Hartz4 und Nachhilfeunterricht - ein Urteil.

  • Ich habe gerade auf Spiegel online folgenden Artikel gelesen:


    "Schüler und Hartz IV
    Arme Familien müssen Nachhilfe selbst zahlen


    Eine Bremer Gymnasiastin wollte Nachhilfeunterricht in Mathe und Deutsch nehmen. Das konnte sich ihre Familie kaum leisten und forderte einen Hartz-IV-Zuschlag. Dazu seien die Behörden bei "normalen Lernschwierigkeiten" jedoch nicht verpflichtet, urteilte das Sozialgericht Bremen.


    Die Oberstufenschülerin eines Bremer Gymnasiums und ihre Eltern bekommen keinen Zuschuss zu ihrem Hartz-IV-Satz, um Nachhilfeunterricht in den Fächern Mathe und Deutsch zu bezahlen. Das hat das Sozialgericht Bremen entschieden.


    Die Familie hatte 210 Euro im Vierteljahr zusätzlich beantragt. Ihr Argument: Das sei ein besonderer Bedarf, der ihnen seit dem Urteil des Bundesverfassunsggerichtes im Februar zustehe. Die Verfassungsrichter hatten eine Revision der Hartz-IV-Gesetzgebung gefordert und recht allgemein formuliert, dass ALG-II-Empfänger einen "besonderen Bedarf aufgrund atypischer Bedarfslagen" geltend machen können, wie es in schönstem Juristendeutsch heißt.


    Die zuständige Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales, getragen von der Arbeitsagentur und der Stadt Bremen, lehnte den Antrag der Familie ab. Das Sozialgericht Bremen entschied jetzt: Das ist korrekt - Schüler aus Hartz-IV-Familien haben in der Regel keinen Anspruch auf die Übernahme der Kosten für Nachhilfeunterricht.


    Das Gericht entschied in einem Eilbeschluss, dass "normale Lernschwierigkeiten" nicht als "außergewöhnliche Bedarfslage" gelten (Aktenzeichen 23 AS 409/10 ER).


    Eine "Atypik", wie es in dem Beschluss heißt, sei im Falle der Bremer Schülerin nicht zu erkennen. Die Lehrer hatten der Schülerin zwar dauerhaften Nachhilfe-Unterricht empfohlen, um gegen eine Lern- und Rechenschwäche vorzugehen.


    Die Eltern hatten zudem angeführt, dass an dem Gymnasium laut Schulleitung "für diese Art von Förder- und Nachhilfebedarf keine hinreichend qualifizierten und ausgebildeten Lehrkräfte zur Verfügung" stünden. Doch das erkannte das Gericht nicht als außergewöhnlich an, zumal etwa jeder dritte Gymnasiast Nachhilfeunterricht bekomme.


    Das Argument lautet also: Was für so viele Schüler normal ist, kann für Kinder aus Hartz-IV-Familien nicht als außergewöhnlich gelten.


    Ein Sprecher des Gerichts wies darauf hin, dass damit nicht entschieden sei, wann eine Ausnahme vorliege. Als Ausnahmefall könnten "besondere familiäre Schwierigkeiten oder ein einschneidendes, nachhaltig wirkendes Ereignis in Betracht kommen". Wenn aber keine Anhaltspunkte für eine solche Ausnahme gegeben seien, könnten die Kosten nicht übernommen werden. Gegen den Beschluss des Sozialgerichts kann Beschwerde eingelegt werden."


    http://www.spiegel.de/schulspiegel/wissen/0,1518,694260,00.html

  • hier wird also nicht unterschieden zwischen dem Umstand das grundsätzlich 1/3 der Gymnasiasten sowieso Schwierigkeiten haben dem Lernstoff zu folgen und dem Umstand das eine grundsätzliche Lern -und Rechenschwäche besteht.


    Sofern eine Lese und Rechtschreibschwäche erkannt worden wäre, wäre vermutlich aber diese Leistung sehr wohl übernommen worden, denn diese wird meist schon in der Grundschule erkannt und bestätigt.


    Dies ist aber bei der Gymansiastin vermutlich nicht der Fall gewesen, ansonsten hätte sich ja wohl nicht der Besuch des Gymansiums ergeben. Hier handelt es sich somit nur um eine übliche Problematik der Masse des Stoffes folgen zu können, also nicht um eine grundsätzliche Schwierigkeit mit medizinischem Hintergrund. So gesehen finde ich das Urteil in Ordnung!