Beiträge von Lorbas

    Es ist zwar richtig, dass ein Kind welches sich beim ALG II beziehenden Elternteil "nur" im Rahmen des geregelten Umgangs aufhält nicht mit in die Haushaltsgröße mit eingerechnet wird, obwohl es andererseits mit dem umgangsberechtigeten eine zeitweilige Bedarfsgemeinschaft bildet.


    Andererseits ist diesem Aufsatz in der "Neuen Justiz" Ausgabe 11/2006 zu entnehmen, dass die zeitlich begrenzte Anwesenheit des Kindes, in Form der Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls eine Erhöhung der Wohnfläche zur Folge haben "kann". PDF-Quelle)


    Hierbei ist festzustellen, dass die Bewilligung der KdU (Kosten der Unterkunft) an den Begriff der Angemessenheit dieser Kosten gebunden ist, die Angemessenheit der Kosten jedoch nicht gesetzlich (SGBII) oder darauf basierender Verordnung geregelt ist.


    Daraus resultiert, dass die Sozialgerichte, Entscheidungen hinsichtlich der Angemessenheit überprüfen können.
    Die ARGE darf dabei keine Aspekte zurückhalten, die ihrer konkreten Einschätzung des Ermessensspielraums zu Grunde liegen.


    Soweit der Stand zur Zeit des Verfassens des oben zitierten Aufsatzes.


    Mit Urteil vom 7. 11. 2006 - B 7b AS 14/ 06 R, bekommt jedoch die Situation eine neue rechtliche Würdigung, denn der Senat stellt fest, dass der Aufenthalt der umgangsberechtigten Kinder dazu führt, dass diese gemeinsam mit dem Elternteil welches den Kindern den Umgang sicherstellt eine zeitweilige Bedarfgemeinschaft bilden und begründet dies rechtlich nachhaltig.


    Hieraus müsste nun auch resultieren, dass die Größe des Haushalts, der für die als "angemessen" zu berücksichtigende Wohnfläche zu Grunde gelegt wird, an der Zahl der, der Bedarfsgemeinschaft zugehörigen Personen bemessen wird. und sich somit eine als angemesen zu berücksichtigende Wohnfläche unter Berücksichtigung der Zahl der Bedarfsgemeinschaft zugehörigen Personen angesetzt wird.


    Häufig werden derzeit schon durch die "Träger" regelmäßig zwischen 50 und 75% der zusätzlichen Wohnfläche als angemessen angesehen. also anstatt der 10 qm pro zusätzlicher Person werden beispielsweise häufig nur 5 oder 7,5 qm berücksichtigt.


    Wo keine Berücksichtigung erfolgt oder die geminderte Berücksichtigung zu Problemen führt, sollte eine gerichtliche Überprüfung der Rechtsakte durch die Betroffenen veranlasst werden.


    Dort wo die "Träger" sich sperren und die Betroffenen die Angemessenheit gerichtlich überprüfen lassen, wird regelmässig auf einen Mehrbedarf erkannt, wenn die Behörde nicht schon vorher nachgibt.


    Jedoch gibt es kein BSG Urteil, welches nach dem Motto wer A sagt muss B sagen - sich überhaupt mit diesem Thema befassen musste, was wahrscheinlich wohl sehr dafür spricht, dass die Betroffenen vorher ihr Recht bekamen und andererseits die Behörden nicht in "Berufung" gingen.


    Es bleibt also abzuwarten ob das BSG sich je mit der Frage befassen muss, ob eine Bedarfsgemeinschaft, der Person(en), die gemäß B 7b AS 14/ 06 R der Bedarfsgemeinschaft zuzurechnen ist/sind, angehören, in Bezug auf die aus der Personenzahl resultierende, als angemessen zu betrachtende Wohnfläche, schlechter gestellt wird, als eine andere Bedarfsgemeinschaft mit der selben Personenzahl.


    Es kann hier meiner Meinung nach nur ein JA oder NEIN geben, da Bedarfsgemeinschaften von Personen und nicht von Teilen dieser Personen gebildet werden, kann eine Teillösung nict in Frage kommen. denn ( das Teilen von Personen ist ja bekanntlich Gegenstand des Strafrechts ;-) und nicht des SGB )


    Denn logisch ist es erst einmal, dass wenn das BSG das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft zugesteht, es auch die Folge haben muss, dass der Bedarfsgemeinschaft nun auch Wohnraum zugestanden werden sollte, welcher der Größe der Bedarfsgemeinschaft entsprechend angemessen ist.


