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Anrechnung von Arbeit aus SELBSTÄBDIGER Arbeit - Zuflussprinzip???

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  #1  
Alt 01.11.2011, 16:11
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Standard Anrechnung von Arbeit aus SELBSTÄBDIGER Arbeit - Zuflussprinzip???

Hallo und guten Tag,

ich bin neu hier
und habe ein Problem/eine Frage:

Es geht um die Anrechnung von Einkommen aus selbständiger Arbeit:
Ich habe 2 Monate an einem Projekt gearbeitet
und erst nach Abschluss des Projektes die Rechnung gestellt, da ich es erst erfolgreich abgeschlossen sehen wollte.
- Mein Einkommen ist noch unregelmäßig und ungewiss, es reicht noch nicht, um mir damit meinen Lebensunterhalt allein zu finanzieren.

Da auf der von mir gestellten Rechnung der Projektzeitraum benannt ist, bin ich davon ausgegangen, dass die Anrechnung seitens des Jobcenters entsprechend auf die 2 Monate erfolgt, die ich an dem Projekt gearbeitet habe.

Bei einem Anruf beim Jobcenter, sagte mit eine Mitarbeiterin desselben, das Einkommen aus selbständiger Arbeit würde entsprechend des "Zuflussprinzips" angerechnet - auf den Monat, in dem einem das Geld zugeflossen sei und es sei dabei anscheinend nicht von Interesse, wie lange man dafür tatsächlich gearbeitet hat. - Stimmt das? Nützt es etwas, wenn ich von meinem Auftraggeber noch einen Beleg abgebe, darüber, dass das Projekt 2 Monate gedauert hat? Oder interessiert das alles tatsächlich nicht?

Gilt das "Zuflussprinzip" bei nicht selbständiger und bei selbständiger Arbeit?

Vielen Dank für Antworten!

Mit freundlichen Grüßen
Lilienfalter
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  #2  
Alt 01.11.2011, 16:18
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Hallo Lilienfalter,

die Auskunft des Jobcenters ist richtig! Es gilt das Zuflußprinzip, egal ob es sich dabei um Einkünfte aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit handelt.

Gawain
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Der Philosoph und der Beamte beziehen ihre Stärke aus der Sachfremdheit (Friedrich der Große)
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  #3  
Alt 01.11.2011, 16:31
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Hallo Gawain,

wenn ich das gewusst hätte... hätte ich die Rechnung monatlich gestellt. Das ist unfair...
Also wird auch eine erneute Nachfrage beim Jobcenter nichts bringen.

Danke, Gawain.

Gruß
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  #4  
Alt 01.11.2011, 19:44
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Die Antwort ist nicht korrekt. Bei Einkommen aus selbständiger Arbeit gilt das Zuflussprinzip nicht. Das bereinigte Einkommen wird nach Beendigung der selbständigen Tätigkeit, bei ständiger Selbständigkeit nach Ende des Bewilligungsabschnittes auf den Zeitraum der Tätigkeit verteilt:

http://www.gesetze-im-internet.de/algiiv_2008/__3.html

Turtle
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  #5  
Alt 02.11.2011, 08:43
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@Turtle

Vielleicht ist das so vorgesehen, wie Du es schreibst, in der Praxis scheint es jedoch nicht so gehandhabt zu werden. Ein Bekannter von mir (verheiratet, 3 Kinder) ist freiberuflich als Referent bei einem Bildungsträger tätig. Das daraus erzielte Einkommen wird ihm fortlaufend in jenem Monat angerechnet, in dem es ihm zugeflossen ist. Auch erscheint es mir unsinnig, die in 6 Monaten erzielten Einkommen erst nach Ablauf eben dieser zu verrechnen.

Gawain
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Geändert von Gawain (02.11.2011 um 08:49 Uhr)
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  #6  
Alt 02.11.2011, 13:52
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Na ja, das hört sich ja auch eher nach einer Scheinselbständigkeit an. Bei richtiger Selbständigkeit ist nach der von mir genannten Vorschrift zu verfahren. Erst wird ein geschätztes Einkommen angerechnet und dann nachgerechnet.

Turtle
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  #7  
Alt 02.11.2011, 17:55
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Scheinselbständigkeit würde ich jetzt nicht gerade sagen, aber das Ganze funktioniert auf Honorarbasis, ist also kein Gewerbe im herkömmlichen Sinne. Sogesehen könntest Du recht haben!

Gawain
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  #8  
Alt 13.11.2011, 18:15
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Hallo nochmal,

mit meiner oben beschriebenen Fragestellung habe ich mich telefonisch an den Jobcenter gewandt und bekam statt eines Rückrufs einen Brief mit dem Text:

Hierzu erteile ich folgende Auskunft: Gem. § 11 Abs. 3 SGB II sind Einmalige Einnahmen in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen.

Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen


- Wie ist das jetzt zu verstehen? Beantwortet das jetzt meine Frage oder haben sie am Thema vorbeigeschrieben?

Und wegen Scheinselbständigkeit - ich bearbeite Kundenaufträge von Kunden, die ich aquiriert habe oder umgekehrt, das ist ja keine Scheinselbständigkeit. Wie die Einnahmen sein werden, ist schwer vorauszusehen, aber es handelt sich nicht um eine einmalige Einnahme. Und Anrechnung auf 1 Monat für Arbeit, die ich über 2 Monate gleistet habe, wäre schlecht.

Geändert von Lilienfalter (13.11.2011 um 18:39 Uhr)
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