rückforderung

  • hallo


    es geht darum ich hatte hartz 4 bezogen bis dezember 2009 seit daher habe ich einen arbeitsplatz und beziehe seit dem auch kein hartz 4 mehr!
    vor 3 wochen bekam ich einen brief das ich meine abrechnungen von dez. 09 bis april.10 einreichen solle !
    das habe ich getan nun kam heute ein brief worin steht ich seie überzahlt und solle 1800 euro zurückzahlen ! dabei hab ich ja nix bekommen in diesem zeitraum! wozu auch verdiene 1300 netto!
    ich wohne in einer wohngemeinschaft mit meinem bruder und meinem vater die beide hartz4 erhalten!
    ich bin total geschockt und weiß nicht wie ich mich verhalten soll

  • Hallo Pitbullrado
    Erst einmal keine Panik. Wenn Du in dem erwähnten Zeitraum für welchen Du die „Überzahlung“ zurückzahlen sollst keine Leistungen bezogen hast, dann sofort Widerspruch einlegen ( hierfür bleiben Dir 4 Wochen Zeit um die Frist zu wahren ).
    Sollte aber doch eine Überzahlung vorliegen und diese war für Dich als eine solche nicht zu erkennen, ist es für die ARGE auch nicht so einfach ihr Geld zurückzubekommen wenn Du gegen keine Auflagen oder Mitwirkungspflichten verstoßen hast. Denn dann würde der Vertrauensschutz nach § 45 SGB X greifen. Voraussetzung wäre hier noch dass das zu viel erhaltene Geld bereits ausgegeben ist und nicht auf einem Sparbuch liegt.
    Hier ein Urteil zu einem ähnlichen Fall:


    Zur Aufhebung von ALGII Leistungen, wenn der Hilfesuchende Vertrauensschutz gemäß §45 SGB X genießt


    LSG Bayern L 7 AS 40/06 vom 14.09.2006


    Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt - um einen solchen handelte es sich bei dem Bewilligungsbescheid vom 23.05.2005 - nur zurückgenommen werden, wenn die in § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X genannten Voraussetzungen vorliegen. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf der Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit den öffentlichen Interessen an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Nach § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X ist das Vertrauen in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Der Kläger hat keine Vermögensdisposition im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X getroffen. Eine Prüfung, ob er das ihm zu Unrecht bewilligte Alg. II verbraucht hat, ist nur bei einer Rücknahme der Bewilligungsentscheidung mit Wirkung für die Vergangenheit beachtlich (Wiesner in: Schroeder-Printzen, SGB X, 3. Aufl. 1996, RdNr 19 zu § 45 SGB X).


    Übrigens Widerspruch mußt Du in beiden Fällen innerhalb der gesetzlichen 4 Wochen Frist einlegen. Widerspruch entweder mit Einschreiben und Rückschein (ca 4,00 Euro ) oder persönlich abgeben und Empfang bestätigen lassen.

  • hallo


    es geht darum ich hatte hartz 4 bezogen bis dezember 2009 seit daher habe ich einen arbeitsplatz und beziehe seit dem auch kein hartz 4 mehr!
    vor 3 wochen bekam ich einen brief das ich meine abrechnungen von dez. 09 bis april.10 einreichen solle !
    das habe ich getan nun kam heute ein brief worin steht ich seie überzahlt und solle 1800 euro zurückzahlen ! dabei hab ich ja nix bekommen in diesem zeitraum! wozu auch verdiene 1300 netto!
    ich wohne in einer wohngemeinschaft mit meinem bruder und meinem vater die beide hartz4 erhalten!
    ich bin total geschockt und weiß nicht wie ich mich verhalten soll



    Hallo
    du solltest schnellstens Wiederspruch einlegen.
    in dem Wiederspruch solltest darlegen das du seit Job antritt keine leistungen mehr erhalten hast. gegebenfalls solltest du Kontoauszüge beifügen und monatlich markieren was du für einnahmen hattest das die Arge sehen kann das du nichts bekommen hast. ( In der regel wenn alles gut abläuft sollte sich das von selbst erledigen. ) Zur absicherung solltest du dir aber als zweites einen Termin bei der Arge machen um zu klären was du für Leistungen bekommen haben sollst. Ich denke das denen da ein gehöriger Fehler unterlaufen ist. Denn die können keine Leistungen zurückfordern wenn du keine bekommen hast.
    lg

