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#1
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Hallo Zusammen,
ich schreibe hier für eine Bekannte, in ihrem Fall ist folgendes passiert. Sie ist in eine andere Stadt gezogen, von Berlin nach NrW um dort eine Ausbildung zur TA (tiermedizinischen Fachangestellten zu beginnen). Sie wohnt in einem Untervermietungsverhältnis. Die Ausbildung begann am 01.10.2007 und ebenfalls ab 01.10.2007 ist sie in der neuen Stadt gemeldet. Vorher hat sie einige Jahre Hartz IV in Berlin bezogen. Zum 28.12.2007 hat der Tierarzt sie in der Probezeit gekündigt. Somit steht sie wieder auf der Strasse. Sie ist dann im neuen Jahr gleich zum Sozialamt gegangen. Das Gehalt für Dezember 2007 vom Tierarzt war aufgrund der Feiertage erst am 03.01.2007 auf ihrem Konto. Die SB vom Amt meinte, da das Geld im Januar gekommen sei und nicht im Dezember, hätte sie für Januar keinen Anspruch auf Hartz IV, sondern erst ab Februar, das sie ja für Januar noch Geld hätte. Ich kann das nicht glauben, da sie ja faktisch zum 01.01.2008 arbeitslos ist. Könnt ihr mir etwas dazu sagen? Ist das wirklich rechtens so? LG Zorro |
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#2
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Ja, denn es gilt das Zuflußprinzip. Einkommen wird in dem Monat angerechnet, in dem es fließt. Aber ist ihr Einkommen denn so hoch, dass sie nicht einmal Anspruch auf ergänzendes ALG II hat? Es müssen ja auch die Freibeträge berücksichtigt werden.
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Torsten - errare humanum est - |
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#3
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Hallo@Gaston,
sie hatte Netto ein Einkommen von 354 Euro! Als das Gehalt für Dezember 2007 beträgt 354 Euro. Dieses hat sie am 03.01.2007 ausgezahlt bekommen. Ich kann nicht beurteilen, aber ich denke doch, das ihr Hartz IV höher sein müsste oder? Ich erwähnte, das sie zur Untermiete wohnt und sie hat mir Ihrer Vermieterin vereinabrt, die Miete immer nachträglich zum Monatsende zu begleichen, also wenn ihr Gehalt kommt. Somit hat sie dann im Janaur fast überhaupt kein Geld mehr. Gruss Zorro |
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#4
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Hallo,
leider hat die ARGE Recht - dies ist jedoch ein wirkliches Problem. Sie sollte dringend das Gespräch mit der Sachbearbeiterin suchen und ggf. in Feld führen, dass so ja für Dezember ein prinzipieller Anspruch vorgelegen hätte (der nachträglich aber natürlich nicht beantragt werden kann). Vielleicht kann man eine Lösung finden. Sonst bleibt nur der Hinweis, dass man als (potenzieller) ALG-II-Empfänger unbedingt seinen Arbeitgeber darauf hinweisen sollte, dass das Gehalt immer im selben Monat gutgeschrieben werden muss - insbesondere das letzte Gehalt (da gibt es häufiger mal Probleme). Grüße, Joachim |
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#5
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Dem muss ich widersprechen. Die Arge hat nicht Recht, wenn sie behauptet es bestehe keinerlei Anspruch. Bei dem Einkommen hat sie Anspruch auf ergänzendes ALG II.....
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Torsten - errare humanum est - |
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#6
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Hallo Gaston,
wir kennen die Begleitumstände nicht. Die ARGE hat aber bzgl. der Berechnung von ALG II prinzipiell Recht. Da man in einem Forum nie die gesamten Umstände betrachten kann, ist eine genauere Aussage nicht möglich. Grüße, Joachim |
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