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Müssen Kinder für ihre Eltern und Geschwister aufkommen wenn sie Berufstätig sind?

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  #1  
Alt 13.02.2009, 08:52
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Frage Müssen Kinder für ihre Eltern und Geschwister aufkommen wenn sie Berufstätig sind?

Hallo!!

Ich weiss nicht ob unsere Berechnungen stimmen.
Mein ältester Sohn (20) wohnte bis zum 01.02.09 bei uns. Seit 2006 macht er eine Ausbildung und sein Lehrlingsgehalt wurde voll auf unsere Leistungen angerechnet.

Meine Tochter (16) bezieht Bafög dass auch voll angerechnet wird.

meine Frage wäre: Müssen mein Sohn und meine Tochter für mich meinen Mann und meine jüngste Tochter aufkommen?
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  #2  
Alt 13.02.2009, 09:18
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Beiträge: 1.023
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das geht nicht

nur das überschüssige kindergeld, dass nicht zum lebensunterhalt gebraucht wird, darf bei den eltern in der haushaltsgemeinschaft angerechnet werden
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  #3  
Alt 13.02.2009, 09:41
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Beiträge: 3
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Danke für die schnelle Antwort.
Aber was bedeutet überschüssiges Kindergeld? Das wird ja sogar meiner 9 jährigen Tochter angerechnet!
z.B. 211€ Regelleistung; 121,50€ Kosten für Unterkunft und Heizung (gleich Miete);
und von den 211€ wird das Kindergeld voll abgezogen
Das heisst meiner kleinen Tochter Bleiben zur Sicherung des Lebensunterhalts 47€.

Die andere Tochter Bekommt Kindergeld und Bafög. Insgesamt sind das 356€.
Abzüglich aller Leistungen bekommt sie nur noch kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 26,50€

Sie ist 16 Jahre Alt.......
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  #4  
Alt 13.02.2009, 16:37
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Beiträge: 4.501
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Das Bafög wird angerechnet das ist so in Ordnung allerdings gehört dein Sohn aus der BG rausgenommen.Er müßte sich dann nur mit dem anteiligen Betrag für die Miete beteiligen.Am besten ist du stellst einen Überprüfungsantrag bezüglich der Bescheide ab 2006 und für deinen neuen Bescheid gehst du in Widerspruch.Ich habe gerade das gleiche Problem mit der ARGE und ich bin mal auf dem Widerspruchsbescheid gespannt.
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  #5  
Alt 13.02.2009, 16:40
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Beiträge: 1.023
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das bafög darf nur beim kind angerechnet werden, muss aber um mindestens 20% bereinigt sein

überschüssiges kindergeld bedeutet, dass zunächst das einkommen der kinder zu ihrer eigenen existenz zu verwenden ist

sind die einahmen höher als der bedarf, so wird das übrig belibende kindergeld bei den erwachsenen der haushaltsgemeinschaft angerechnet
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