  • Hallo
    auch ich habe mal eine Frage ....
    kurz zu meinen Sachverhalt... :
    Ich habe am 1 Dezember eine Stelle angenommen und dies der Arge auch gemeldet.
    Meine Leistungen wurden komplett eingestellt bis ich meinen Lohnzettel und die Einkommensbescheinigung im Januar eingereicht hatte. Da ich jetzt noch umgezogen bin ist für April 2010 eine Überzahlung zustande gekommen die ich auch zurückzahle was keine Frage ist. Als ich die Rückzahlung von 177 euro erhielt fiel mir nach mehrmaligen nachrechnen auf das ich meine Regelleistungen für Dezember nicht erhalten habe ich hatte nur eine Nachzahlung der monatlichen Aufstockung erhalten insgeamt 748 euro ab Dezember bis Februar 2010 3x 249 euro. Ich habe einen Überprüfungantrag gestellt den Bescheid heute erhalten. Nun soll ich von meinen zustehenden Leistunegen für dezember 09 nur noch 27 euro ausgezahlt bekommen. Diese Nachzahlung kam zustande weil mein Lohn mir im Dezember angerechnet wurde aber erhalten habe ich ihn erst im Januar 2010. So jetzt steht drin das auf meinen Wusch die 177 euro verrechnet werden alles kein Problem wollte ich ja. Weiterhin werden 249 euro einbehalten da nach der neuen Berechnung ich dann für Janauar auch noch 249 euro zuviel bekommen habe. Dies ist meiner meinung nach nicht rechtens da ich alle Bescheinungen (Lohnzettel und Einkommensbescheinung auf denen das auch ersichtlich ist das ich den Lohn im Januar bekommen habe ) eingereicht habe. Die Mitarbeiterin hat diesen nicht kontrolliert und somt den Bescheid auch nicht korrigiert. Aber nicht mein Fehler denn ich gehe ja davon aus das die Berechnungen richtig sind denn nicht immer kann man sie auch nachvollziehen.
    Doch die krönung jetzt haben die mir noch mal 249 euro für den Dezember abgezogen da ich die ja als Aufstockung bekommen habe aber dies auch durch die Falschanrechnung des Lohnes zustande kam. Meine Frage jetzt ist das so ok b.z.w. rechtens... denn meiner Meinung nach nicht die Arge hat den Fehler ja gemacht obwohl die vollständigen Papiere zur Berechnung vorhanden waren.
    Denn ich sehe nicht ein das ich dafür grade stehe was die Arge Mitarbeiter falsch machen . Und sehe auch nicht ein das am Ende meine komplette Nachzahlung draufgeht und ich nur 27 euro davon bekomme obwohl ich nicht mal was dafür kann.:mad::mad:

  • Hallo Tine
    Wenn man einen neuen Job gefunden hat, muss das Arbeitslosengeld II vorerst weiter gezahlt werden
    Hat man endlich einen Job gefunden, geht meistens gleich der nächste Ärger los. Kaum hat man nämlich der ARGE die freudige Nachricht übermittelt, geht diese häufig dazu über, sofort alle Leistungen einzustellen.
    Diese "vorauseilende" Leistungseinstellung ist aber rechtswidrig, denn hier greift das so genannte Zufluss Prinzip, also wenn Lohn/Gehalt und ALG II aufeinandertreffen.
    a) Das Zufluss Prinzip ist in der ALG II-Verordnung in § 2 Abs. 2 und 3 geregelt. Dieses besagt, dass das Einkommen in dem Monat auf das ALG II angerechnet wird, in dem man das Einkommen erhält. - Mit Erhalt ist gemeint, dass man tatsächlich darüber verfügen kann. Also i. d. R. der Tag, an dem das Geld dem Konto gutgeschrieben wurde.
    Zurückzahlen musst du nur dann etwas, wenn durch dein anrechenbares Einkommen eine Überzahlung an ALG II erfolgt ist - in Höhe dieser Überzahlung.
    b) Es gilt das Zufluss Prinzip, d. h. das Einkommen ist immer in dem Monat anzurechnen, in dem es zufließt, und wenn es erst am letzten Tag des Monats ist: Durchführungshinweise zu SGB2 § 11 RZ 11.55.
    Du siehst also, dass bei Dir und leider auch bei vielen anderen von Seiten der ARGE ein Fehler gemacht wurde. Wir wollen ja niemanden Unterstellen, dass dies mit Absicht geschieht allerdings kann man hier viel einsparen. Auch dann wenn von 10 Betroffenen nur einer dagegen vorgeht.