    Da ein Mieter, die Miete für seine Wohnung nicht unter Zugrundelegung der Aufenthaltszeit in der Wohnung entrichtet, sondern gleichmäßig über die gesamte Mietdauer, scheint also auch eine Aufteilung nach Tagen der An-bzw Abwesenheit des/der Kinder(s) für nicht praktikabel, da der Wohnraum ja auch wärend der Abwesenheit bereitgestellt, bewirtschaftet und natürlich auch bezahlt werden muss.


    Sehr wohl ist der Allgemeinheit diese "Mehrbelastung" zuzumuten, da die Gewährleistung eines regelmäßigen familiären Umgangs der Kinder mit ihren Eltern einer grundgesetzlich verankerten Norm unserer Gesellschaft entspricht. (abzuleiten aus: Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 GG)


    "Dieser Artikel schützt das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils, ebenso wie die elterliche Sorge des geschiedenen Mannes der Antragstellerin (so Kammerbeschluss des 1. Senates des Bundesverfassungsgerichtes – BVerfG – vom 25. Oktober 1994 – 1 B vR 1197/93 -)." Zitatquelle: Sozialgericht Schleswig: (Az: S2 AS 52/05 ER )


    Die räumliche Einschränkung, die dadurch entsteht, dass nun die der Bedarfsgemeinschaft gem. dem genannten Urtell (B 7b AS 14/ 06 R) zuzurechnende Personenzahl nicht adäquat auch bei der für die Bemessung der als angemessen anzusehenden Wohnflläche zugrundeliegenden Haushaltsgröße berücksichtigt wird, erscheint mir als eine nicht hinnehmbare Einschränkung der Bedingungen des elterlichen Umgangs.


    Ich selbst führe gerade genau aus diesen Gründen Klage gegen den hier zuständigen Träger und werde diese notfalls durch die Instanzen tragen und von Zeit zu Zeit darüber berichten, sofern es verallgemeinerungswürdige Ergebnisse gibt.


    Derzeit ist das Gericht noch um die Herbeiführung einer außergrichtlichen Einigung bemüht, gab aber zu verstehen, dass es derzeitig der Auffassung ist, dass 50 qm mit oder ohne mein Kind welches regelmässig 10 Tage im Monat bei mir wohnt, als angemessen anzusehen sind.


    Es bleibt abzuwarten, wie die Meinung der Gerichts sich bis zu dem von mir angestrebten Urteil entwickelt.


    Auf jeden Fall empfehle ich jedem derartig gewillkürte Auffassungen der Behörde gerichtlich überprüfen zu lassen. Das funktioniert auch sehr gut ohne Anwalt und Klage kann auch von jedem, der nicht in der Lage ist Schriftsätze zu verfassen in der Gechäftsstelle zur Mitschrift mündlich eingereicht werden.


    Die Sozialgerichte nehmen sich wirklich Zeit zur Beurteilung des Einzelfalls und oft werden dabei auch Fehler der Behörden, die gar nicht Gegenstand der Klage waren zum Anlass einer für den Kläger günstigen Entscheidung. Anders als im Zivilverfahren prüft und durchleuchtet die Sozialgerichtbarkeit das oft willkürlich Tun der Behörden.
    Die andere Seite ist, dass die Behörden bei bewusst gemachten Fehlern es vorziehen die Klage nicht in ein Urteil münden zu lassen und am Tage der mündlichen Verhandlung erstaunt feststellen, dass der Kläger noch keine Kenntnis von der am Vortag per neuerlichem Bescheid hergestellten Situation.


    Die Behörden profitieren so von der Unbeholfenheit vieler Betroffenen in Rechtsfragen und der auch durch sehr geringe anrechenbare Anwaltshonorare beeinflusste "Müdigkeit" der Zunft Klagen zu übernehmen.


    Daher entsteht ein relativ makaberer Zustand - es gibt kaum Urteile, die zu derartigen Fällen der gefühlten Amtswillkür ergehen, weil die jeweils Beklagte durch ihr einlenken typischer Weise im letzten Moment einen Urteilsspruch vereitelt.


    Mit dieser Taktik relativieren die Behörden Erfolgreich und meiner Meinung nach auch mit vorsätzlichem Kalkül den volkswirtschaftlichen Aufwand um dessen unüberschaubare Höhe sich hier so mancher sorgt:


    kein Urteil = keine Presse = weit verbreitete Unkenntnis = wenig Widerspruchs- und Klagebreitschaft = weniger Leistungen = viele der Behördenwillkür hilflos gegenüberstehende SGB II - Leistungsbezieher!