Beiträge von advokat

    das ist, was mich wirklich empört
    denn dass sind keine vertreter, sondern staatsangestellte, die dich belogen haben
    niemand muss irgendwen ohne richterlichen durchsuchungsbeschluss jemanden in die wohnung lassen, das steht im grundgesetz
    dann mit versagung drohen ist unterstes niveau
    ich würde zumindest dienstaufsichtsbeschwerde machen
    mich würde interessieren, welche arge das war


    die dürfen dir nicht die leistung versagen, weil du jemand nciht reinlässt

    man muss nachweisne, dass die das einkommen mindernde fahrten betrieblich veranlasst waren. wie, ist egal, ein fahrten buch ist also kein muss, wohl aber hierfür eines der besten beweismittel.
    möglich wäre also auch Benutzung eines routenplaners oder navi

    beerdigung usw. wird aus dem erbe bezahlt, ist der erblasser arm, kommt das sozialamt auf


    nach neuer rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist fahrt zur mutter ins krankenhaus eventuell härtefall und vom jobcenter zu übernehmen. ich würd es beantragen und durchfechten

    die sache ist sehr umstritten. der großteil der gerichte geht von einer regelungslücke aus und gewährt den zumindest mindestsatz der privatversicherung


    vgl.
    LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.01.2010, Az. L 34 AS 2001/09 B ER; LSG Hessen, Beschluss vom 15.12.2009, Az. L 6 AS 368/09 B ER; LSG Baden-Württemberg Beschluß vom 16.9.2009, L 3 AS 3934/09 ER-B; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03.12.2009, Az. L 15 AS 1048/09 B ER; SG Gelsenkirchen, Beschluss vom 02.10.2009 - S 31 AS 174/09 ER; SG Karlsruhe Urteil vom 10.08.2009 Az: S 5 AS 2121/09

    ich denke, könnte man drüber streiten, so wie bei der abwrackprämie


    einkommen ist aller zufluss in geld oder geldwert, es sei denn, es ist zweckbestimmt


    also ich würde auf einkommen tippen und dann wird es angerechnet


    aber ein sehr interessanter fall

    ob sie das genehmigen, kann hier nicht beurteilt werden. soweit die miete aber nicht höher ist als der bisherige anteil, muss das amt jedenfalls zahlen.

    Eine Sperrzeit tritt ein, wenn ohne wichtigen Grund das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch die Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt wird.


    Wenn nachweislich die Arbeit krank gemacht hat, könnte der Widerspruch Erfolg haben. EIn schönes Muster dazu siehst du ja in der Antwort davor.


    Ich würde aber das Attest noch beifügen und den Grund für die Arbeitsauflöung nennen.

    man kann jeden vertrag in gegenseitigem einverständnis wieder aufheben oder ben neu schließen, unabhängig von der meldung beim amt


    warum wurde in probezeit nicht einach gekündigt? Bekommt arbeitgeber zuschuss und hatte angst darum?

    nach der jüngsten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts würde ich solcherlei bedarf als sonderbedarf beantragen (Härtefallklausel). die zeit wird zeigen, wie weit die rechtsprechung gehen wird.


    unter Umständne gibt es auch beim Jugendamt zuschuss

    die eheähnlichketi wird anhand einer vielzahl von faktoren ermittelt:


    zusammenwohnen
    kindererziehung
    gemeinsames konto
    testtament
    versicherung
    gemiensame urlaubs- und freizeitgestaltung
    usw.


    dann wird alles bewertet und abgewogen


    deshalb wird hier so viel falsches über die bg udn eheähnliche gmeinschaft geschrieben

    beantrage erst einmal alles,
    aufgrund der neuen rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist noch nicht klar, welche Sonderbedarfe übernommen werden


    wohl düften Kosten wegen Krankheit übernommen werden müssen, soweit die krankenkasse das nicht bezahlt

    auszugsrenovierung wird bezahlt, wenn vom vermieter wirksam vereinbart (mietrecht einschlägig) genauso alle notwendigen umzugskosten und ggf. einzugsrenovierung


    man ist aber verpflichtet, kosten gering zu halten und helfer besorgen sowie selbst zupacken


    teppichboden wird ermessenssache und preisfrage sein


    ein bisschen rechtsprechung:
    Kosten eines Umzugs durch ein gewerbliches Umzugsunternehmen gehören zu den erforderlichen Umzugskosten nur dann, wenn nach allen Umstände des Einzelfalles ein selbst organisierter Umzug für den Hilfeempfänger unzumutbar ist, etwa auf Grund seines Alters, seiner Behinderung, dem Fehlen von hilfebereiten Angehörigen, Freunden oder Bekannten
    LSG Hamburg v. 29.03.2006, L 5 B 111/06 ER AS


    Umzugskosten sind vom Leistungsträger auch dann zu übernehmen, wenn der Umzug zwingend notwendig (hier: Eigenbedarfskündigung der alten Wohnung), die Zusicherung zur Übernahme der künftigen KdU nach § 22 Abs. 2 SGB I wegen Überschreitung der Angemessenheitsgrenze nicht erteilt wird.
    SG Duisburg S 27 AS 444/07 ER vom 21.11.2007


    Hilfebedürftiger ist im Rahmen seiner Obliegenheit, die Hilfebedürftigkeit zu verringern (§ 2 Abs. 1 SGB II) regelmäßig gehalten, einen Umzug selbst zu organisieren und durchzuführen; in diesem Fall gehören zu den erforderlichen Kosten insbes. Aufwendungen für erforderlichen Mietwagen, Anmietung von Umzugskartons, Kosten für Verpackungsmaterial und Sperrmüllentsorgung und üblichen Kosten für Versorgung mithelfender Familienangehöriger und Bekannter. Dafür wird in diesem Verfahren ein Betrag von 400,-- Euro als angemessen erachtet.
    SG Duisburg S 27 AS 444/07 ER vom 21.11.2007


    zudem bejaht:
    Reinigungskosten SG Hamburg vom 14.06.2007 - S 56 AS 1220/07 ER


    Verpackungsmaterial bzw. Umzugskartons
    BSG, Urteil vom 1. 7. 2009 - B 4 AS 77/ 08 R

    wenn gekündgt und betriebsbedingte grund angegeben = keine sperrzeit
    sperrzeit, wenn verschuldet arbeitsmöglichkeit aufgegeben


    besser wäre alos ein aufhebungsvetrag mit einigung nach § 1 a KSchG gewesene, oder war da noch probezeit


    man bräuchte hier viel mehr daten