    Normalerweise ist es nun so, dass einem nach negativem Bescheid eines Überprüfungsantrages nur der Gang zum Sozialgericht bleibt. Da aber nun nach meiner Ansicht durch das Amt einer neuer Verwaltungsakt eingeleitet wurde (denn die geforderte Rückzahlung hat sich ja in der Höhe verändert) innerhalb der 4 Wochenfrist erneuten Widerspruch einlegen. Sollte dann der Bescheid kommen, dass Rechtsmittel nicht zulässig ist o.ä. dann sofort Klageschrift an das zuständige Sozialamt denn es lohnt sich um jeden Euro zu kämpfen. Und außer etwas Zeit und vielleicht ein paar Nerven kostet eine solche Klage nichts. Auch besteht in erster Instanz keine Anwaltspflicht. Meine Erfahrungen haben mir aber gezeigt, dass wenn man das Amt bereits im Widerspruch darauf hinweist, dass bei abschlägigem Bescheid Klage eingereicht wird, Bewegung in die Sache kommt.


  • Hallo danke dir für die schnelle Antwort also wird mir am ende nichts übrig bleiben als Klage einzureichen um das Restgeld zu bekommmen....
    Weißt du zufällig Paragraphen auf die ich mich beruhen kann wenn die Arge Fehler macht... ??
    denn das wäre ja in meinen Fall so ...
    habe schon gegoogelt konnte aber nichts konkretes finden.
    Wiederspruch werde ich auf jeden Fall einlegen und eine Äusserung zu dieser neuen Rückzahlungb hab ich schon gemacht wo ich darauf hingewiesen habe das meine erforderlichen Unterlagen vorhanden waren und die Mitarbeieterin die Einkommensbescheinigung hätte kontrollieren müssen die Überzahlung wäre wenn sie das getan hätte gar nicht zustande gekommen.


    Danke schon mal im Vorraus
    lg

  • Hi Tine
    Eigendlich mußt Du bei Klageeinreichung beim zuständigen Sozialgericht keine Paragraphen oder so angeben(kennen die dort alle besser als wir). Wichtig sind vollständige Personalien des Klägers also Deine. Anschrift Deines Antraggegeners also die zuständige ARGE . Dann schilderst Du mit Deinen eigenen Worten Dein Klagebegehren. Zum Schluß stellst Du einen Antrag indem Du das Gericht bittest Deiner Klage stattzugeben und die Antragsgegenerin zu verurteilen ...(schildern was Du willst ).
    Dann den ganzen Schriftverkehr zu dem Akt kopieren mit beigeben und ab zum Sozialgericht. In ein paar Tagen bekommst Du vom Gericht einen Bescheid über Deinen Klageeingang und das Aktenzeichen unter welchem der Vorgang geführt wird. Vermutlich ist hier noch ein Personalbogen für Dich eine Art Selbstauskunft dabei den Du ausgefüllt zurückschicken mußt. Alles andere holt sich das Gericht selbst. An der Verhandlung selbst brauchst Du in der Regel nicht teilzunehmen.
    Du siehst alles keine Hexerei.


    Sollte dann Deinem Klagebegehren wider erwarten nicht stattgegeben werden dann in die 2. Instanz gehen. Hierzu Beratungsschein bei Gericht holen kostet i.R. 10,00 € und Du kannst Dir einen Anwalt nehmen da Du dich in zweiter Instanz nicht selbst vertreten darfst.


    ---Viel Glück---

  • Hi Tine
    Eigendlich mußt Du bei Klageeinreichung beim zuständigen Sozialgericht keine Paragraphen oder so angeben(kennen die dort alle besser als wir). Wichtig sind vollständige Personalien des Klägers also Deine. Anschrift Deines Antraggegeners also die zuständige ARGE . Dann schilderst Du mit Deinen eigenen Worten Dein Klagebegehren. Zum Schluß stellst Du einen Antrag indem Du das Gericht bittest Deiner Klage stattzugeben und die Antragsgegenerin zu verurteilen ...(schildern was Du willst ).
    Dann den ganzen Schriftverkehr zu dem Akt kopieren mit beigeben und ab zum Sozialgericht. In ein paar Tagen bekommst Du vom Gericht einen Bescheid über Deinen Klageeingang und das Aktenzeichen unter welchem der Vorgang geführt wird. Vermutlich ist hier noch ein Personalbogen für Dich eine Art Selbstauskunft dabei den Du ausgefüllt zurückschicken mußt. Alles andere holt sich das Gericht selbst. An der Verhandlung selbst brauchst Du in der Regel nicht teilzunehmen.
    Du siehst alles keine Hexerei.


