerbsfähig? geh ich nicht von aus.


    Zur eigenen Bleibe:


    Wenn dein Vater wegzieht, ich nehme an du bist schon 18, ist er nicht mehr für dich verantwortlich und im Grundsatz (es gibt also auch Ausnahmen) nicht zum Unterhalt heranzuziehen. Volljährigkeit hat also auch Nachteile ....


    Du musst dich bei deiner ARGE erkundigen, was an Unterkunftskosten (also Miete + Betriebskosten + Heizkosten) angemessen ist. Bei der erstmaligen Anmietung einer Wohnung (also die erste eigene Bude) können Beihilfen für die notwendige Einrichtung (in der Regel sind das Geldmittel für die Anschaffung von Gebrauchtmöbeln, Gardinen, Lampen etc.) gewährt werden. Eine Mietsicherheit würde als Darlehen, soweit erforderlich, bewilligt werden. Aber: es gibt auch Gegenden, in denen Wohnraum ohne Mietsicherheit zur Verfügung steht, da wird dann gerne drauf verwiesen, dass es auch ohne Mietsicherheit geht - na viel Spaß dabei....


    Das mit dem Umzug zur Freundin könnte heikel werden, da ist man schnell in einer sogenanten Bedarfsgemeinschaft, das kann problematisch werden. Das zu erklären würde aber den Rahmen sprengen. Tip: geh mal zu einer Beratungstelle am Ort.


    So Schluss für heute, muss mich noch ein bischen ausruhen, damit ich morgen ausgeruht an meinem Schreibtisch bin - in meiner ARGE.


    Gruß hanabi

    Hallo,


    Sanktionen gibt es dafür nicht! Definitiv.


    Umlagen? ich nehme mal an, es geht um BK / Heizkosten?


    Und die Abrechnungen der letzten 5 Jahre? Es ist erst 3,5 Jahre her, dass es das SGB II gibt. Das heißt alles, was in den Zeitraum ab 01.01.2005 fällt, maßgeblich ist hier das Datum der Rechnungslegung, wäre überhaupt Leistungsrechtlich relevant.


    Auf der einen Seite bist du verpflichtet alle Änderungen mitzuteilen, wobei m. E. ein Guthaben nicht unbedingt eine Änderung ist (vielleicht wenn sich dadurch auch die Miethöhe ändert) , es sei denn, der Leistungsträger hat dir ein Merkblatt in die Hand gedrückt, aus dem hervorgeht, dass du dieses mitteilen musst. Das aber nur nebenbei.


    Wichtig wäre noch: erst ab Januar 2007 hat der Gesetzgeber in § 22 SGB II normiert, dass Guthaben aus Heiz / BK - Abrechnungen im Folgemonat (wenn die Leistungen schon raus sind, kann das im Einzelfall auch später erfolgen) auf die Unterkunftskosten anzurechnen sind. Zum Teil wurde davor die Rechtsauffassung vertreten, diese Guthaben als einmaliges Einkommen zu werten mit der Maßgabe, dieses nicht anzurechen wenn es 50,00 Euro im Jahr nicht übersteigt (es sei denn, mit weiteren einmaligen Einkommen wird der Betrag zusammen überschritten).


    Ein Ei haben die sich aber auch gelegt, wenn du Nachzahlungen geleistet hast, da würde ich gleich den Antrag auf Übernahme der Nachzahlungen (auch rückwirkend nach § 44 SGB X) stellen.


    Na viel Spaß noch ...


    Gruß hanabi

    Hallo,


    der Mehrbedarf für Alleinerziehende ist zu gewähren, wenn die betreffende Person ein minderjähriges, unverheiratetes Kind "überwiegend" selbst betreut. Der Rechts-Kommentar (NOMOS) sieht die Aberkennung des Mehrbedarfes eher als einen AUSNAHMETATBESTAND an.


    Und zum Zusammenziehen: du tust der ARGE (eigentlich deiner Kommune, die zahlt das zum Großteil) einen Gefallen, aber rechne mal damit, dass sich die ARGE nicht nehmen lässt, den Verdacht der Lebensgemeinschaft zu prüfen, ggf. sogar ohne Prüfung zu unterstellen.


