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Begriffsdefinition SGB XII Kap4 §41 "dauerhaft"

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  #1  
Alt 08.01.2011, 22:45
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Registriert seit: 18.10.2010
Beiträge: 4
Frage Begriffsdefinition SGB XII Kap4 §41 "dauerhaft"

Hallo zusammen,

ich bin nicht sicher, ob ich mit diesem Thema hier richtig bin > habe aberkeine geeignetere Rubrik gefunden.

Ich habe aus aktuellem Anlass im SGB XII gestöbert und bin im Kapitel 4 § 41 Absatz1 auf folgende Formulierung gestrossen, deren Bedeutung sich mir nicht eindeutig erschliesst:

Zitat:
(1) Älteren und dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen nach den §§ 82 bis 84 und 90 beschaffen können, ist auf Antrag Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu leisten. § 91 ist anzuwenden.
Was ist "dauerhaft" ? Erhält eine Person, die seit 3 Jahren und in den nächsten 3 Jahren voll erwerbsgemindert verrentet ist, dauerhaft voll erwerbsgemindert?

Gibt es eine eineindeutige Erkläung für dauerhaft? Wenn ja, wo nachzulesen?

Danke für Meinungen, Hinweise und Tipps!

Gruß
Grumbler
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  #2  
Alt 08.01.2011, 23:06
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Registriert seit: 11.06.2010
Beiträge: 2.291
Standard

grundsicherung ist für leute, die in rente sind, sei es berufsunfähigkeitsrente, erwerbsunfähigskeitsrente oder altersrente. für die sollte es kein zürück in den arbeitsmarkt geben.

Zitat:
Erhält eine Person, die seit 3 Jahren und in den nächsten 3 Jahren voll erwerbsgemindert verrentet ist, dauerhaft voll erwerbsgemindert?
das wäre ein fall fürs sozialamt, denn in drei jahren könnte es ja wieder ein zurück geben.
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  #3  
Alt 08.01.2011, 23:32
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 18.10.2010
Beiträge: 4
Standard

Hallo lacki,

danke für die Antwort, die jedoch nicht den Punkt trift: Die Erklärung für dauerhaft!?

Meinen dauerhaften Wohnsitz kann ich jederzeit durch Umzug ändern > er ist also nicht entgültig.

Wenn bei jemand zu Beginn einer Erkrankung schon klar ist, daß er nach 3 Monaten wieder gesund sein wird, ist sicherlich nicht von dauerhaft zu sprechen.

Es geht tatsächlich um eine Bekannte, die seit 3 Jahren voll erwerbsmindernd verrentet ist und die nächsten 2 Jahre, bis zur letzten Prüfung durch den Rententräger, auch und mit hoher Sicherheit entgültig verrentet bleiben wird. Obwohl Sie keinen Cent mehr erhält, als wäre sie entgültig verentet, hat sie diverse Nachteile. so muss ein permanent voll erwerbsminderungsverenteter Mensch keine GEZ zahlen > sie muss sie zahlen.

das ist meines Erachtens ein erheblicher Verstoss gegen das Antidiskriminierungsgesetz ...

Gruß
Grumbler
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  #4  
Alt 08.06.2011, 10:41
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 13.08.2007
Ort: Mönchengladbach
Beiträge: 139
Ausrufezeichen

@ Grumbler:

Ich habe leider erst jetzt diesen Thread gelesen, daher kommt mein Beitrag erst so spät.

Zitat:
... dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland... ist auf Antrag Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu leisten...
Der Begriff "dauerhaft" bezieht sich auf die Erwerbsminderung und hinsichtlich des Aufenthalts im Inland wird der Begriff "gewöhnlich" benutzt.
  • Offensichtlich ist Deine Bekannte dauerhaft erwerbsgemindert.
  • Unter einem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland versteht man im Allgemeinen den ersten Wohnsitz, der in Deutschland sein sollte. Wenn Deine Bekannte also einen längeren Auslandsaufenthalt macht, z.B. wegen einer Kur, Urlaub zwecks Erholung, usw. und daher ihren ersten Wohnsitz in Deutschland hat, während sie sich vorübergehend über einen nicht näher definierten Zeitraum im Ausland aufhält, dann kann sie einen Antrag auf Leistungen zur Grundsicherung bei Erwerbsminderung stellen.
  • In der Folge müßte sie auch keine GEZ-Gebühren mehr bezahlen, weil sie dann von den Raubgebühren dieser Wegelagerer befreit werden müßte.

Zitat:
Das ist meines Erachtens ein erheblicher Verstoss gegen das Antidiskriminierungsgesetz
Falls Deine Bekannte sich in irgendeiner Angelegenheit diskriminiert fühlt, auch wenn dies noch so belanglos erscheinen mag, sollte sie sich an den der fraglichen Diskriminierung entsprechenden Gleichstellungsbeauftragten wenden. In ihrem Fall wäre das dann vermutlich der Gleichstellungsbeauftragte für Behinderte. Wer das ist und wie die Sprechzeiten aussehen, läßt sich auf der Gemeinde oder beim betreffenden Amt erfragen. Geht es um eine Diskriminierung als Frau, dann ist die Gleichstellungsbeauftragte für Frauen zuständig.
Aus eigener Erfahrung weiß ich, dass die Gleichstellungsbeauftragten für Behinderte offensichtlich erheblich agiler sind als die der Frauen.

In der Hoffnung, dass sich für Deine Bekannte ohnehin schon alles in Wohlgefallen aufgelöst haben möge, grüßt Dich die

Freydis
__________________

Erwerbslosen-Forum Deutschland bei http://www.elo-forum.org

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