    Sollte dann Deinem Klagebegehren wider erwarten nicht stattgegeben werden dann in die 2. Instanz gehen. Hierzu Beratungsschein bei Gericht holen kostet i.R. 10,00 € und Du kannst Dir einen Anwalt nehmen da Du dich in zweiter Instanz nicht selbst vertreten darfst.


    ---Viel Glück---



    Danke für die Antwort
    Wollte die Paragraphen für den Wiederspruch haben....
    wollte es erst einmal auf diesen weg versuchen und dann bei Ablehnung Klage einreichen.


    Vielleicht habe ich Glück und der wiederspruch reicht schon aus...
    Danke dir
    lg

  • Widerspruch gegen Verwaltungsakte legst Du gem.§ 70 VwGO ein ( Verwaltungsgerichtsordnung )


    § 70 VwGO
    (1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
    (2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

  • Widerspruch gegen Verwaltungsakte legst Du gem.§ 70 VwGO ein ( Verwaltungsgerichtsordnung )


    § 70 VwGO
    (1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
    (2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.


    super ich danke dir für deine hilfe !!!

    lg

  • huhu hab da noch mal ne Frage war mal persönlich wegen dieser Sache auch bei der Arge um mich zu imformieren wie ich mich jetzt am besten verhalte. Da die Sachbearbeiterin einige Sachen ohne Einsicht in die Akte nicht nachvollziehen konnte nahm sie Einsicht in die Akte. als sie wiederkam fragte ich sie was bei meiner Berechnung denn so schief gelaufen sei... ihre Antwoort war das sie bei der Berechnung nach dem Arbeitsvertrag gegangen wären aber die Mitarbeiterin diesen total falsch verstanden hatte . Ic sag mal da hätte Die Sachbearbeiterin schon reagieren müssen und hätte mich bei Fragen anschreiben können. Ich sagte dann habe doch aber eine Einkommensbescheinigung eingereicht Sie sagte ja diese kam aber etwas später ... war ja klar mein Betrieb brauchte ca 2 Wochen um diesen auszufüllen.
    Könnte ich mir diesen Eingang noch nachträglich betstätigen lassen? Hab zwar vom Einschreiben diese Rückantwort da ich aber so ziemlich alle Unterlagen per Einschreiben schicke weiß ich nicht mehr genau ob es meine Einkommensbescheinigung war kann mich dran erinnern einige Unterlagen persönlich eingereicht zu haben.
    Vielen Dank...
    lg

  • Hallo zusammen,


    auch ich habe ein problem und weiß nicht wie ich da vor gehen sollte, ich habe Gestern ein schreiben erhalten das ich knapp 700 euro zurück erstatten muss weil ich im zeitraum 01.09 - 30.09.2009 leistungen bezogen hätte.Ich habe letztes Jahr am 01.09.2009 eine Arbeit angefangen und hatte schon davor Arbeitsamt gemeldet das ich ein job habe und am 01.09 anfangen werde.Ich habe von Arge die letzten Leistungen ende August 2009 erhalten danach nichts mehr.Meine frage wäre wie sie jetzt auf eine überzahlung kommen, oder wollten die von mir die leistungen die ich ende August erhalten habe? Ich weiß nicht mehr weiter und verstehe auch nicht wie sie nach knapp 1 Jahr auf so etwas kommen.



    Ich wäre euch sehr Dankbar wenn mir einer Helfen könnte

  • ende august hast du alg2 für september bekommen. aber im septemberhattest du angefangen zu arbeiten und sicher noch im september gehalt für diesen monat erhalten. also ist die rückforderung berechtigt.



    mein erster lohn kamm ende september,dann hätte ich ja von anfang august bis ende septemberg garnichts gehabt zum leben,ich dachte das man bis zum Arbeitsbeginn von der Arge geld bezieht.Ist das sicher das es so ist weil ich kann mir das nicht vorstellen das ich das ich mit dem Geld was ich anfang August bekommen habe bis ende September leben muss.