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BAB, Ausbildungslohn und Kindergeld

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  #1  
Alt 21.08.2008, 08:51
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Standard BAB, Ausbildungslohn und Kindergeld

Hallo!

Meine Freundin ist in Ausbildung und sie hat extra BAB beantragt, da das Geld knapp ist und da ich Alg2 bekomme, bekommt sie BAB.

Darf dieses denn bei mir dann im Bezug angerechnet werden?
Das ist dann nämlich für uns Plus/Minus 0!!

Darf auch weiterhin ihr Kindergeld bei mir angerechnet werden so wie ein Teil des Ausbildungsgehalts?

Hat wer den § dazu?
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  #2  
Alt 21.08.2008, 13:34
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Beim Schüler-BAB müssen 20 % abgezogen werden. Wenn sie keine Fahrtkosten bekommt, dann müssen diese zusätzlich beim BAB abgezogen werden.

Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass sie soviel BAB bekommt, dass das KG dann noch übrig bleibt und bei dir angerechnet werden kann!
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  #3  
Alt 21.08.2008, 16:54
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zunächst mal wundert mich, dass beim BAB oder bafög immer gesagt wird, 20 % sind abzuziehen
woher kommt die Ansicht?

zweitens frag ich mich, warum ihr al bedarfsgemeinschaft gewertet werdet

und drittens ist zu fragen, wer das kindergeld bekommt und wie alt deine freundin ist
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  #4  
Alt 21.08.2008, 17:18
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Zitat:
Zitat von advokat Beitrag anzeigen
zunächst mal wundert mich, dass beim BAB oder bafög immer gesagt wird, 20 % sind abzuziehen
woher kommt die Ansicht?

zweitens frag ich mich, warum ihr al bedarfsgemeinschaft gewertet werdet

und drittens ist zu fragen, wer das kindergeld bekommt und wie alt deine freundin ist
welche 20%? der freibetrag??
wieso sollten wir nicht als bedarfsgemeinschaft gelten? sind doch ein paar.
das kindergeld bekommt sie von ihren eltern und sie ist 21.....
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  #5  
Alt 21.08.2008, 17:23
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wenn sie das kindergeld bekommt, wird es ihr auhc als einkommen angerechnet
würden die eltern es behalten, würde es ihr nicht angerechnet

ihr seid einpaar
würdet ihr sagen, ihr seit wie eine ehepaar, nur ohne trauschein?

die frage nach den 20 % war an viele gerichtet, die hier immer schreien vom bab sins pauschal 20% abzuziehen und der rest ist als einkommen anzurechnen
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  #6  
Alt 21.08.2008, 17:27
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Zitat:
wenn sie das kindergeld bekommt, wird es ihr auhc als einkommen angerechnet
würden die eltern es behalten, würde es ihr nicht angerechnet
das jobcenter hat gefordert, dass sie es bekommt, stünde ihr ja zu!


Zitat:
ihr seid einpaar
würdet ihr sagen, ihr seit wie eine ehepaar, nur ohne trauschein?
GENAU!
aber bald mit trauschein

Zitat:
die frage nach den 20 % war an viele gerichtet, die hier immer schreien vom bab sins pauschal 20% abzuziehen und der rest ist als einkommen anzurechnen
achso
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  #7  
Alt 21.08.2008, 17:35
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gut dann seid ihr eine bg
und dann wird alles angerechnet
eben auch kindergeld
da die eltern es ja nicht behalten
jobcenter ist schlau und fordert, dass kindergeld dem kinde zufließt (die wissen von der einschlägigen bsg-entscheidung)
doch wer ist schlauer???

ich wollte mal noch von miss piggy wissen, warum 20 %?
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  #8  
Alt 21.08.2008, 19:50
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Es handelt sich um einen pauschalen Abzug nach § 11 Abs. 3, hoffentlich habe ich mich jetzt nicht verparagraphiert!

