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#11
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"was das kindergeld angeht so steht es mir laut familienkasse nur bis zum 21.geb. zu. da ich ja eine abgeschlossene berufsausbildung habe."
Diese Auskunft ist unrichtig. Siehe hierzu folgende Broschüre der Bundesagentur für Arbeit: http://www.arbeitsagentur.de/zentral...Kindergeld.pdf Dort steht auf Seite 9: "3.1 Kinder in Schul- oder Berufsausbildung oder im Studium Für ein über 18 Jahre altes Kind kann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (siehe auch Nummer 8) Kindergeld weiter gezahlt werden, solange es sich in einer Berufsausbildung befindet. Unter Berufsausbildung ist die Ausbildung für einen zukünftigen Beruf zu verstehen. Die Ausbildungsmaßnahmen müssen auf ein bestimmtes Berufsziel ausgerichtet sein und notwendige, nützliche oder förderliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die Ausübung des angestrebten Berufs vermitteln. Zur Berufsausbildung gehört der Besuch allgemeinbildender Schulen, die betriebliche Ausbildung, eine weiterführende Ausbildung sowie die Ausbildung für einen weiteren Beruf. Die Kindergeldzahlung endet spätestens mit dem Ende des Schuljahres bzw. bei Kindern in betrieblicher Ausbildung oder im Studium mit dem Monat, in dem das Kind vom Gesamtergebnis der Prüfung offiziell schriftlich unterrichtet worden ist, auch wenn der Ausbildungsvertrag für längere Zeit abgeschlossen war oder das Kind nach der Abschlussprüfung an der (Fach-) Hochschule noch immatrikuliert bleibt." Geändert von nataly (20.04.2008 um 14:50 Uhr) |
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#12
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Ebenso auch § 32 Abs.4 EStG:
"(4) 1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es 1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder 2. noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und a) für einen Beruf ausgebildet wird oder b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder c) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder d) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres oder einen Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2000 zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms "Jugend" (ABl. EG Nr. L 117 S. 1) oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes leistet oder 3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist." Geändert von nataly (20.04.2008 um 15:05 Uhr) |
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#13
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Ich hätte auch noch eine Seite anzubieten, die über das Nachmachen vom Abi informiert. Neben dem Kolleg und der Abendschule gibts teilweise auch an den Volkshochschulen noch die Möglichkeit Kurse zum Nachholen zu belegen. Ansonsten wäre auch die Fernschule noch eine Alternative. Letzendlich muss man aber abwegen, was man an Geld bezahlen möchte.
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#14
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die freundin von mir hat mir jetzt folgendes geschrieben, nachdem sie sich das thema angeschaut hat:
"das problem ist das mir erzählt wurde das ich dann halt nichts von der arge bekomme und das bafögamt meint ja das meine eltern zu viel verdienen und ich dann gar kein bafög bekommen soll. obwohl ich mein eigenen haushalt habe. also da ich halt trotzdem elternabhängiges bafög bekomme." sie ist sich dementpsrechend absolut nicht sicher ob diese aussage nun stimmt oder nicht. habt ihr dafür eventuell noch eine seite die ich ihr geben kann zum nachlesen? hab schon was gefunden! trotzdem danke! :-) Geändert von marozia (22.04.2008 um 00:31 Uhr) |
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#15
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Für den Besuch des Kollegs gibt es elternunabhängiges BAföG. Das steht so eindeutig im Gesetz (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG).
marozia: Was hast du gefunden? Kannst du das posten? |
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#16
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der vierte punkt in der folgenden liste:
Elternunabhängiges BAföG gibt es nur in Ausnahmefällen: * Wenn Ihr nach 5 Jahren Erwerbstätigkeit Förderung für ein Studium beantragt oder * dies tut, nachdem Ihr nach einer Ausbildung mind. 3 Jahre erwerbstätig wart (zusammen mit Ausbildung müsst Ihr auf mind. 6 Jahre kommen!), * wobei Erwerbstätigkeit nur dann als solche zählt, wenn Ihr während der Zeit ein bestimmtes Einkommen erzielt habt * Für den Erwerb der allg. Hochschulreife auf dem Zweiten Bildungsweg * Wenn Ihr bei Beginn des Ausbildungsabschnitts über 30 Jahre alt seid und weitere Bedingungen erfüllt sind auf der seite: http://www.bafoeg-rechner.de/FAQ/elternunabhaengig.php |
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