Bedarfsgemeinschaft

  • Mein Sohn 28 jahre alt, hat Hartz IV beantragt. Er wohnt seit Nov. 2008 in einer Kellerwohnung in meinem Haus. Die Wohnung hat Wohnzimmer, Schlafzimmer, Dusche und Küche. Die Küche verfügt aber zur Zeit nicht über einen Herd. Mein Sohn verpflegt sich selber. Wir habe auch einen Mievertrag abgeschlossen. Ab 1.3.09 bezieht mein Sohn eine eigene Wohnung außerhalb. 1. Frage: Ist es korrekt, dass das Amt von einer bedarfsgemeinschaft ausgeht?t Ich sehe das ganz anders. Ich habe ihn doch notgedrungen nur aufgenommen. 2. Frage: Könnte es ein Problem geben, weil er nicht bei mir offzielll gemeldet ist. Ich meine nicht, denn sogar Obdachlose haben doch Anspruch auf Hartz IV. Hoffe auf angenehme Antworten !!


    Gruß


    Siegfried Bröcker

  • Hallo Siegfried


    ihr seid definitiv keine Bedarfsgemeinschaft, sondern nur eine Haushaltsgemeinschaft.
    Die ARGE muss die Regelleistung und die angemessene KDU(Kosten der Unterkunft )übernehmen.
    Ihr müsst nur getrennt wirtschaften und dürfte keine gegenseitigen Kontovollmachten haben.


    Dein Einkommen und Vermögen geht die ARGE gar nix also nullo an, denn dein Sohni st über 25 und du hast deine Schuldigkeit getan.


    Gemeldet muss er dort schon sein.


    Hoffe hat gehelft.


    Gruß klaus

  • stimme klaus voll zu


    vielleicht noch, um dir die unruhe zu nehmen, der hinweis, dass das bundesozialgericht bereits bestätigt hat, dass zwischen der Mutter und ihrem Sohn selbst dann keine Bedarfsgemeinschaft besteht, wenn sie in einer wohnung leben


    hier würde ich sogar sagen, dass nicht einmal eine haushaltsgemeinschaft vorliegt

  • Hallo Siegfried,


    ich möchte nochmal kurz die Bemerkung von Klaus aufgreifen: "Gemeldet sein müsste er schon". Da hat er Recht. Er bekommt sonst nur die Regelleistung aber keine KdU (Kosten für die Unterkunft).
    Wenn er aber sowieso bald wieder auszieht und er so über die Runden kommt, solltet ihr es vielleicht vorerst so belassen, sonst muss er einen triftigen Grund für den Umzug vorlegen oder aber die neue Wohnung darf nicht mehr kosten als die jetzige.


    Gruß,
    Jalale

  • Hallo!


    Ganz richtig es liegt voraussichtlich noch nicht einmal eine HG vor den diese wäre nur damit zu begründen das ihr z.B. eine gemeinsame Küche oder er bei Dir täglich zum Essen vorbei schaut! Du hast aber geschrieben das er sich selbst verpflegt! Es gibt aber ein anderes Problem und zwar muss die Wohnung über einen seperaten Zugang verfügen! Ein Freund von mir bewohnt das Dachgeschoss im elterlichen Haus, die ARGE hatte auch da eine Haushaltsgemeinschaft begründet weil man an der Haustür nur eine Klingel hatte, dies haben wir durch unterschiedliche Klingelzeichen auf der Klingel lösen können, es gibt inzwischen sogar welche die mit Funk funktionieren. Leider reichte das zunächst nicht, weil man vom Eingang direkt in die Wohnräume der Eltern gehen konnte. Da der Flur recht gross war wurde mit Ständerwerk eine Regipswand gezogen und eine Wohnungstür zun den Elterlichen Räumen als separater Zugang eingebaut, zur Dachwohnung wurde das Türschloss gegen ein Sicherheitsschloss ausgetauscht. Jetzt sind das zwei eigenständige Wohnbereiche, Kochmöglichkeit besteht aus 2 Elektroplatten (also typisch Jungesellenbude, Kühlschrank ist auch da, Bad war schon immer eins unterm Dach. So passt's!


    Das mit den Obdachlosen ist leider nicht ganz richtig, man muss um Leistungen beziehen zu können gemeldet sein, bei den meisten Obdachlosen ist das so geregelt das die ARGE die Meldeanschrift der Obdachlosen ist, deshalb müssen die auch wöchentlich auf der ARGE erscheinen und viele bekommen auch nur für die eine Woche ihren Regelsatzanteil ausbezahlt, das geht dann über die Stadtkasse bar!


    Daher wird Dein Sohn ohne eine Anmeldung nur den Regelsatz auf der ARGE abholen können, ist es denn so schlimm wenn sich Dein Sohn in der Wohnung anmeldet? Im Grunde würdest Du die Wohnung doch auch vermieten können und hast jetzt eine finanzielle Einbusse. Der Umzug zum 01.03. müsste man dann allerdings schon sehr gut begründen! Weil er dann nur mit Genehmigung der ARGE umziehen darf zumindest wenn er dann noch ALG II Leistungen bezieht.


    Hoffe die Info's helfen Dir weiter !


    Gruss