Dieser Abzug soll die Ausbildungskosten, wie z. B. Schulbücher bzw. Schulhefte u. a. abdecken.
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  #9  
Alt 21.08.2008, 20:18
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miss piggy, hab dich hier etwas auflaufen lassen
hoffe, du verzeihst mir
aber ich lese hier oft was von den 20 %

und da muss mal ein bisschen aufklärung her

BAB gibt es aber nach dem SGB III
und die materie ist sehr kompliziert und die rechtsprechung tut sich hier mit einer zuordnung schwer

mal ein paar Rechtsprechungsauszüge zu bafög und parallel bab:

schüler-bafög kein Einkommen
LSG Sachsen L 2 B 291/07 AS-ER vom 17.09.200; SG Chemnitz, S 29 AS 1100/05 vom 19.06.2006

im Einzelfall nach zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln Aufteilung der auf den Unterhalt und auf die Ausbildung entfallenden Anteile vorzunehmen
Als zweckbestimmte Einnahmen im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a ist der Anteil der Ausbildungsförderung zu berücksichtigen, der mit Nachweisen belegt und in angemessenem Umfang auf Ausbildungsförderung entfällt. Erst wenn dies nicht möglich oder wenn Antragsteller im SGB II-Verfahren hierauf nicht besteht, kommt pauschalierende Festlegung des Ausbildungsanteils der Ausbildungsförderung durch Behörde in Betracht (Schulgeld u. Aufwandspauschale für Zusatzleistungen der Schule ist solche ausbildungsbedingte Ausgabe sowie Fahrkosten für einfache Strecke)
LSG Sachsen L 2 AS 43/07 vom 25.10.2007

Beim Schüler-Bafög ist 20 % bei Einkommensanrechnung unberücksichtigt zu lassen
SG Aurich - S 15 AS 147/07 ER, 04.04.07; SG Berlin vom 04.05.2006, Az.: S 101 AS 462/06

Bezieht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Schüler-BAföG, sind bei Einkommensanrechnung die notwendigen Ausbildungskosten (hier Schulgeld und Fahrtkosten) nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II abzuziehen. 20 % als Ausbildungsbedarf von der Einkommensanrechnung auszunehmen nicht zulässig.
LSG Berlin L 32 B 399/07 AS ER vom 26.03.2007; SG Meiningen - S 19 AS 282/06, 27.06.07


In der Rechtsprechung ist umstritten, wie der Zuschussbetrag zu diesen Kosten zu ermitteln ist.
Anspruch nach § 22 Abs. 7 SGB II hänge allein von der Höhe der ungedeckten Unterkunftskosten ab, ohne dass eine Bedarfs- bzw. Einkommensberechnung nach dem SGB II, insbesondere nach Maßgabe des § 11 SGB II vorzunehmen sei mit der Folge, dass Einkommen, das - wie das Kindergeld - nach dem BAföG nicht berücksichtigt wird, nicht angerechnet werden kann
LSG Mecklenburg-Vorpommern v. 25. März 2008 - L 8 B 130/07 -; Hessisches LSG vom 2. August 2007 - L 9 AS 215/07 ER - info also 2008, 35; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 7. Februar 2008- L 14 B 133/08 AS ER -; SG Hamburg vom 13. Februar 2007, - S 50 AS 153/07 ER -; SG Schwerin v. 29. März 2007, - S 10 ER 49/07 AS -

zur Berechnung des Zuschusses nach dem SGB II ein Gesamtbedarf zu ermitteln ist und diesem zu berücksichtigenden Gesamtbedarf das vorhandene, nach den Maßstäben des SGB II bereinigte Gesamteinkommen gegenüber zu stellen ist (vgl. LSG v. 03.06.2008, L 28 B 819/08 AS ER; SG Berlin Beschlüsse vom 23. März 2007 - S 37 AS 2804/07 ER - und vom 4. Mai 2007 - S 102 AS 9326/07 ER -; Kalhorn in Hauck/Noftz SGB II, § 22 RdNr. 88; Frank in GK-SGB II § 22 RdNr. 84

