Beiträge von advokat

    § 7 SGB II


    ...
    3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören


    1. die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,


    2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines minderjährigen, unverheirateten erwerbsfähigen Kindes,


    3. als Partner der erwerbsfähigen Hilfebdürftigen


    a) der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,


    b) die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt,


    c) der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,


    4. die dem Haushalt angehörenden minderjährigen, unverheirateten Kinder des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen oder seines Partners, soweit sie nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts beschaffen können.



    In einem nunmehr eingefügten Absatz 3 a des § 7 SGB II heißt es weiter, ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,
    werde vermutet, wenn Partner
    1. 1. länger als 1 Jahr zusammenleben,
    2. 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
    3. 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
    4. 4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

    also, wenn du genug verdienst udnd amit über dem bedarf liegst, fällst sowieso aus der bedarfsgemeinschaft mit deiner mutter und bruder
    ob deine mutter die wohnung behalten darfa, ist von der größe oder zumindest von den kosten abhängig, unter umständen muss sie einen teil der kosten alleine tragen


    ansonsten weiß ich noch nciht, was du mit auszziehen und den folgen meinst

    da du keine vollständige ENtziehung hast udn wohl auch kk-beiträge abgeführt werden, bist du versichert
    nur, wenn du die krankenkassen nicht bezahlst, besteht die gefahr, wobei es nach neuester gesetzlage eine sog. Grundversorgung gibt

    arimee hat da vollkmmen recht


    wichtig ist, dass du auf die Pflichtversicherung bestehst, es gibt eine 3 Monatsfrist
    udn die krankenkassen werden dich einfach mal freiwillig versichern wollen (zur Zeit Mode und besser für die Krankenkassen)
    es ist also wichtig , dass du da aufpasst


    udn die nachzuzahlkenden Beiträge müsste wegen des sozialrechtlichen Herstellungsnaspruches die Krankenkasse übrnehmen, sowei nicht das Jobcenter nachzahlt
    aber schudl ist die kk, weil sie dir nicht bescheid gegeben hat

    in eine anlage steht die bereinigung,
    aber ganz ehrlich, auch viele juristen gucken da drauf wie das schwein ins uhrwerk
    aber da drinnen kann man die bereinigugn erkennen
    dir steht der Grundfreibetrag 100 Euro aus § 11 SGB II, bei deiner Freundin (viell. alter bescheid) ist der freibetrag 30 euro nach de ALG II VO.
    ich kann dir das leider im einzelnen hier nicht erklären
    dazu müsste man auch den beschei angucken

    Spesen werden vom Arbeitgeber zum Ausgleich von Mehraufwand gezahlt. Wenn dies eins zu eins geschieht, sind Spesen unterhaltsrechtlich ohne Bedeutung.


    werden Spesen aber pauschal gezahlt, entsteht unterhaltsrechtlich zu berücksicntigendes Einkommen.
    idR 1/3 der Spesen werden pauschal dem Einkommen gerechnet.
    Zur Beweislast siehe BGH, FamRZ 1990, 266, 267

    mit freund zusammen leben und in einem bett schlafen ist keine bg
    aber da ihr wahrscheinlich ein gemeinsames kidn habt und zusammen wohnt udn euch darum kümmert, wird von gesetzeswegen vermutet, daa ihr eheähnlich, also bg seid

    ja, wenn du mehr als 280 euro plus den Kostenanteil an Hauskosten (auch wenn deine eltern das tragen) verdienst, hats mit dem ganzen hartz iv deiner eltern nix mehr zu tun

    ach man gut dass aus lsa kommst, da kenn ich mich am besten aus:D
    ich würde vorschlage für die details deiner Familei usw. schreibt an mein Postfach
    dann klären wir alles mal genauer


    hab jetzt vergessen, ob du noch 18 bist, dann wären es 80 % von 351, also rund 280 euro regelsatz

    Früher sehr umstritten:


