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BaföG Ansprüche bei Abbruch des Studiums

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  #1  
Alt 07.01.2009, 21:46
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Registriert seit: 07.01.2009
Beiträge: 1
Standard BaföG Ansprüche bei Abbruch des Studiums

Hallo alle...
Ich hab eine wichtige Frage.
Ich studiere derzeit Wirtschaftsrecht im ersten Semester und habe gemerkt das es mir absolut keinen Spaß macht und ich lieber ein anderes Studium machen will.
Jedoch kann ich das Studium erst zum Wintersemester anfangen.
Da ich derzeit BAföG beziehe, habe ich nun die Frage ob ich wenn ich mein Studium jetzt abbrech im September noch Ansprüche auf BAföG habe.

Über eine Antwort wäre ich sehr dankbar.
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  #2  
Alt 07.01.2009, 21:55
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 10.07.2008
Beiträge: 1.023
Standard

§ 7 Abs. 3 BaFöG

(3) 1Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund

die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. 2Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. 3Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluß oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. 4Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. 5Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.
(4) Für Auszubildende, die die abgebrochene Ausbildung oder die Ausbildung in der dem Fachrichtungswechsel vorausgegangenen Fachrichtung vor dem 1. August 1996 begonnen haben, findet Absatz 3 Satz 1 in der am 31. Juli 1996 geltenden Fassung Anwendung.
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