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ALG-II-Anspruch/Einkommensanrechnung

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  #1  
Alt 01.08.2010, 18:28
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Registriert seit: 15.10.2008
Beiträge: 6
Standard ALG-II-Anspruch/Einkommensanrechnung

Hallo an Alle!
Hier meine Frage:
Nach mehrjährigem ALG-II-Bezug habe ich zum 01.06.2010 eine Arbeitsstelle angetreten.
Das Jobcenter war zu jedem Zeitpunkt über Arbeitsvertrag/Arbeitsbeginn informiert.
Mein aktueller Leistungsbescheid lief bis zum 31.07.2010.
Ich habe daher am 31.05.2010 ganz normal die Leistungen für den Monat Juni erhalten.
Anders hätte ich ja auch nicht meinen Lebensunterhalt, Miete, usw. bestreiten können.
Mein erstes Gehalt erhielt ich am 30.06.2010.
Jetzt habe ich ein Schreiben des Jobcenters erhalten, in dem der ursprüngliche Leistungsbescheid aufgehoben wird.
Das sehe ich auch ein, denn jetzt habe ich ja ein eigenes Einkommen.
Allerdings wird der Bescheid nicht nur für den Monat Juli aufgehoben, oder ab dem 30.06., sondern vom 01.06.2010 an, also für den kompletten Monat Juni.
Daher habe ich nach Ansicht des Jo0bcenters im Juni zu unrecht Leistungen bezogen.
Daraus resultiert nun eine Rückforderung der kompletten Leistungen(also Lebensunterhalt, Wohnraum, Zuschuß zur Rentenversicherung) für den Monat Juni.
Ich dachte, es zähle das Zzuflußprinzip, oder?
Bis zum 29.06.2010 hatte ich doch keine Einnahmen, war also doch bedürftig, oder?
Außerdem dachte ich, ein Bescheid könne nur zum Datum der Veränderung aufgehoben werden, in meinem Falle also zum 30.06.2010, und nicht rückwirkend, oder?
Faktisch würde das doch in Fall bedeuten, daß eine Gehaltszahlung am 01.07.2010 keine Rückforderung bedeutet hätte, wohingegen die Zahlung am 30.06.2010, also ein einziger! Tag Unterschied, nun eine Rückforderung von , in meinem Falle, etwa 700 Euro bedeuten soll.
Das erscheint mir weder logisch, noch angemessen, noch gerecht.
Kann mir jemand von Euch weiterhelfen?
Ist das wirklich gesetzeskonform in unserem Rechtsstaat???
Ich danke schon jetzt für Euer Interesse und hoffe auf Eure Hilfe.
Mit freundlichen Grüßen
nachfrager
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  #2  
Alt 01.08.2010, 18:48
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 11.06.2010
Beiträge: 2.291
Standard

Zitat:
Faktisch würde das doch in Fall bedeuten, daß eine Gehaltszahlung am 01.07.2010 keine Rückforderung bedeutet hätte, wohingegen die Zahlung am 30.06.2010, also ein einziger tag unterschied
so ist es aber nun mal. pech gehabt. das erste gehalt ist noch im juni zugeflossen. daher die rückforderung der arge für die summe , die am 31. mai für den juni überwiesen wuede.
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  #3  
Alt 01.08.2010, 23:18
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 01.08.2010
Beiträge: 11
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HALLO,
die Rückforderung ist nicht zulässig.
Erhebe am besten morgen noch Widerspruch gegen den Bescheid, sehr wichtig.
Die Gemeinden sind pleite und versuchen kann man es ja den Leuten das Geld zu streichen.
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  #4  
Alt 02.08.2010, 10:45
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 11.06.2010
Beiträge: 2.291
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klar auch. erzähl den leuten mal so einen schwachsinn. damit sie noch mehr sinnlosen ärger und rennerein haben.

hier der link zum urteil des bundessozialgerichtes:

http://www.sozialleistungen.info/new...p-beim-alg-ii/

Geändert von lacki (02.08.2010 um 10:59 Uhr)
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