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#1
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hallo liebe Forummitglieder und Experten,
durch eine neue Tätigkeit erwerbe ich weniger als den tarifl. Lohn. und weniger als das bei AlG II zugrundegelegtem Existenzminimum für meine familie. Mich HV und alleinerziehend und zwei Kids 7/14 Jahre alt.Zuvor war ich nicht hilfebedürftig, weil erwerbstätig, bzw. anschliessend krank und dann drei wochen ALG I. Mein ALG I wäre höher als mein Lohn ab 1.11.06. Habe ergänzend Antrag auf ALG II gestellt. und prompt drei tage nach Antrag/ aus Sept. 06 Steuererstattungsbescheid bekommen. (1200 Euro). Gleichzeitig bin ich aber seit 2005 in der Insolvenz und es ist noch nicht klar ob ich den betrag wirklich behalten kann. Evt. bekomme ich bescheid , dass dieser betrag an insolvenzverwalterin abzuführen ist. ich habe zunächst wichtige Anschaffungen für Kids und meine berufl. Weiterbildung (berufsbegleitend neben JOB) davon bezahlt. Mich interessiert jetzt aber ob das einmalige einkommen in dem Zusammenhang Fortbildung (Weiterbildungsstudium, bzw. eigentlich Pfändung durch INSO-Verwalterin) auf die ALG II Leistung angerechnet werden kann? Muß dort zügig Mitteilung machen und hoffe auf schnelle antwort.Gibt es freibeträge bei berufstätigkeit/ Fortbildung und der bereitschaft nicht weiter ALG I zu beziehen sondern unter Tarif zu arbeiten?
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#2
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Hallo SoziarbALGII,
einmaliges Einkommen, wie hier die Steuererstattung wird als Einkommen beim ALG II angerechnet. Es sei denn, du hast die Steuerererstattung(schriftlich) abgetreten.............an die INSO-Verwalterin. Ich würde hier mal anraten eine Rechtberatung einzuholen. Liebe Grüße Kätzchen35
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Rechtlicher Hinweis Die von mir getätigten Aussagen und Auskünfte entsprechen meiner persönlichen Meinungen sowie Kenntnissen und stellen keine gesetzliche oder verbindliche Rechtsberatung dar! www.sozialer-brennpunkt.de |
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#3
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Oder das arbeitsamt ganz dreist nicht zu informormieren....
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