Bei der Berechnung des Zuschusses ging die Kammer davon aus, dass der Differenzbetrag zwischen den Kosten der Unterkunft, die im Rahmen der Förderung nach berücksichtigt wurden, und den angemessen Kosten der Kosten der Unterkunft als "ungedeckte Kosten der Unterkunft" anzusehen ist (so auch Hessisches LSG, Beschluss vom 02.08.2007, L 9 AS 215/07 ER; SG Schleswig, Beschluss vom 02.07.2007, S 4 AS 364/07). Eine Bedarfsberechnung nach dem SGB II, wie sie beispielsweise das SG Berlin vornimmt (Beschluss vom 23.03.2007, S 37 AS 2804/07 ER), ist dabei nicht durchzuführen (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.06.2007, L 14 B 633/07 AS ER). Nach Auffassung der Kammer ist nicht einmal das Kindergeld, das bei der Berechnung der Leistungen nach § 65 SGB III nicht angerechnet wurde, zu berücksichtigen (vgl. auch Hessisches LSG, Beschluss vom 02.08.2007, L 9 AS 215/07 ER). Denn wenn der Gesetzgeber gewollt hätte, dass im Rahmen der Berechnung des Zuschusses nach § 22 Abs. 7 SGB II eine von den in der Vorschrift aufgeführten Förderbestimmungen abweichende Einkommensanrechnung stattfinden soll, hätte er dies regeln müssen. Der Wortlaut der Vorschrift legt es nahe, als "ungedeckt" schlicht das anzusehen, was an Kosten der Unterkunft von der sonstigen Förderung im jeweiligen Fall ungedeckt ist. Die Kammer sieht hierin auch keine ungerechtfertigte Besserstellung gegenüber den übrigen Leistungsbeziehern nach dem SGB II, da der Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für den Lebensunterhalt nur bei 310,00 EURO liegt und darüber hinaus vom Ausbildungseinkommen bei der Bemessung der Berufsausbildungsbeihilfe anders als bei einer Berechnung nach dem SGB II keine Freibeträge abgezogen werden.
SG Aachen S 11 AS 136/07 vom 19.02.2008
Der Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II beschränkt sich auf die Kosten der Unterkunft und Heizung, die auf den Auszubildenden selbst entfallen. Ungedeckt sind diese Kosten, soweit einsetzbares Einkommen und/oder Vermögen des Auszubildenden nicht vorhanden ist. Gedeckt sind die Kosten jedenfalls in Höhe des Anteils, der in den BaföG-Leistungen für die Unterkunft enthalten ist.
LSG BW L 7 AS 403/08 ER-B vom 21.02.2008

Einkommensberücksichtigung richtet sich auch bei § 22 Abs. 7 SGB II allein nach den Vorschriften der §§ 9, 11 SGB II.
LSG BW L 7 AS 403/08 ER-B vom 21.02.2008
a. A. LSG Hessen vom 2. August 2007 - L 9 AS 215/07 ER

Im Anwendungsbereich des BAföG ist Kindergeld nach der mit Wirkung zum 1. Januar 2001 erfolgten Streichung des § 21 Abs. 3 Nr. 3 BAföG nicht mehr als Einkommen zu berücksichtigen (Ramsauer/Stallbaum/Sternal BAföG, 4. Aufl., § 21 Rdnr. 31). Nach § 11 Abs. 1 S. 3 SGB II ist das Kindergeld als Einkommen des zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Kindes anzurechnen, soweit es bei diesem zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird. Wird das Kindergeld an ein in eigenem Haushalt lebendes volljähriges Kind weitergeleitet, ist es nicht als Einkommen des Elternteils anzurechnen (§ 1 Abs. 1 Nr. 8 Alg II-V), sondern zählt als dessen Einkommen
LSG BW L 7 AS 403/08 ER-B vom 21.02.2008
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  #10  
Alt 22.08.2008, 08:45
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Registriert seit: 21.08.2008
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Es sind zwar ähnliche Urteile, aber im Grunde total verschieden!
Notgedrungen lasse ich es auf einen Prozess ankommen, da man als Alg-2-Empfänger und Azubi ja Kostenbeihilfe bei Gericht beantragen kann!
In vielen Sachen ist unser Gesetz doch sehr lückenhaft!
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