    Rücknahme- und Aufhebungsbescheide nach den §§ 45, 48 SGB X und damit einhergehende Erstattungsbescheide nach § 50 SGB X stellen keine Entscheidung über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gem. § 39 Nr. 1 SGB II dar
    LSG NRW L 9 B 101/07 AS ER vom 29.11.2007; LSG Hamburg vom 29.5.2006
    L 5 B 77/06 ER AS; LSG Rheinland - Pfalz vom 26.4.2006 - L 3 ER 47/06 AS; LSG Sachsen - Anhalt vom 27.4.2006 - L 2 B 62/06 AS ER; LSG Schleswig - Holstein vom 15.5.2007 - L 11 B 30/07 AS ER; OVG Bremen vom 14.5.2007 - S 2 B 365/06; LSG Hessen vom 17.7.2007 - L 9 AS 89/07 ER


    andere Ansicht; LSG NRW vom 30.8.2007 - L 19 B 115/07 AS ER; LSG Schleswig-Holstein, vom 23.11.2006 - L 6B 292/06 AS ER und vom 5.7.2006 - L 6 B 196/06 AS ER; LSG BW vom 21.11.2006 - L 8 AS 4680/06 Er - B; LSG Berlin - Brandenburg vom 22.5.2007 - L B 240/07 AS ER


    Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hält an der Rechtsauffassung, dass auch Erstattungsbescheide (§ 50 SGB X) Entscheidungen über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Sinne von § 39 Nr. 1 SGB II sind, nicht mehr fest[/COLOR].
    Anweisung des BMA:
    Bei Widersprüchen gegen Erstattungsbescheide ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung des sofortigen Vollzuges vorliegen. Ist dies nicht der Fall, ist die Erstattungsforderung in FINAS ruhend zu stellen und die weitere Beitreibung bis zum Abschluss des Verfahrens einzustellen. Dies gilt auch für laufende Widerspruchs- oder Klageverfahren.


    sollte die behörde trotzdem vollstrecken wollen, so nur einen satz schreiben.
    ich beantrage die Aussetzung der Vollziehung

    es kommt immr darauf an, ob man tatsächlich und ohen schwierigkeiten, wie z. B., einen Herausgabeprozess, an das Geld kommt
    ist das nicht der Fall, muss das Amt zahlen
    Widerspruch einlegen

    also eigentlich wäre das in zehn jahren einkommen der Tochter, aber der gesetzgeber will ja , dass man etwas anspart, um daraus anschaffungen zu tätigen.
    solche sachen werden betsimmt noch die gerichte beschäftigen


    aber wie gesagt, es dürfte nirgends angerechnet werden, weil es aus alg II leistungen angespart ist


    nebenbei bemerkt erscheint mir aber die rendite bischen knapp
    da gibt es doch besser anlagemöglichkeiten


    hab ma gerechnet, also 800 euro nach zehn Jahren dürften da schon mindestens drinn sein

    der Widerspruch gegen einen Erstattungsbescheid hat aufschiebende Wirkung (und wehe hier schreibt noch mal jemand was anderes und zitiert unnötig aus dem SGG...der mann hängt sich noch auf wegen falscher Behauptungen)


    Rechtsprechung angucken!!!!


    abgeshen davon hilft nur Widerspruch, denn eien Eigentum mit einer Wohnfläche ist bis zu 130 qm geschützt, sollte es größer sien, wird diese rechtsfrage kompliziert


    Mehr details bitte!

    es geht auch nicht ganz klar hervor, wem die zinseinkünfte zustehen. und wenn die zinsen so hoch sind, wem gehört das imense vermögen?

    ein bankgeheimnis ist ein irrglaube, so etwas gibt es in deutschland nicht
    zinseinkünfte sind einkommen udn anzurechene, ggf. auf den Zinszeitraum aufzuteilen

    es ist zwar eine strafrechtliche frag, aber auch nicht schlimm, du siehts ich antworte ja ;)


    auf jeden fall kommt es hier auf sehr viele details an, wenn aber der beschluss sagt, dass dein vater das geld in bestimmten maße für dich zu verwenden hatte, aber es nur vertrunken hat, dann dürfte eine strafbakeit vorliegen
    aber man muss es ihm nachweisen, dass er genau das geld unterschlagen oder veruntreut hat
    das ist nicht einfach