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Partner arbeitet als LKW Fahrer, wie werden Spesen angerechnet?

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  #1  
Alt 09.05.2009, 20:08
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Registriert seit: 09.05.2009
Beiträge: 3
Frage Partner arbeitet als LKW Fahrer, wie werden Spesen angerechnet?

Hallo,
ich muss ab nächsten Monat Hartz 4 beantragen. Habe gar kein Einkommen mehr, hatte bis jetzt Existenzgründung über ALG1. Leider nicht Gewinnbringend.
Mein Mann ist Vollzeit-LKW Fahrer, wie werden die Spresenbei Hartz 4 angerechnet?
Als mein Mann letztes Jahr für 2 Monate Arbeitslos wurde, sind ihm die Spesen für die Berechnungsgrundlage nicht anerkannt worden, also Berechnung vom Brutto-Lohn ohne Spesen.
Ich habe ja schon öfters gehört das die ARGE da berechnet wie es Ihnen passt!

Und steht mir nach der gescheiterten Existenzgründung auch diese Fortzahlung nach bezug von ALG1 zu ( 200.-€ für das erste Jahr und 100.-€ für das zweite)?
Wer kann mir weiter helfen??
Danke
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  #2  
Alt 10.05.2009, 16:35
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Registriert seit: 05.02.2009
Beiträge: 154
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Auslöse Paragraph: Nr.: Eingestellt am: Geändert am: Gültig bis:
§ 11 10032 13.10.04 07.10.08
Anliegen: Wie wird die vom Arbeitgeber gezahlte Auslöse bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt?
Antwort: Die Auslöse ist als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen.

Mit der Zahlung einer Auslöse soll berufsbedingter Aufwand für Verpflegung und Übernachtung (z.B. bei Berufskraftfahrern) abgedeckt werden, sie dient somit überwiegend dem gleichen Zweck wie das Arbeitslosengeld II. Daher ist die Auslöse als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen. Sofern die Auslöse dazu dient, einen Mehraufwand auszugleichen, wird dieser Zweckbestimmung dadurch Rechnung getragen, dass vom Gesamteinkommen (Arbeitseinkommen + Auslöse; netto) – neben den weiteren Absetzbeträgen des § 11 SGB II - alle berufsbedingten Mehraufwendungen als Werbungskosten gem. § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II in Abzug gebracht werden können. In Betracht kommen

• Übernachtungskosten,
• Verpflegungsmehraufwand (pauschal 6 € bei mindestens 12-stündiger Abwesenheit - § 6 Abs. 3 ALG II-V),
• Aufwendungen zur Körperpflege bei Nutzung öffentlicher Einrichtungen auf Autobahnrastplätzen,
• Sonstige Mehraufwendungen, die bei Ausübung der Beschäftigung am Wohnort nicht entstünden.

Die Tatsache, dass Spesen nach § 3 Nr. 16 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sein können, steht der Berücksichtigung als Einkommen nicht entgegen. Denn im Steuerrecht werden Einnahmen aus ganz unterschiedlichen Gründen privilegiert (z.B. haushaltspolitische, lenkungspolitische oder umweltpolitische Gründe).

Die entstandenen Aufwendungen sind in geeigneter Weise nachzuweisen, je nach Art der Ausgaben reicht es aus, wenn der Kunde diese glaubhaft erklärt (z.B. Auflistung mit Datum).
Hinweise: Die Auslöse ist bei der Berechnung des Freibetrages für Erwerbstätige nach § 30 SGB II einzubeziehen (brutto = netto).



Es kommt also darauf an wieviel dein Mann bekommt. Sind es nur die 6€ pro Tag, dann kann das als Mehraufwand gelten und wird nicht angerechnet. Weiteres kannst du auch auf www.harald-thome.de nachlesen

Viele Grüße
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  #3  
Alt 10.05.2009, 20:10
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 10.07.2008
Beiträge: 1.023
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Renate11,
Verwaltungsanweisungen zu zitieren ist vielleicht das, was man hier gerade nicht machen sollte
denn die verwaltung will sparen

vielmehr sollte man sich an der rechtsprechung orientieren, die bisher aber noch nicht höchstrichterlich ist
die meineungen sind hierbei sehr differenziert
hier aber mal beispiele:

Vom Arbeitgeber innerhalb der Sätze des EStG gezahlte Verpflegungsmehraufwendungen (sog. Spesen) sind der Bedarfsgemeinschaft nicht als Einkommen zurechenbar, weil sie dem Ausgleich von Nachteilen heimatferner Verpflegung und damit einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen.Diese Auffassung wird auch durch den Umstand gestützt, dass hierdurch die bisher zum Recht der früheren Arbeitslosenhilfe ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung in Bezug auf Aufwandsentschädigungen entsprechen weitergeführt wir (BSG Urteil vom 23.07.1998, AZ.: B 11 AL 3/98 R = SozR 3-4100 § 138 Nr. 11). Die Übertragung der ergangen Rechtsprechung zur Arbeitslosenhilfe wird von der Literatur vorgeschlagen (Hauck /Noftz , Kommentar zum SGB II, § 11 Rdnr. 22; vgl. zum ganzen auch Urteil des SG Detmold vom 22.06.06, S 7 (8) AS 152/05).
SG Detmold / S 10 AS 151/06 ER

Verpflegungsmehraufwand, soweit er vom Arbeitgeber innerhalb der Sätze des EStG gezahlt wird, nicht als Einkommen anzurechnen
LSG Thüringen v. 08.03.2005, L 7 AS 112/05 ER; SG Dresden S 21 AS 1805/08 ER 26.06.2008
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  #4  
Alt 11.05.2009, 00:13
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Registriert seit: 09.05.2009
Beiträge: 3
Standard Danke

für eure Antworten.
Werde das dem Bearbeiter mal so weitergeben.
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  #5  
Alt 11.05.2009, 09:51
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 10.07.2008
Beiträge: 1.023
Standard

so weitergeben wird nichts nützen

denn die verwaltungsanweisung sagt (s. bei Renate 11), spesen sind anzurechnen
also kann dien bearbeiter nicht anders, als spesen einzubeziehen

musst also widerspruch gegen bescheid einlegen und bei ablehnung klagen
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