    Wieso letzteres?


    Keine Miete zahlen, d.h. der Bekannte kommt für deinen Unterhalt, wenn auch nur zum Teil mit auf und ist vielleicht auch noch im verdächtig passenden Alter?
    Da empfehle ich dir die Lektüre des § 7 SGB II, da steht sinngemäß, vom Bestehen einer Einstandsgemeinschaft kann ausgegangen werden, wenn ...... Sollte also jemand dich ohne Mietzins wohnen lassen, dann kannst du den Außendienst gleich selbst einladen, die kommen sonst auch garantiert von allein. Wenn nicht von selbst, dann spätestens, wenn ein "ungenannt wollender, gesetzestreuer Bürger / Freund / Nachbar" sich bei der ARGE mal wieder beschwert. Schließlich hat er ja jahrelang Steuern gezahlt und so weiter, und im gehts ja auch Scheiße, aber er will sich nicht darüber beschweren - nur über dich.


    Also am besten Hände weg davon.


    Gruß hanabi

    Hallo,


    dass auch Einkommen von Kindern anzurechnen ist, ist soweit erstmal richtig, doch es gibt wie immer ein ABER:


    Es gelten die selben Anrechnungsvorschriften für Einkommen aus § 11 i.V.m. 30 SGB II. Das heißt auf deutsch, eine Grundpauschale von 100,00 Euro ist vom mühevollen, also Erwerbs-Einkommen abzusetzen.


    Ist das Kind bereits 18 Jahre alt und wurde bereits die allg. Pauschale von 30,00 Euro vom Kindergeld oder anderen Einkünften wie Unterhalt, also vom nicht mühevollen Einkommen, abgesetzt, dann entfällt diese ggf.


    Beispiel:


    Einkommen: 60,00 Euro -> kein anrechenbares (mühevolles) Einkommen (da unter 100,00 Euro), dafür fällt im Gegenzug die 30,00 Eurpo-Pauschale weg, da die Gesamtabsetzung von 60,00 Euro den Betrag von 30,00 Euro übersteigt.
    Macht 60,00 Euro mehr in der Tasche, aber 30,00 Euro weniger vom Leistungsträger.



    Einkommen: 20,00 Euro -> kein anrechenbares (mühevolles)Einkommen (da unter 100,00 Euro), dafür fällt im Gegenzug die 30,00 Euro-Pauschale NICHT weg, da die Gesamtabsetzung von 30,00 Euro den Betrag des Einkommens um 10,00 Euro übersteigt.
    Macht 20,00 Euro mehr in der Tasche, aber auch 20,00 Euro weniger vom Leistungsträger.


    Ergo: der Zuverdienst lohnt sich erst, wenn die allg. Pauschale überschritten wird.


    Das Leistungsprogramm A2LL, die meisten ARGEn und Job-Center etc. arbeiten damit, kann dies auch tatsächlich richtig berechnen, oft handelt es sich seitens der Sachbearbeitung lediglich um einen Eingabefehler.
    Dies ist kein Wunder, wenn man die Arbeitsbelastung dort mal am eigenen Leib erfahren hat, kann man nachvollziehen, dass die Sachbearbeitung mit den Erfordernissen nicht Schritt halten kann.


    Vielleicht hilft es, sich den Bescheid mal anzusehen, wenn dort keine Absetzung vom Einkommen vorgenommen oder diese falsch ist, dann beim Sachbearbeiter dieses mal klären, bleibt der / die allerdings stur, hilft nur der Widerspruch. Der wird in der Regel durch Teamleiter / Widerspruchsstelle geprüft und meist ist eine Abhilfe durch neue Berechnung möglich, damit wird dem Widerspruch abgeholfen uind dann sind alle wieder glücklich.


    Ohne den Bescheid gesehen zu haben, ist das allerdings schwer auf den Punkt zu bringen.


    Gruß hanabi