Bescheid von steuererklärung

  • Ich bin mir da nicht so sicher, ob die Steuererstattung anrechenbar ist.
    Rein von der Überlegung her kommt es ja nur dann zu einer Steuererstattung, wenn vorab zuviel Steuern entrichtet wurden. Bei korrekter Veranlagung wäre es demzufolge zu keiner Erstattung gekommen, und biki-dmx hätte zu jener Zeit, als er Arbeit hatte, monatlich entsprechend mehr im Geldbeutel gehabt.


    Somit müsste man die Erstattung eigentlich dem Vermögen zuschlagen, welches wiederum im Rahmen des Schonvermögens liegen könnte. Entsprechend dürfte es zu keiner Kürzung bei den Leistungen kommen.


    Gruß Gawain

  • Hallo biki-dmx,


    keine Anrechnung der Steuerrückzahlung auf das ALG II
    Sozialgericht Leipzig Az: S9 405/05 ER vom 16.08.05: keine Anrechnung der Steuerrückzahlung auf das ALG II


    Aus den Gründen:
    "Die Auszahlung einer Steuererstattung ist nach der Rechtsprechung des BVerwG ein Zufluss im Sinne des § 76 Abs. 1 BSHG und somit Einkommen. Der Zuordnung als Einkommen im Jahr der Auszahlung steht nach Auffassung des BVerwG nicht entgegen, dass Grund für die Steuererstattung die zuviel entrichtete Steuer im Vorjahr sei. Auch wenn bereits dem Anspruch auf Steuererstattung ein Vermögenswert zukomme, hindere das die Zuordnung ihrer Auszahlung als Einkommen im Sinne des § 76 Abs. 1 BSHG nicht, weil der Erstattungsgläubiger die zu hoch entrichtete Steuer nicht freiwillig „angespart“ habe, sondern die Steuererstattung nicht früher hätte erhalten können. Damit sei die Steuererstattung eine einmalige Leistung, und damit nicht als Vermögen zu qualifizieren.
    Der Rechtsauffassung des BVerwG kann nicht gefolgt werden, soweit die Steuererstattung als einmaliges Einkommen qualifiziert wird.
    Das BVerwG leugnet im Grundsatz nicht, dass die Steuererstattung Vermögen darstellt. Es bewertet eine solche Erstattung aber deshalb als Einkommen, weil die zu hoch entrichtete Steuer nicht freiwillig „angespart“ wurde. Diese Differenzierung überzeugt nicht.
    Es ist kein Grund ersichtlich — und vom BVerwG im Übrigen auch nicht genannt — weshalb solche dem Inhaber einer bereits bestehenden aber noch nicht erfüllten Forderung nur dann als Vermögen angesehen werden soll, wenn es freiwillig angespart wurde. Zudem kann (zumindest) ein Teil einer Steuererstattung „freiwillig angespart“ sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Eintragung eines Freibetrages bewusst nicht beantragt oder eine Steuerklassenminderung nicht vorgenommen wird, obwohl der Steuerzahler weiß, dass eine Steuerentlastung damit verbunden wäre und deshalb eine höhere Steuererstattung zur Folge hat.
    Auch in der Literatur wird die Rechtsauffassung des BVerwG nicht geteilt (vgl. Eicher/Spellbrink, SGB II, Kommentar, § 11 Rdnr. 18 und Münder u.a., SGB II, § 11 Rdnr, Cool.
    Die Einkommensteuererstattung ist daher Vermögen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
    Die Ag hat daher dem Ast ab Antragseingang (01.07.2005) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (wieder) zu gewähren. Zu berücksichtigendes Vermögen (hier die Steuererstattung) hat der Ast nicht. Der Grundfreibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II, der für den Ast und dessen Ehefrau mindestens jeweils 4100 €‚ insgesamt somit 8200 €‚ beträgt, wird nämlich nicht überschritten.
    Die Höhe der monatlichen Leistungen hat die Kammer deshalb — wie bisher — auf monatlich 339,24 € festgesetzt."


    Wenn Du lackis Beitrag mit dem vorstehend zitierten Urteil des SG Leipzig vergleichst, wirst Du sehen, dass es in Bezug auf Steuererstattungen keine klare Aussage gibt. Allerdings ist in beiden Aussagen von Vermögen die Rede und ich finde, es ist den Versuch, die Steuererstattung im Rahmen des Schonvermögens retten zu wollen, allemal wert.


    Gruß Gawain