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Neuantrag oder Weiterbewilligung

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  #1  
Alt 29.04.2009, 04:16
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Registriert seit: 29.04.2009
Beiträge: 3
Standard Neuantrag oder Weiterbewilligung

Hallo,

ich habe eine Frage ob ich einen Neuantrag oder besser den Antrag auf Fortbewilligung stellen soll.

Ich hatte bis 31.12.08 ALG II. Der Bewilligungsbescheid ging bis 31.3.09.

Vom 1.1. bis 31.3. war ich festangestellt.

Das Gehalt wurde jeweils im Folgemonat bezahlt.

Mein AG erhielt das halbe Gehalt für die Eingliederung älterer AN ersetzt.

Im Dezember hab ich noch die Leistung für Januar erhalten. Da das erste Gehalt im Februar kam konnte ich das behalten.

Für April habe ich keine Leistungen beantragt da ja im April das Märzgehalt kam.

Ab Mai brauche ich wieder Unterstützung.

Macht ein Fortzahlungsantrag Sinn, welcher mir bereits vorliegt. Oder ist ein Neuantrag sinnvoller?
Mein Vermögen ist weiterhin innerhalb des erlaubten Freibetrags.

Es geht mir darum, dass meine Gehälter nicht für die weiteren Folgemonate angerechnet werden. Außerdem gab's im Februar auch noch eine Steuerrückerstattung.

Wie ist denn mein Status von Februar bis April?

Ich war wohl seit Januar wegen Vollzeitbeschäftigung abgemeldet - aber die Bewilligung lief ja bis Ende März. Und für Januar habe ich noch Leistungen bezogen. Im Februar habe ich mich bei der "Agentur für Arbeit" für 1.4. wieder arbeitssuchend gemeldet - aber ohne Leistungsantrag.

Ich möchte am 4.5. rückwirkend zum 1.5. wieder Leistungen beantragen.

Darf mein Einkommen 01-03 das in 02-04 zulief ab Mai ganz oder teilweise angerechnet werden? Und die Steuerrückzahlung?

Macht es einen Unterschied, ob ich Fortzahlung beantrage oder einen Neuantrag stelle?

Danke.
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  #2  
Alt 29.04.2009, 09:47
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Registriert seit: 15.04.2008
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Beiträge: 707
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Hallo,

du musst einen Neuantrag stellen. Dein Gehalt von den Monaten vor Mai wird nicht angerechnet, auch nicht die Steuerrückerstattung, solange sie nicht die Vermögensfreigrenze überschreitet.
Rückwirkend kannst du den Antrag nicht stellen, eine Bewilligung erfolgt erst ab Tag der Antragstellung. Gehe also wenn möglich morgen gleich hin. Die Formulare kannst du im Netz runterladen. Es reicht wenn du erstmal den Hauptantrag abgibst, den Rest kannst du nachreichen.

LG, Jalale.
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  #3  
Alt 29.04.2009, 12:18
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Registriert seit: 29.04.2009
Beiträge: 3
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Hallo Jalale,

vielen Dank für die Antwort.

Ich hatte schon einmal eine Arbeitsunterbrechung über einige Monate und musste dann einen Folgeantrag stellen.

Das Gehalt bleibt mir wohl, da ich ja im ersten Monat der Arbeitslosigkeit nichts beantragt habe.

Jedoch könnte die Steuer doch auf das ganze Jahr hochgerechnet werden. Woraus schließt Du, dass ich die behalten darf? Die wollen ja auch für 3 Monate die Kontoauszüge sehen.

Was ist eigentlich der Unterschied für mich im Status zwischen Neuantrag und Folgeantrag? Und habe ich da freie Auswahl?

Gruß

Selantina
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  #4  
Alt 29.04.2009, 13:23
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Registriert seit: 15.04.2008
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Beiträge: 707
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Hallo,

ich wusste nicht, dass man einen Folgeantrag stellen kann oder muss, wenn man zwischenzeitlich aus dem Bezug gefallen ist.
Ich denke es ist für den Leistungsbezug egal welchen Antrag du stellst, da solltest du die ARGE fragen was für dich in Frage kommt. Du kannst dir auf den entsprechenden Antrag das Datum notieren lassen, wann du da warst. Ab diesem Zeitpunkt erfolgt die Bewilligung (bzw. dann ab dem 01.05. wenn du es vorher hin schaffst).

Wegen der Steuerrückzahlung ist das so, dass du diese ja bekommen hast, als du kein ALG II bezogen hast. Deswegen ist es kein anrechenbares Einkommen. Wie gesagt, es ist wenn dann Vermögen, falls die Vermögensfreigrenze nicht überschritten wird.

LG, Jalale.
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  #5  
Alt 29.04.2009, 18:30
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Beiträge: 1.023
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der Antrag wird sowieso ausgelegt

nicht der antragsteller bestimmt, ob es sich um einen Neuantrag oder Folgeantrag handelt
die behörde wird deinen antrag unter die gesetzlichen normen subsumieren
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  #6  
Alt 29.04.2009, 20:15
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Registriert seit: 29.04.2009
Beiträge: 3
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soso, subsimieren wird sie den :-)

Heißt das auf deutsch, dass es vollkommen unerheblich ist welcher Titel da nun drüber steht?

Und weiß auch jemand, wie sich die gesetzlichen Normen bei 4-monatiger Unterbrechung unter den og. Prämissen auf Zuflüsse wie Steuern und Gehälter auswirken?
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